Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Hackhausen - 621-00BE: Herr Hackhausen /Herr Schmühl
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
117/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuß
Hauptausschuß
Rat
04.09.1997
17.09.1997
25.09.1997
TOP: 1. Änderung der Satzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Leversbach;
hier:
Beschlußfassung über die anläßlich der Bürgerbeteiligung vorgebrachten
Bedenken und Anregungen sowie über Bedenken und Anregungen anläßlich der
Behördenbeteiligung
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 18. 03. 1997 die Aufstellung der 1. Änderung der Satzung über
die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Leversbach gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Verbindung
mit § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnG in der derzeit gültigen Fassung beschlossen.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand mit Schreiben vom 14. 04. 1997 statt.
Die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung wurde am 24. 07. 1997 durchgeführt.
Aufgrund vorgebrachter Bedenken und Anregungen der Unteren Landschaftsbehörde beim Oberkreisdirektor in Düren
wurde § 4 des Satzungstextes geändert, so daß eine Beratung über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen nicht
mehr erforderlich ist.
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung wurden sowohl schriftliche als auch mündliche Bedenken und Anregungen
vorgebracht.
a)
Schriftliche Bedenken und Anregungen
Mit Schreiben vom 15. 07. 1997 bringt Herr Winfried Klein, Aurora 15, 52372 Kreuzau, Bedenken und Anregungen
vor.
Diese bitte ich dem in Fotokopie beigefügten Schreiben zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 20. 07. 1997 bringt Herr Frank Wirthmann, Aurora 14, 52372 Kreuzau, ebenfalls Bedenken und
Anregungen vor.
Diese bitte ich ebenfalls dem in Fotokopie beigefügten Schreiben zu entnehmen.
Seitens der Verwaltung wird hierzu wie folgt Stellung bezogen:
1.
Bedenken und Anregungen des Herrn Winfried Klein, Aurora 15, 52372 Kreuzau:
Mit Datum vom 22. 01. 1991 wurde Herrn Winfried Klein unter Bauschein-Nr. 847/90 durch das Bauordnungsamt des
Kreises Düren die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage erteilt.
Zu diesem Zeitpunkt war das Bauvorhaben nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. C 1,
Ortsteil Leversbach, zu beurteilen.
Aufgrund der Festsetzung war eine Bebauung der Parzelle, wie von Herrn Klein beabsichtigt, nicht möglich.
Zu diesem Zeitpunkt lief jedoch das Aufhebungsverfahren für den Bebauungsplan. Die Aufhebung des
Bebauungsplanes wurde am 06. 08. 1991 durch die Bezirksregierung genehmigt.
Der Ratsbeschluß zur Aufhebung des Bebauungsplanes datiert bereits vom 26. 09. 1985.
Mit gleichem Datum wurde die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes für die Ortslage Leversbach beschlossen.
2
Da im Planverfahren erhebliche Bedenken der Unteren und Höheren Landschaftsbehörde sowie des damaligen
Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft, die nicht ausgeräumt werden konnten, vorgebracht wurden, hat
der Rat in seiner Sitzung vom 29. 10. 1990 beschlossen, das Bebauungsplanverfahren einzustellen.
Aufgrund der Chronologie bleibt also folgendes festzuhalten:
Herrn Klein wurde eine Baugenehmigung erteilt, obwohl das Bauvorhaben nicht dem damals rechtskräftigen
Bebauungsplan C 1 entsprach.
Es wurde vielmehr der Bebauungsplanentwurf Nr. C 2, obwohl das Verfahren bereits eingestellt war, zugrunde gelegt.
Hiernach war eben die Errichtung eines Wohnhauses mit einer Front von 10 m möglich.
Daß die Baugenehmigung erteilt wurde, ist letztendlich nicht unerheblich auf die tatkräftige Unterstützung seitens des
Bauamtes zurückzuführen.
Wenn Herr Klein heute die Auffassung vertritt, daß bei der jetzt angestrebten 1. Änderung der Satzung über die
Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Leversbach der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird, kann hierzu
nur gesagt werden, daß Herrn Klein die damaligen Sachzusammenhänge wohl nicht mehr bewußt sind. Es liegt die
Vermutung nahe, daß die vorgebrachten Bedenken und Anregungen zu einem wesentlichen Teil wohl auf private
Querelen zwischen den beiden Grundstücksnachbarn zurückzuführen sind.
