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Allgemeine Vorlage (Beratung und Beschlußvorschlag zum Antrag des Kreuzauer Veranstaltungsbüro, Inhaber Klaus Schmitz, Kirchweg 3, 52372 Kreuzau auf Genehmigung zur Verwendung des Kreuzauer Gemeindewappens als Geschäftszeichen)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Beratung und Beschlußvorschlag zum Antrag des Kreuzauer Veranstaltungsbüro, Inhaber Klaus Schmitz, Kirchweg 3, 52372 Kreuzau auf Genehmigung zur Verwendung des Kreuzauer Gemeindewappens als Geschäftszeichen) Allgemeine Vorlage (Beratung und Beschlußvorschlag zum Antrag des Kreuzauer Veranstaltungsbüro, Inhaber Klaus Schmitz, Kirchweg 3, 52372 Kreuzau auf Genehmigung zur Verwendung des Kreuzauer Gemeindewappens als Geschäftszeichen)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt BE: Herr GD Ramm Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 1.Ergänzung 5/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuß Rat 22.05.1997 03.06.1997 TOP: Beratung und Beschlußvorschlag zum Antrag des Kreuzauer Veranstaltungsbüros, Inhaber Klaus Schmitz, Kirchweg 3, 52372 Kreuzau auf Genehmigung zur Verwendung des Kreuzauer Gemeindewappens als Geschäftszeichen I. Sach- und Rechtslage: Das Kreuzauer Veranstaltungsbüro, Inhaber Klaus Schmitz, Kirchweg 3, 52372 Kreuzau, hat den Antrag gestellt, das Wappen der Gemeinde Kreuzau als Geschäftszeichen verwenden zu dürfen. Herr Schmitz will hierdurch deutlich machen, daß a) der Sitz seines Veranstaltungsbüros in Kreuzau ist und b) die Aktivitäten seines Büros auf Kreuzau ausgerichtet sind und zur Attraktivitätssteigerung des Ortszentrums und ggf. auch der anderen Orte der Gemeinde beitragen sollen. Solche Maßnahmen, wie Märkte, City-Feste, etc. sind, auch wenn sie bei privaten Veranstaltern einen durchaus kommerziellen Hintergrund haben und haben müssen, auf jeden Fall auch im Interesse all unserer Bürger und somit auch im Interesse der Gemeinde. Bedeutet doch die Stärkung unseres Ortszentrums neben der Bestandssicherung für die ansässigen Geschäfte in gleichem Maße Sicherung von Arbeitsplätzen, Erhaltung des Warenangebotes sowie Erhaltung und ggf. Steigerung der Wohnqualität. Da in den Nachbarkommunen derzeit "auf der grünen Wiese" Verkaufsmärkte errichtet werden, die Kaufkraft anziehen und somit vielleicht aus Kreuzau abziehen, ist es dringend geboten, im Ortszentrum Kreuzau Maßnahmen zu ergreifen, die langfristig Kunden und neue Anbieter anlocken und somit seine Attraktivität sichern. Bei den Kreuzauer Geschäftsleuten wie anderen Anbietern besteht kein Zweifel daran, daß solche Aktivitäten dringend erforderlich sind. Da die Gemeinde weder aus finanziellen noch aus personellen Gründen in der Lage ist, solche Veranstaltungen durchzuführen, ist es sehr zu begrüßen, wenn ein Veranstaltungsbüro beabsichtigt, die Organisation gleichwohl zum eigenen Nutzen aber auch auf eigenes Risiko zu übernehmen. Um zu dokumentieren, daß seitens der Gemeinde derartige privaten Vorhaben unterstützt und begrüßt werden, sollte Herrn Schmitz die Verwendung des Wappens mit der Maßgabe genehmigt werden, daß a) klar erkennbar sein muß, daß es sich nicht um ein offizielles Schreiben der Gemeinde handelt und b) der jederzeitige Widerruf möglich ist, wenn die Benutzung nicht mehr dem vorgenannten Zweck dient. Nur in vollkommen gleichgelagerten Fällen - also Aktivitäten im gleichsamen gemeindlichen Interesse - kann diese Genehmigung Präzedenzfall für ähnliche Anträge sein. Ich darf abschließend noch darauf hinweisen, daß in der Vergangenheit schon mehrmals an Privatpersonen die Genehmigung zur Benutzung des Gemeindewappens erteilt worden ist. Allerdings handelt es sich hierbei um die Verwendung als Dekorationsmotiv in Buntglasfenstern oder - wie bei der Ehefrau des Antragstellers - um die Verwendung des Wappens auf Keramik-, Zinn- und Porzellanteller, die dann veräußert wurden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: K e i n e. III. Beschlußvorschlag: "Dem Kreuzauer Veranstaltungsbüro, Inhaber Klaus Schmitz, Kirchweg 3, 5273 Kreuzau wird die Genehmigung erteilt, das Wappen der Gemeinde Kreuzau als Geschäftszeichen zu verwenden unter folgenden Auflagen: 2 a) b) nicht um ein offizielles Schreiben der es muß klar erkennbar sein , daß es sich Gemeinde handelt und daß der jederzeitige Widerruf möglich ist, wenn die Benutzung nicht mehr dem vorgenannten Zweck dient". Der Gemeindedirektor - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: