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Info GB (Landschaftsplan 44a "Zülpich" a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3 b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
64 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Info GB (Landschaftsplan 44a "Zülpich"
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan 44a "Zülpich"
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan 44a "Zülpich"
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Info 59/2006 02.02.2006 Az.: 60.3/629-61/44a X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 22.02.2006 Landschaftsplan 44a “Zülpich” a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abteilung 60.3 b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses V 24/2004 vom 14.12.2004 liegt nunmehr der Vorentwurf des Landschaftsplanes Zülpich vor. Dieser beruht auf dem seit 13.02.1992 rechtskräftigen Landschaftsplan „Zülpicher Börde“, der Teilbereiche des Stadtgebietes von Zülpich abdeckt. Der Landschaftsplan „Zülpicher Börde“ tritt gemäß Beschluss vom 14.12.2004 mit der Rechtskraft des neuen LP „Zülpich“ außer Kraft. Folgende planungsrelevante Inhalte bilden die Grundlage des Vorentwurfs 1) die aktuellen Naturschutzgebiete 2) die Fortentwicklung der Bauleitplanung der Stadt Zülpich 3) der aktuelle Gebietsentwicklungsplan (Regionalplan) Region Aachen, Stand 2003 4) verschiedene Flurbereinigungsverfahren Der Vorentwurf wurde durch die GFL Planungs- und Ingenieurgesellschaft mbH, Koblenz erarbeitet. Hinsichtlich der allgemeinen Aussagen (Entwicklungsziele und Verbotsvorschriften) erfolgte eine weitgehende Harmonisierung mit den bestehenden bzw. im Verfahren befindlichen angrenzenden Landschaftsplänen Euskirchen, Mechernich und Weilerswist sowie im Kreis Düren mit den Landschaftsplänen Kreuzau-Nideggen und Vettweiß. Bei der Abgrenzung der Schutzgebiete und Entwicklungsziele wurden die Grenzen dieser Pläne beachtet und in die Ausweisung einbezogen. Frühzeitig sind erste Abstimmungen mit den wesentlichen Trägern öffentlicher Belange (TöB), so der Stadt Zülpich, der Landwirtschaftskammer und dem Forstamt Euskirchen geführt worden oder werden vor Verfahrensbeginn (Trägerbeteiligung) noch erfolgen. Auf Grundlage der Erfahrungen aus den anderen Planverfahren wird eine einvernehmliche Abstimmung erwartet. Planinhalt des Vorentwurfes 1) Entwicklungsziele gemäß § 18 LG NW* Das Entwicklungsziel 1.1 - Erhaltung gliedert sich in fünf Teilentwicklungsziele auf, die das Ziel verfolgen, die Strukturvielfalt und landschaftliche Charakteristik des Raumes zu sichern. Das Entwicklungsziel 1.2 – Anreicherung / Biotopentwicklung wird für die großen wenig strukturierten und weitgehend ackerbaulich genutzten Flächen ausgewiesen. Weiterhin werden die Niede- Seite - 2 rungen und Gewässerläufe, die in diesen Bereichen geringe Strukturvielfalt und naturferne Gewässerprofile und Uferränder aufweisen, diesem Entwicklungsziel zugeordnet. Für einzelne ortsnahe Streuobstwiesen wird das Entwicklungsziel 1.3 festgesetzt. Das Entwicklungsziel 1.4 wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Die genannten Entwicklungsziele sind behördenverbindlich; eine unmittelbare Wirkung gegenüber Privatpersonen entfalten diese Ausweisungen nicht. 2) Naturschutzgebiete (NSG) gemäß § 20 LG NW Im Landschaftsplanvorentwurf werden 11 Naturschutzgebiete festgesetzt. Diese umfassen Landschaftsteile, die sich durch Vorkommen seltener oder gefährdeter Arten und Biotope auszeichnen und die zu großen Teilen heute schon unter Naturschutz stehen. Hauptsächlich sind dies die naturnahen Bereiche des Rotbaches und des Neffelbaches mit Neffelsee, des Bleibaches und des Vlattener Baches zwischen Merzenich und Lövenich sowie des Schluchtbachtales. Weiterhin werden der Görresberg, Bürvenicher Berg mit Tötschberg, die Feuchtwälder bei Nemmenich sowie weitere Gehölzstrukturen am westlichen Ortsrand von Zülpich als NSG festgesetzt. 