Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
17 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Frau Becker
BE: Frau Becker
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
15/98
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuß
Rat
17.03.1998
24.03.1998
TOP: Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des 6.
Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 10.05.1998
I. Sach- und Rechtslage:
Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum vom 02.02.1998 beantragt, anläßlich des 6.
Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 10.05.1998 einen verkaufsoffenen Sonntag von 13.00 bis 18.00 Uhr
zu genehmigen.
Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluß in Verbindung mit Nr. 4.6.5 der Anlage 1 des
§ 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
darf die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlaß durch
ordnungsbehördliche Verordnung zulassen.
Nach einem Runderlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind vor Erlaß einer Rechtsverordnung
nach § 14 Ladenschlußgesetz Stellungnahmen
1.
2.
3.
4.
der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen,
der Deutschen Angestelltengewerkschaft,
der Industrie- und Handelskammer Aachen und
des Einzelhandelsverbandes, Bezirk Düren/Schleiden
einzuholen und zu berücksichtigen.
Diese Stellungnahmen liegen zwischenzeitlich vor.
Während die Industrie- und Handelskammer und der Einzelhandelsverband des Bezirkes Düren/Schleiden gegen die
Sonntagsöffnung keine Bedenken geltend machen, sprechen sich die Deutsche Angestelltengewerkschaft und die
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen aus arbeitsrechtlicher Sicht gegen eine Sonntagsöffnung aus. Sie
begründen dies damit, daß die Beschäftigten des Einzelhandels aufgrund der Veränderung des Ladenschlußgesetzes
vom November 1996 bereits erheblichen Nachteilen ausgesetzt sind.
Nach Auffassung der Verwaltung sollte jedoch trotz der negativen Stellungnahmen ein verkaufsoffener Sonntag
zugelassen werden. Bei der Veranstaltung „Frühlingsfest“ , die in diesem Jahr bereits zum 6. Mal stattfindet, handelt es
sich weniger um eine kommerzielle Veranstaltung, sondern vielmehr um eine Informationsveranstaltung der
Gewerbetreibenden, die das Gewerbegebiet Stockheim und die dort angebotenen Waren und Dienstleistungen über die
Grenzen des Gemeindegebietes hinaus, bekanntmachen soll.
Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlußgesetz, daß die Verkaufsstellen, die von der Sonntagsöffnung Gebrauch
machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14.00 Uhr geschlossen sein müssen, wird in der
ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld
bewehrt, so daß entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können, um die Umgehung der Bestimmungen des
Ladenschlußgesetzes zu vermeiden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
2
Die Kosten der Bekanntmachung stehen im Verwaltungshaushalt zur Verfügung.
III. Beschlußvorschlag:
„Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluß wird der Erlaß einer ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des Frühlingsfestes im Bereich des Gewerbegebietes
Stockheim am 10.05.1998 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschlossen.
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
3
Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlaß
vom
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) in der derzeit gültigen
Fassung in Verbindung mit Nr. 4.6.5 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsund technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 14.06.1994 (GV NW S. 360) in der zur Zeit gültigen Fassung
wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet.
§1
Aus Anlaß des Frühlingsfestes zur Leistungsschau und Darstellung der Firmen im Gewerbegebiet in KreuzauStockheim am 10.05.1998 dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 10.05.1998, von 13.00 bis 18.00 Uhr für den
Bereich des Gewerbegebietes geöffnet sein.
§2
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen am Samstag, dem 09.05.1998, ab 14.00 Uhr
geschlossen werden.
§3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 ausserhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offenhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluß mit einer
Geldbuße bis zu 1.000 DM geahndet werden.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 11.05.1998 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kreuzau,
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Gemeindedirektor
- Ramm -