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Allgemeine Vorlage (Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des 6. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 10.05.1998 )

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
17 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des 6. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 10.05.1998
) Allgemeine Vorlage (Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des 6. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 10.05.1998
) Allgemeine Vorlage (Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des 6. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 10.05.1998
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Frau Becker BE: Frau Becker Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 15/98 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuß Rat 17.03.1998 24.03.1998 TOP: Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des 6. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 10.05.1998 I. Sach- und Rechtslage: Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum vom 02.02.1998 beantragt, anläßlich des 6. Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 10.05.1998 einen verkaufsoffenen Sonntag von 13.00 bis 18.00 Uhr zu genehmigen. Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluß in Verbindung mit Nr. 4.6.5 der Anlage 1 des § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes darf die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlaß durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Nach einem Runderlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 14 Ladenschlußgesetz Stellungnahmen 1. 2. 3. 4. der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, der Deutschen Angestelltengewerkschaft, der Industrie- und Handelskammer Aachen und des Einzelhandelsverbandes, Bezirk Düren/Schleiden einzuholen und zu berücksichtigen. Diese Stellungnahmen liegen zwischenzeitlich vor. Während die Industrie- und Handelskammer und der Einzelhandelsverband des Bezirkes Düren/Schleiden gegen die Sonntagsöffnung keine Bedenken geltend machen, sprechen sich die Deutsche Angestelltengewerkschaft und die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen aus arbeitsrechtlicher Sicht gegen eine Sonntagsöffnung aus. Sie begründen dies damit, daß die Beschäftigten des Einzelhandels aufgrund der Veränderung des Ladenschlußgesetzes vom November 1996 bereits erheblichen Nachteilen ausgesetzt sind. Nach Auffassung der Verwaltung sollte jedoch trotz der negativen Stellungnahmen ein verkaufsoffener Sonntag zugelassen werden. Bei der Veranstaltung „Frühlingsfest“ , die in diesem Jahr bereits zum 6. Mal stattfindet, handelt es sich weniger um eine kommerzielle Veranstaltung, sondern vielmehr um eine Informationsveranstaltung der Gewerbetreibenden, die das Gewerbegebiet Stockheim und die dort angebotenen Waren und Dienstleistungen über die Grenzen des Gemeindegebietes hinaus, bekanntmachen soll. Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlußgesetz, daß die Verkaufsstellen, die von der Sonntagsöffnung Gebrauch machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14.00 Uhr geschlossen sein müssen, wird in der ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld bewehrt, so daß entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können, um die Umgehung der Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes zu vermeiden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: 2 Die Kosten der Bekanntmachung stehen im Verwaltungshaushalt zur Verfügung. III. Beschlußvorschlag: „Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluß wird der Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des Frühlingsfestes im Bereich des Gewerbegebietes Stockheim am 10.05.1998 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“ Der Gemeindedirektor - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 3 Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlaß vom Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit Nr. 4.6.5 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsund technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 14.06.1994 (GV NW S. 360) in der zur Zeit gültigen Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet. §1 Aus Anlaß des Frühlingsfestes zur Leistungsschau und Darstellung der Firmen im Gewerbegebiet in KreuzauStockheim am 10.05.1998 dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 10.05.1998, von 13.00 bis 18.00 Uhr für den Bereich des Gewerbegebietes geöffnet sein. §2 Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen am Samstag, dem 09.05.1998, ab 14.00 Uhr geschlossen werden. §3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 ausserhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offenhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluß mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM geahndet werden. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 11.05.1998 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht. Kreuzau, Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Gemeindedirektor - Ramm -