3) Landschaftsschutzgebiete (LSG) gemäß § 21 LG NW In der Zülpicher Börde wird auf Grund der intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung Landschaftsschutz auf den fruchtbaren Böden der Börde nur in den Bereichen ausgewiesen, für die heute durch ihre Strukturierung und bestehenden ökologische Trittsteine ein Schutz erforderlich ist. Dies sind zum einen die Auen und Niederungen, Biotopkomplexe am östlichen Stadtrand von Zülpich sowie einzelnen Waldkomplexe und Terrassenkanten im südlichen Teil des Plangebietes. Diese Vorgehensweise lehnt sich an die Planverfahren LP Weilerswist und LP Euskirchen an. Weiterhin wird der Zülpicher See als LSG zur Erholungsvorsorge ausgewiesen. 4) Naturdenkmale (ND) gemäß § 22 LG NW und 5) Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) gemäß § 23 LG NW Die geplanten ND und GLB betreffen herausragende Einzelbäume, Alleen und Baumgruppen sowie wertvolle Gehölzbestände, prägende Streuobstbestände an den Ortsrändern, einen Hohlweg, bestehende Bunkeranlagen sowie einen Feuchtkomplex. 6) Forstliche Festsetzungen Die forstlichen Festsetzungen orientieren sich an den Inhalten der anderen Planverfahren. . Sie sind mit dem Forstamt Euskirchen abgestimmt. 7) Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen Pflegemaßnahmen werden hauptsächlich für die Grünlandbereiche in den Bachtälern festgesetzt. Weitere Maßnahmen sollen die dauerhafte Erhaltung der ökologisch wertvollen Streuobstbestände sicherstellen. Weitere Maßnahmen – insbesondere die Anpflanzung von bodenständigen Gehölzen als gliedernde und belebende Elemente sowie die Anlage naturnaher Lebensräume – werden nicht parzellenscharf abgegrenzt, sondern größeren, von den Entwicklungszielen abgeleiteten Maßnahmenräumen zugeordnet. Gleiches gilt für Maßnahmen an Fließgewässern und die allgemeinen Hinweise zur Biotoppflege. Seite - 3 Weiteres Verfahren Es ist geplant, im Frühjahr/Sommer 2006 sowohl die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27a LG NW als auch die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b LG NW einzuleiten. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange soll der Träger der Landschaftsplanung Aufschluss über von Dritten beabsichtigte oder eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen erhalten, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet bedeutsam sein können. Den Bürgern sollen die allgemeinen Ziele des Planes in einer öffentlichen Sitzung in der Stadt Zülpich erläutert und die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden. Der Termin hierzu wird rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht. Vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger an gilt gemäß § 42e Abs. 3 LG NW im Plangebiet für geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile eine Veränderungssperre von zunächst 3 Jahren. Die zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeübte Bewirtschaftungsform bleibt hiervon unberührt. Mit der Novelle des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 hat der Bundesgesetzgeber auch die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Projekte umgesetzt. Wesentliches Ziel dieser sogenannten Strategischen Umweltprüfung (SUP) ist es, bereits bei der Aufstellung von Plänen und Projekten künftige Umweltauswirkungen der Ziele und Maßnahmen zu ermitteln und zu bewerten - auch im oftmals komplexen Zusammenwirken der einzelnen Schutzgüter untereinander. Auch die Landschaftsplanung ist in der Anlage 3 des UVPG genannt, so dass eine Prüfung der umweltrelevanten Wirkungen der einzelnen Schutzgüter und deren Wechselwirkungen erforderlich wird. Wie auch im Verfahren zum LP Euskirchen nunmehr mit vorgelegt, wird die Verwaltung dem Verfahren eine Begründung, die diese Belange darstellt und einschätzt, beifügen und parallel zum Verfahren auch die Umweltprüfung durchführen. *Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35) I. V. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)