Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
08.02.2017
Erstellt
02.02.17, 15:01
Aktualisiert
02.02.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 55/2017
Az.: 822
Amt: - 82 BeschlAusf.: - 822 Datum: 25.01.2017
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Dr. Risthaus
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Immobilien
Betrifft:
Termin
08.02.2017
Bemerkungen
beschließend
Festlegung eines Kindergartenstandortes im Bebauungsplan Nr. 152 der Stadt Erftstadt, Brühler Straße
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der für den Bebauungsplan Nr. 152 der Stadt Erftstadt, Brühler Straße in Erftstadt-Liblar vorgesehene Standort für einen Kindergarten wird auf einer Teilfläche von ca. 1.700 m² des städtischen
Grundstückes Gemarkung Liblar, Flur 12, Flurstück 394 festgelegt. Der Standort für den Kindergarten ist im beigefügten Plan mit A-B-D-C-A gekennzeichnet. Mit dem Bau des Kindergartens soll
unmittelbar nach Freiräumung des Grundstückes und der erforderlichen Erschließung des Baugebietes begonnen werden.
Für die Errichtung des Kindergartens wird ein privater Investorenwettbewerb entsprechend den
vorgegebenen Rahmenbedingungen der Stadt Erftstadt initiiert.
Begründung:
Aufgrund des vorliegenden Kindergartenbedarfsplanes der Stadt Erftstadt hat der Rat der Stadt
Erftstadt in seiner Sitzung am 13.12.2016 die Verwaltung beauftragt, die planungs- und eigentumsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 152 Erftstadt-Liblar, Brühler Straße, eine dreigruppige Kindertagesstätte zu errich-
ten. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen sind durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 152 bereits gegeben.
Da die Stadt Erftstadt in diesem Bereich ebenfalls Eigentümer von Grundstücksflächen ist, habe
ich mich bei der Standortauswahl auf diese eigenen Flächen beschränkt.
Für den dreigruppigen Kindergarten wird eine Bruttogrundfläche von ca. 500 m² benötigt. Bei einem Baufenster von 14m Tiefe ist eine ca. 36m breite überbaubare Grundstücksfläche erforderlich.
Für jede Gruppe wird eine Frei-/Spielfläche von 300 m² benötigt (bei drei Gruppen somit 900 m²);
für sonstige Freiflächennutzungen (Parkplätze, Fußwege etc.) sind weitere 300 m² erforderlich.
Dadurch ergibt sich ein Gesamtgrundstücksflächenbedarf von 1.700 m².
Dadurch dass im Bebauungsplan selber eine Teilfläche als Spielplatzfläche ausgewiesen ist, kann
diese Fläche in die Außenfläche des Kindergartens teilweise integriert und die überbaubare Fläche
auf ein notwendiges geringes Maß reduziert werden.
Im Bebauungsplangebiet verläuft auch eine nicht bebaubare tektonische Störzone; diese kann
ebenfalls in die Außenfläche des Kindergartens und zur Anlegung von notwendigen Stellplätzen für
den Kindergarten integriert werden.
Entsprechend des Ratsbeschlusses erfolgt die Planung und der Bau zukünftiger Kindertagesstätten durch private Investoren. Dazu wird im vorliegenden Fall ein Investorenwettbewerb durchgeführt. Die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben werden den Investoren seitens
der Verwaltung vorgegeben.
Neben der im Beschlussentwurf genannten Fläche, kommt auch noch die aktuell als Reisemobilstellplatz genutzte Fläche, unmittelbar angrenzend an die Seestraße in Betracht.
In Vertretung
(Hallstein)
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