Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
31.01.2017
Erstellt
19.01.17, 15:01
Aktualisiert
19.01.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 622/2016
Az.: - 63 -3034/036 / DL-Nr. 351
Amt: - 63 BeschlAusf.: - - 63 - Datum: 20.12.2016
Kämmerer
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
Dezernat 4
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Overhoff
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
Termin
31.01.2017
Bemerkungen
beschließend
Teil-Löschung aus der Denkmalliste der Stadt Erftstadt, Teil A, Baudenkmal mit der
lfd. DL-Nr. 351;
Heidebroichstraße 36, Gemarkung Liblar, Flur 14, Flurstück 44
hier: Rückwärtiger Erweiterungsbau und Verbindungsflur (Anbauten aus dem Jahr
1929)
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschließt die Teil-Löschung des
Baudenkmals mit der lfd. DL-Nr. 351, Heidebroichstraße 36, Gemarkung Liblar, Flur 14, Flurstück
44. Der rückwärtige Erweiterungsbau und der Verbindungsflur (Anbauten aus dem Jahr 1929)
werden von Amts wegen aus der Denkmalliste der Stadt Erftstadt, Teil A, lfd. DL-Nr. 351, gelöscht.
Begründung:
Bei einer Ortsbesichtigung am 01.04.2014 im o. g. Baudenkmal wurden immense Setzungsschäden im rückwärtigen Erweiterungsbau der damaligen Musikschule festgestellt.
Nach Vorlage und Prüfung der Grobkostenschätzung zur Gründungsertüchtigung des Anbaus
(Gutachten vom 16.05.2014 durch die Ingenieurgesellschaft Dr.-Ing. Fischbach mbH, Erftstadt)
und des Antrags auf Abbruch vom 24.03.2015 hat das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
das Benehmen zum Abbruch und damit zur Löschung der rückwärtigen Anbauten gemäß § 21
Abs. 4 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG)
hergestellt. Die Anbauten wurden im September 2015 abgebrochen.
Nach § 3 Abs. 4 DSchG ist die Eintragung von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der rückwärtige Erweiterungsbau und der Verbindungsflur
sind somit aus der Denkmalliste, lfd. DL-Nr. 351, zu löschen.
In Vertretung
(Hallstein)
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