Daten
Kommune
Kreuzau
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14 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt BE: Herr GD Ramm
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
1.Ergänzung
5/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuß
Rat
22.05.1997
03.06.1997
TOP: Beratung und Beschlußvorschlag zum Antrag des Kreuzauer Veranstaltungsbüros, Inhaber Klaus Schmitz,
Kirchweg 3, 52372 Kreuzau auf Genehmigung zur Verwendung des Kreuzauer Gemeindewappens als
Geschäftszeichen
I. Sach- und Rechtslage:
Das Kreuzauer Veranstaltungsbüro, Inhaber Klaus Schmitz, Kirchweg 3, 52372 Kreuzau, hat den Antrag gestellt, das
Wappen der Gemeinde Kreuzau als Geschäftszeichen verwenden zu dürfen.
Herr Schmitz will hierdurch deutlich machen, daß
a) der Sitz seines Veranstaltungsbüros in Kreuzau ist und
b) die Aktivitäten seines Büros auf Kreuzau ausgerichtet sind und zur Attraktivitätssteigerung des Ortszentrums und
ggf. auch der anderen Orte der Gemeinde beitragen sollen.
Solche Maßnahmen, wie Märkte, City-Feste, etc. sind, auch wenn sie bei privaten Veranstaltern einen durchaus
kommerziellen Hintergrund haben und haben müssen, auf jeden Fall auch im Interesse all unserer Bürger und somit
auch im Interesse der Gemeinde.
Bedeutet doch die Stärkung unseres Ortszentrums neben der Bestandssicherung für die ansässigen Geschäfte in
gleichem Maße Sicherung von Arbeitsplätzen, Erhaltung des Warenangebotes sowie Erhaltung und ggf. Steigerung der
Wohnqualität.
Da in den Nachbarkommunen derzeit "auf der grünen Wiese" Verkaufsmärkte errichtet werden, die Kaufkraft anziehen
und somit vielleicht aus Kreuzau abziehen, ist es dringend geboten, im Ortszentrum Kreuzau Maßnahmen zu ergreifen,
die langfristig Kunden und neue Anbieter anlocken und somit seine Attraktivität sichern. Bei den Kreuzauer
Geschäftsleuten wie anderen Anbietern besteht kein Zweifel daran, daß solche Aktivitäten dringend erforderlich sind.
Da die Gemeinde weder aus finanziellen noch aus personellen Gründen in der Lage ist, solche Veranstaltungen
durchzuführen, ist es sehr zu begrüßen, wenn ein Veranstaltungsbüro beabsichtigt, die Organisation gleichwohl zum
eigenen Nutzen aber auch auf eigenes Risiko zu übernehmen.
Um zu dokumentieren, daß seitens der Gemeinde derartige privaten Vorhaben unterstützt und begrüßt werden, sollte
Herrn Schmitz die Verwendung des Wappens mit der Maßgabe genehmigt werden, daß
a) klar erkennbar sein muß, daß es sich nicht um ein offizielles Schreiben der Gemeinde handelt und
b) der jederzeitige Widerruf möglich ist, wenn die Benutzung nicht mehr dem vorgenannten Zweck dient.
Nur in vollkommen gleichgelagerten Fällen - also Aktivitäten im gleichsamen gemeindlichen Interesse - kann diese
Genehmigung Präzedenzfall für ähnliche Anträge sein.
Ich darf abschließend noch darauf hinweisen, daß in der Vergangenheit schon mehrmals an Privatpersonen die
Genehmigung zur Benutzung des Gemeindewappens erteilt worden ist.
Allerdings handelt es sich hierbei um die Verwendung als Dekorationsmotiv in Buntglasfenstern oder - wie bei der
Ehefrau des Antragstellers - um die Verwendung des Wappens auf Keramik-, Zinn- und Porzellanteller, die dann
veräußert wurden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
K e i n e.
III. Beschlußvorschlag:
"Dem Kreuzauer Veranstaltungsbüro, Inhaber Klaus Schmitz, Kirchweg 3, 5273 Kreuzau wird die
Genehmigung erteilt, das Wappen der Gemeinde Kreuzau als Geschäftszeichen zu verwenden unter folgenden
Auflagen:
2
a)
b)
nicht um ein offizielles Schreiben der
es muß klar erkennbar sein , daß es sich
Gemeinde handelt und
daß der jederzeitige Widerruf möglich ist, wenn die Benutzung nicht mehr dem vorgenannten Zweck
dient".
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: