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Beschlussvorlage (Wirtschaftsplan 2017 des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
126 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
13.12.16, 11:04
Aktualisiert
13.12.16, 11:04
Beschlussvorlage (Wirtschaftsplan 2017 des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Wirtschaftsplan 2017 des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Wirtschaftsplan 2017 des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft der Stadt Erftstadt)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 398/2016 3. Ergänzung Az.: -82- Amt: - 82 BeschlAusf.: - -82.1- Datum: 12.12.2016 gez. Lüngen, 1. Beigeordneter gez. Hallstein, technische Beigeordnete gez. Erner, Bürgermeister Dezernat 4 Dezernat 6 BM Kämmerer gez. Dr. Risthaus Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 13.12.2016 Bemerkungen beschließend Wirtschaftsplan 2017 des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: 135.000,- € Folgekosten in €: Kostenträger: Sachkonto: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Im Wirtschaftsplan 2017 des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft werden Mittel in Höhe von 235.000,- € für den Einbau von Küchen im ehemaligen Schulungszentrum der Allianz in ErftstadtErp zur Verfügung gestellt. Begründung: Die Stadt Erftstadt hat das im Betreff genannte Gebäude von derr Allianz angemietet. Ein Beschluss des Rats der Stadt Erftstadt zum Ankauf des Gebäudes liegt vor. Der Vertrag soll kurzfristig beurkundet werden. Die bisherige Nutzung der Einrichtung des ‚Allianz-Gebäudes‘ in Erp als Notunterkunft auf Grund eines Amtshilfeersuchens des Landes endet zum 31.12.2016. Es ist erforderlich, das Objekt ab dem 01.01.2017 für die Unterbringung von regulär zugewiesenen Asylbegehrenden bis zur Fertigstellung der Erweiterung der Einrichtung im Brabanter Weg 1 in Lechenich, und ggf. auch darüber hinaus, zu nutzen. Dies begründet sich wie folgt: Die Verpflichtung zur Aufnahme von Asylbegehrenden nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG NRW) wurde von der Stadt Erftstadt per 15.08.2016 noch zu 97% erfüllt. Aktuell sind in den städtischen Gemeinschaftsunterkünften sowie in angemieteten Wohnungen und Häusern 663 Flüchtlinge untergebracht. In den Monaten Mai bis Oktober 2016 wurden lediglich jeweils deutlich unter 10 Personen zugewiesen. Die sog. Erfüllungsquote ist für Erftstadt - wie auch für andere NRW-Kommunen - jedoch binnen kurzer Frist signifikant gesunken. So betrug diese per 01.10.2016 nur noch 76%. Hierfür sind maßgeblich die beiden nachfolgenden Gründe entscheidend:  seit dem Sommer 2016 ist eine stark ansteigende Zahl von Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über Asylantragstellungen zu konstatieren. Durch die insoweit geänderte Entscheidungspraxis des BAMF wurde einer hohen Zahl von Asylbegehrenden ein Schutzstatus zuerkannt. Dies hat entsprechende Auswirkungen auf die Erfüllungsquoten, die von denjenigen, die auf der Bestandserhebung zum 01.07.2016 basieren, abweichen (nach den Vorgaben des FlüAG NRW zählen anerkannte Flüchtlinge nicht mehr zum Kreis der anrechenbaren Flüchtlinge).  in den vergangenen Monaten wurden Asylbegehrende vornehmlich den großen Städten in NRW zugewiesen, da deren Erfüllungsquoten teilweise sehr deutlich hinter denen der kleineren NRW-Kommunen zurückblieben. Durch erhöhte Zuweisungen an die großen Städte wurde dieses Delta geschlossen. Die Folge sind nunmehr auch wieder Zuweisungen an die kleineren Kommunen. Die beschleunigte Entscheidungspraxis des BAMF hat außerdem zur Folge, dass ein hoher Anteil von Flüchtlingen mit zuerkanntem Schutzstatus aktuell in den städtischen Gemeinschaftsunterkünften lebt und zunächst dort auch verbleiben wird (zurzeit ca. 100 Personen). Für diesen Personenkreis ist es sehr schwierig, auf dem angespannten Wohnungsmarkt in Erftstadt adäquaten, im Mietpreis angemessenen Wohnraum zu finden. Entsprechende Kapazitäten stehen in den Gemeinschaftsunterkünften mithin für neu zugewiesene Asylbegehrende nicht zur Verfügung. Die mit dem Integrationsgesetz eingeführte Wohnsitzauflage, spezifiziert in einer vom Land NRW verabschiedeten Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung (in Kraft seit dem 01.12.2016), verpflichtet anerkannte Geflüchtete, für drei Jahre in der Kommune zu wohnen, in die sie zugewiesen wurden. Nach einem in der Verordnung festgelegten sog. Integrationsschlüssel wird an Hand bestimmter Kriterien errechnet, ob und in welchem Umfang eine Aufnahmeverpflichtung der Kommunen für anerkannte Flüchtlinge besteht. Auch insoweit kann – neben der Verpflichtung nach dem FlüAG NRW - eine Aufnahmeverpflichtung für die Stadt Erftstadt bestehen. Hierzu wurde die zuständige Bezirksregierung Arnsberg um konkrete Auskunft gebeten. Vor dem geschilderten Hintergrund wurde, nach vorheriger verwaltungsinterner Abstimmung, Kontakt mit der Bezirksregierung Arnsberg aufgenommen und zur Erfüllung der Quote nach dem FlüAG NRW zunächst eine Zielvereinbarung bis zum 31.12.2016 geschlossen. Demnach werden bzw. wurden in der 48. KW bis einschl. der 51. KW insgesamt 80 Asylbegehrende aufgenommen (wöchentlich also jeweils 20 Personen). Prognostisch wird die Erfüllungsquote der Stadt Erftstadt damit zum Jahresende wieder bei 100 % liegen. Die vorhandenen Kapazitäten für die Unterbringung der Flüchtlinge in Erftstadt sind damit erschöpft. Hinsichtlich einer etwaigen Aufnahmeverpflichtung darüber hinaus auf Grund der o.a. Verordnung zur Wohnsitzauflage nach dem Integrationsgesetz liegt eine Antwort der Bezirksregierung noch nicht vor. -2- Einen Einfluss auf die Berechnung der Erfüllungsquote einzelner Kommunen hat auch die Schließung von Aufnahmeeinrichtungen des Landes. Deren Plätze fallen sukzessive entsprechend der gesetzlichen FlüAG-Regelung aus der Anrechnung heraus. Durch die nunmehr endgültige Schließung der Notunterkunft in Erp zum 31.12.2016 wird ab Januar 2017 die dort bislang vorgehaltene Kapazität von 280 Plätzen auf unsere Quote angerechnet werden (§ 3 Abs. 4 FlüAG). Die bestehende Aufnahmeverpflichtung erhöht sich über einen Zeitraum von 5 Monaten um monatlich. jeweils 20 %, entsprechend rechnerisch 56 Personen im Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Mai 2017. Daher ist ab Jahresbeginn 2017 erneut mit einer nicht unerheblichen Zahl von Zuweisungen zu rechnen. Genauere Zahlen hierzu können bei der Bezirksregierung Arnsberg erst Anfang Januar erfragt werden. Alsdann kann eine neue Zielvereinbarung mit der Bezirksregierung über Margen und Zuweisungszeiträume getroffen werden. Zusammenfassend besteht – mangels anderweitiger Alternativen – zumindest bis zur Fertigstellung der Erweiterung der Unterkunft in Lechenich, Brabanter Weg 1, und eventuell auch darüber hinaus, die Notwendigkeit, die bisherige Notunterkunft in Erp auch für die Unterbringung von regulär zugewiesenen Flüchtlingen zu nutzen. Die Gesamtzahl aufzunehmender Flüchtlinge in 2017 kann auf Grund vielfältiger Unwägbarkeiten derzeit valide nicht prognostiziert werden. Bei der Nutzung des Objektes durch das Land wurden die dort lebenden Personen zentral über einen Caterer verpflegt. Bei einer Nutzung als Übergangsheim ist es u.a. aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich, dass sich die Bewohner selbst verpflegen können. Dazu ist der Einbau von insgesamt 26 Miniküchen mit den erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen erforderlich. Die Kosten für die Baumaßnahmen schätze ich auf 235.000,- €. Die Folgekosten für den Betrieb der Einrichtung durch die Stadt können noch nicht genau beziffert werden. Die Kosten für den Einbau der Küchen sind über die Dauer der Nutzung abzuschreiben. Dieser Zeitraum steht noch nicht fest. Für den Betrieb der Anlage sind im Jahr 2016 Kosten in Höhe von ca. 135.000,- € angefallen. Die Kosten der Bauunterhaltung schätze ich auf 30.000,- € pro Jahr. In Vertretung (Hallstein) -3-