Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl - 621-00/D 13 BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 06. 10. 2003
Vorlagen-Nr.:
83/2003
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
10.11.2003
25.11.2003
09.12.2003
TOP: Bebauungsplan D 13, „Grummertsbenden“, im Ortsteil Drove;
hier: Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes bezüglich der maximal zulässigen
Firsthöhe
I. Sach- und Rechtslage:
Der Bebauungsplan D 13, Ortsteil Drove, „Grummertsbenden“, hat mit Datum vom 04. 07. 1998
Rechtskraft erlangt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes wurde die maximale
Firsthöhe auf 9 m OK Straße vor Gebäudemitte festgesetzt.
Im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplanes (Rechtskraft mit Datum vom 15. 04. 2000) wurde
die maximale Firsthöhe auf 9,50 m erhöht. Dem seinerzeit gestellten Antrag eines Bauherrn wurde
wegen der aufgetretenen Wasserprobleme stattgegeben. Durch die Erhöhung der Firsthöhe
konnten die Bauherren die Kellerbodenplatte entsprechend erhöhen.
Wie hinreichend bekannt, haben insgesamt drei Bauherren diese maximal zulässige Firsthöhe von
9,50 m nicht eingehalten. Die betroffenen Grundstücke sind in der beiliegenden
Flurkartenablichtung gekennzeichnet.
Bei allen drei Vorhaben handelte es sich zunächst um Freistellungsvorhaben im Sinne des § 67
BauO NRW. Wegen der festgestellten Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes
musste das Bauordnungsamt des Kreises Düren einschreiten und hat auch in allen drei Fällen
eine Reduzierung der Firsthöhe per Ordnungsverfügung gefordert. Der Eigentümer des
Wohnhauses auf der Parzelle 590 hat auch entsprechende bauliche Veränderungen
vorgenommen, sodass die maximale Firsthöhe von 9,50 m danach eingehalten wird.
Die Eigentümer 579 und 580 haben bisher keine Änderungen vorgenommen und befinden sich
noch im Widerspruchsverfahren. Anträge auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes wurden vom Kreis Düren abgelehnt. Die betroffenen Grundstückseigentümer
haben danach den Petitionsausschuss des Landtages eingeschaltet. Der Petitionsausschuss hat
nach Durchführung einer Ortsbesichtigung am 01. 07. am 22. 07. den als Anlage beigefügten
Beschluss gefasst. Hieraus wollen Sie ersehen, dass der Petitionsausschuss die bisherigen
Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde bestätigt. Darüber hinaus hat der Petitionsausschuss
empfohlen, einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes bei der Gemeinde zu stellen.
Die betroffenen Grundstückseigentümer haben nunmehr mit Schreiben vom 22. 08. 2003, hier
eingegangen am 04. 09. 2003, einen entsprechenden Antrag gestellt. Das Antragsschreiben ist zu
Ihrer Information als Anlage beigefügt (ohne die im Schriftsatz erwähnten detaillierten
Kostenermittlungen).
Aus dem Antrag ist ersichtlich, dass nach Fertigstellung der Straße die maximale Firsthöhe von
inzwischen 9,50 m noch um 29 cm überschritten wird. Die Antragsteller bitten nunmehr darum, im
Hinblick auf die zu erwartenden Kosten (mindestens 14.000,00 €/Objekt) den Bebauungsplan zu
ändern und begründen ihren Antrag neben den finanziellen Belastungen mit dem Hinweis, dass
eine „geköpfte Giebelspitze“ auch schon aus städtebaulicher Sicht abgelehnt werden sollte.
-2-
Bevor ich zum Antrag selbst Stellung nehme, halte ich es für erforderlich, Sie über die seinerzeit
eingereichten Unterlagen zu informieren:
1.
Parzelle Nr. 590
Ein entsprechender Freistellungsantrag wurde mit Datum vom 17. 05. 2000 bei der Gemeinde
eingereicht (also nach Rechtskraft der 2. Änderung und somit bei einer zulässigen Firsthöhe von
9,50 m). Nach den eingereichten Unterlagen sollte die Firsthöhe 9,48 m betragen und somit den
Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen. Bei einer Ortsbesichtigung am 08. 08. 2001
hat der Kreis Düren festgestellt, dass die geplante Firsthöhe tatsächlich um 25 cm überschritten
wurde. Nach entsprechenden Ordnungsverfügungen hat der Bauherr eine Änderung der
Dachkonstruktion vorgenommen, sodass nunmehr die maximale Firsthöhe von 9,50 m eingehalten
wird.
2.
Parzelle Nr. 580
Der Bauherr hat mit Datum vom 09. 06. 2000 einen entsprechenden Freistellungsantrag
eingereicht (also ebenfalls nach Rechtskraft der 2. Änderung). Obwohl bereits eine maximale
Firsthöhe von 9,50 m zulässig gewesen wäre, ergibt sich aus den Antragsunterlagen eine geplante
Firsthöhe von 9 m. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 08. 08. 2001 hat der Kreis Düren
festgestellt, dass die Firsthöhe die geplanten 9 m um ca. 1 m überschreitet (somit 50 cm höher als
inzwischen nach dem Bebauungsplan erlaubt).
3.
Parzelle Nr. 579
Der Bauherr hat mit Datum vom 09. 06. 2000 (also ebenfalls nach Rechtskraft der 2. Änderung)
einen Freistellungsantrag eingereicht. Auch nach diesen Antragsunterlagen war die Firsthöhe mit 9
m geplant, obwohl inzwischen 9,50 m zulässig. Auch hier hat das Bauordnungsamt des Kreises
Düren anlässlich einer Ortsbesichtigung vom 31. 08. 2001 festgestellt, dass die geplante Firsthöhe
von 9 m um ca. 1 m überschritten wird (somit 50 cm höher als inzwischen zulässig).
Die Überschreitung der Firsthöhe ist in allen drei Fällen vermutlich hauptsächlich darauf
zurückzuführen, dass bereits bei der Herstellung der Bodenplatte ein Fehler unterlaufen ist.
Ob und inwieweit dies bewusst geschehen ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Ob die Bauherren
ihren Architekten in Regress nehmen können, ist mir ebenfalls nicht bekannt. Dies wäre jedoch nur
dann möglich, wenn der Architekt auch mit der Bauleitung beauftragt worden wäre. Ich vermute
jedoch, dass dies nicht der Fall ist.
Der nunmehr vorliegende Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes soll also dazu dienen,
Fehler der Bauherren zu heilen.
Ein Anspruch auf Änderung des Bebauungsplanes besteht nicht. Aus Gründen der
Gleichbehandlung von Bauherren halte ich eine Änderung des Bebauungsplanes auch nicht für
gerechtfertigt.
Man kann zwar trefflich darüber streiten, ob die nunmehr tatsächlich noch vorhandene
Überschreitung von 29 cm städtebaulich vertretbar ist oder nicht. Im vorliegenden Fall ist diese
Abwägung aus meiner Sicht zweitrangig. Fakt ist, dass jedem Bauherren die maximalen
Firsthöhen bekannt waren. Fakt ist auch, dass die Überschreitung der Firsthöhen auf jeden Fall
hätten vermieden werden können, wenn die Bauherren bereits beim Ausschachten die notwendige
Sorgfalt hätten walten lassen.
Unter Abwägung aller Belange schlage ich Ihnen vor, den Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes abzulehnen.
-3II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sofern Sie meinem Beschlussvorschlag folgen, keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Der vorliegende Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. D 13, Ortsteil Drove,
„Grummertsbenden“, wird aus den in der Sach- und Rechtslage genannten Gründen
abgelehnt.“
Der Bürgermeister
- Ramm - Anlagen IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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