Um jedoch den Bedenken und Anregungen des Herrn Klein in etwa entgegenzukommen, wird vorgeschlagen,
folgenden Passus in den Satzungstext aufzunehmen:
Die Frontbreite der zu errichtenden Wohnhäuser darf maximal 12 m betragen.
Die Firsthöhe wird mit maximal 9 m festgesetzt.
Auf die in der Bürgerversammlung vorgebrachten Bedenken und Anregungen des Vaters von Herrn Wilfried Klein
braucht nicht mehr eingegangen zu werden, da diese gleiches zum Inhalt hatten, wie Herr Klein in seinem Schreiben
vorgebracht hat.
Abschließend sei darauf hingewiesen, daß eine weitere Bebauung in Verlängerung der Straße "Aurora" aufgrund
eindeutiger Aussagen von Vertretern der Unteren und Höheren Landschaftsbehörde nicht mehr erfolgen kann.
2.
Bedenken und Anregungen des Herrn Frank Wirthmann, Aurora 14, 52372 Kreuzau:
Hinsichtlich der Bedenken bezüglich des Landschaftsschutzgebietes wird darauf hingewiesen, daß Vertreter der
Unteren und Höheren Landschaftsbehörde sich mit einer Bebauung der Parzellen einverstanden erklärt haben.
Ob und inwieweit auf den Grundstücken bereits Bäume entfernt wurden, ist der hiesigen Dienststelle nicht bekannt.
Zuständig wäre die Untere Landschaftsbehörde, die soweit hier bekannt, keine Veranlassung gesehen hat, in
irgendeiner Form einzugreifen.
Zu dem Hinweis auf die Rechtsprechung, hier Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. 11. 85, ist
anzuführen, daß es sich um eine Abrundungssatzung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 des damaligen Bundesbaugesetzes
handelte.
Selbst wenn man unterstellt, daß eine Satzung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Bundesbaugesetz mit der heutigen Rechtsnorm § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB - identisch ist, könnte eine rechtliche Beurteilung des für den hiesigen Bereich zuständigen
Oberverwaltungsgerichtes Münster anders ausfallen als der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes.
Bezüglich der Erschließungskosten ist anzuführen, daß diese entgegen der Annahme des Herrn Wirthmann durch die
Antragsteller übernommen werden.
Auch die Annahme, daß kein akuter Wohnungsbedarf nach § 4 (2) BauGB-MaßnG gegeben sein kann, ist falsch.
Gemäß § 4 (2 a) BauGB-MaßnG kann die Gemeinde durch Satzung Außenbereichsflächen in den Innenbereich
einbeziehen, wenn
a)
die einbezogenen Flächen durch eine überwiegende Wohnnutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind,
b)
die Einbeziehung ausschließlich zu Gunsten Wohnzwecken dienender Vorhaben erfolgt und
3
c)
für die einbezogenen Flächen nach § 34 Abs. 4
Wohngebäude zulässig sind.
Satz 3 BauGB festgesetzt wird, daß ausschließlich
Der vorstehende Gesetzestext sagt nicht aus, daß ein akuter Wohnungsbedarf gegeben sein muß. Tatsache ist, daß der
angrenzende Bereich durch eine überwiegende Wohnnutzung geprägt ist, die Einbeziehung ausschließlich zugunsten
Wohnzwecken dienender Vorhaben erfolgt und in der Satzung festgesetzt wird, daß ausschließlich Wohngebäude
zulässig sind.
Aus den vorgenannten Gründen wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Bedenken und Anregungen des Herrn
Wirthmann zurückzuweisen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
-KeineIII. Beschlußvorschlag:
"a)
Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen des Herrn Winfried Klein, Aurora 15, 52372 Kreuzau,
werden zurückgewiesen, da diese ausschließlich auf die seiner Meinung nach infolge der Änderungssatzung
auftretende Ungleichbehandlung zurückzuführen sind.
b)
Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen des Herrn Frank Wirthmann, Aurora 14, 52372
Kreuzau, werden zurückgewiesen, da die Untere und die Höhere Landschaftsbehörde mit einer Einbeziehung
der Grundstücke in den Innenbereich einverstanden sind und die Erweiterung des Innenbereiches mit den
Bestimmungen des § 4 (2 a) BauGB-MaßnG in Einklang zu bringen ist.
Die 1. Änderungssatzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Leversbach gem. §
34 Abs. 4 BauGB wird gemäß § 4 Abs. 2 a BauGB-MaßnG beschlossen."
Der Gemeindedirektor
i.V.
- Winter -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: