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Antrag (städtebaulicher Vertrag)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
74 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
13.10.16, 15:01
Aktualisiert
13.10.16, 15:01

Inhalt der Datei

Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 116A, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt __________________________________________________________________________________________ Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 116A, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt Zwischen der Stadt Erftstadt Holzdamm 10 50374 Erftstadt-Liblar, vertreten durch den Bürgermeister - im Folgenden „Stadt“ genannt - und …………………. …………………………. ……………………………….. - im Folgenden „Vorhabenträger“ genannt - Präambel Der Vorhabenträger beabsichtigt, im Vorhabengebiet (Anlage 1) einen Drogeriemarkt zu errichten. Dazu hat er einen mit der Stadt abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 2) erarbeitet. Das Grundstück ist erschlossen, die zu bebauende Grundstücksfläche befindet sich im Eigentum des Vorhabenträgers. Erforderliche ergänzende Erschließungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Vorhabenträgers. Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 16.12.2014 beschlossen, für das Vertragsgebiet den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 116A, E.-Gymnich, Drogeriemarkt gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 12 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung aufzustellen. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Stadt den mit ihr abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers zugrunde legen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, mit diesem Vertrag die im Vorhaben- und Erschließungsplan aufgeführten Vorhaben durchzuführen. _________________________________________________________________________________ Seite 1 von 7 Stand 04.10.2016 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 116A, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt __________________________________________________________________________________________ Teil I - Allgemeines § 1 Gegenstand des Vertrages (1) Der Vorhabenträger versichert, dass er Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Gymnich, Flur 15, Flurstück 405 ist und das Recht zur Bebauung und Erschließung dieses Grundstückes hat. Soweit der Vorhabenträger nicht Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonst dinglich Berechtigter der in Frage kommenden Grundstücke ist, hat der Vorhabenträger durch entsprechende schriftliche Nachweise zu belegen, dass er die Verfügungsbefugnis über die Grundstücke vor dem Beschluss über die Satzung erlangen wird. (2) Das Vertragsgebiet im Sinne dieses Vertrages umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung: Gymnich Flur: 15 Flurstück: 405 teilweise, 298 teilweise, 394 teilweise Es ist in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan gekennzeichnet. (3) Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, die Grundstücksfläche entsprechend den Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu bebauen und private Erschließungsmaßnahmen soweit erforderlich herzustellen. Die unten genannten Termine sind einzuhalten. § 2 Grundlagen des Vertrags (1) Grundlage für die Durchführung der maßnahmen sind folgende Unterlagen: Vorhaben- und Erschließungs- a. Anlageplan zum Vorhabengebiet (Anlage 1) b. Vorhaben- und Erschließungsplan inkl. Ansichten (Anlage 2) c. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 116A, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt , einschließlich Begründung (Anlage 3) d. Anlageplan zur rad- und fußläufigen Erschließung (Anlage 4) e. Schallschutzgutachten (Anlage 5) f. Verkehrsgutachten (Anlage 6) g. Auswirkungsanalyse (Anlage 7) h. Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP 1) (Anlage 8) _________________________________________________________________________________ Seite 2 von 7 Stand 04.10.2016 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 116A, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt __________________________________________________________________________________________ § 3 Beschreibung des Vorhabens (1) Gegenstand der Vorhaben sind: a. die Errichtung eines Drogeriemarktes unterhalb des Schwellenwertes von 1200 m² Bruttogeschossfläche bei einer Nettoverkaufsfläche von max. 750 m² und eines Parkplatzes mit 37 Stellflächen für Personenkraftwagen, b. die verkehrsmäßige Anbindung der Grundstücke an die Dirmerzheimer Straße sowie den Lechenicher Pfad. Teil II – Vorhaben § 4 Durchführung des Vorhabens (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das vorgenannte Vorhaben nach Maßgabe dieses Vertrages und der dazugehörigen Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Durchführung umfasst die Planung und die Herstellung des Vorhabens. (2) Der Vorhabenträger reicht den vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bis spätestens 31.12.2016 bei der Stadt Erftstadt, Bauaufsichtsamt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt-Liblar, ein. (3) Nachdem die Baugenehmigung bestandskräftig geworden ist, wird der Vorhabenträger mit dem Bau des Vorhabens innerhalb von 9 Monaten, spätestens bis zum 31.12.2017, beginnen. (4) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das gesamte Vorhaben innerhalb von 5 Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung fertigzustellen. Das Vorhaben ist in diesem Sinne fertiggestellt, wenn alle geplanten Teile uneingeschränkt nutzbar sind. (5) Die in Abs. (4) vereinbarten Fristen zur Fertigstellung wird die Stadt verlängern, wenn der Vorhabenträger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an ihrer Einhaltung verhindert ist. Nicht zu vertreten hat der Vorhabenträger insbesondere die Insolvenz des Bauunternehmers, _________________________________________________________________________________ Seite 3 von 7 Stand 04.10.2016 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 116A, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt __________________________________________________________________________________________ unvorhersehbare schlechte Witterungsverhältnisse sowie Altlasten oder Denkmäler, die den Bau behindern. Nicht zu vertreten hat der Vorhabenträger insbesondere auch die Verzögerung von öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren, obwohl er der jeweils zuständigen Behörde alle erforderlichen Genehmigungsunterlagen rechtzeitig und vertragsgemäß zur Verfügung gestellt hat. Die Verlängerung der Fristen ist bei der Stadt Erftstadt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt unmittelbar nach Kenntnis der nicht zu vertretenden Gründe schriftlich zu beantragen. Über die Verlängerung der Frist entscheidet die Stadt. (6) Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass die Stadt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB aufheben soll, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der in Abs. (4) vereinbarten oder innerhalb der nach Abs. (5) verlängerten Fristen durchgeführt wird. Der Vorhabenträger kann in diesem Fall keine Ansprüche auf Grund der Aufhebung gegen die Gemeinde geltend machen. § 5 Anforderungen an das Vorhaben (1) Die Anforderungen an die Realisierung des Vorhabens i. S. d. § 1 Abs. 3 dieses Vertrages werden durch den Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 2), den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Anlage 3), den Anlageplan zur rad- und fußläufigen Erschließung (Anlage 4), das Schallschutz- und das Verkehrsgutachten (Anlagen 5 und 6), die Auswirkungsanalyse (Anlage 7) sowie die Artenschutzrechtliche Vorprüfung (Anlage 8) und deren Anforderungen geregelt. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung aller darin vorgesehenen Festsetzungen sowie aller Bau- und Ordnungsmaßnahmen. (2) Veränderungen der Planung bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der Stadt. (3) Der Vorhabenträger beabsichtigt, das Vorhaben i. S. d. § 1 Abs. 3 dieses Vertrages in eigenem Auftrag und auf eigene Rechnung durchzuführen. Der Vorhabenträger wird der Stadt unverzüglich Mitteilung machen, wenn er die Durchführung des Vorhabens auf Dritte zu übertragen beabsichtigt. Die Stadt wird der Übertragung zustimmen, wenn der neue Investor die Gewähr für ordnungsgemäße Durchführung des gesamten Vorhabens bietet, § 1 Abs. 1 dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt. _________________________________________________________________________________ Seite 4 von 7 Stand 04.10.2016 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 116A, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt __________________________________________________________________________________________ § 6 Kampfmittel (1) Die Stadt übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Planbereich durch Kriegseinwirkung nicht mit Kampfmitteln durchsetzt ist. Dem Vorhabenträger obliegt die Erkundigung über bestehende Belastungen bei der für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Stelle. (2) Der Vorhabenträger stellt die Stadt diesbezüglich insbesondere von möglichen Schadensersatzansprüchen frei. (3) Sollten sich im Zuge der Herstellung des Vorhabens Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben, hat der Vorhabenträger die weiteren Arbeiten unverzüglich einzustellen und den Kampfmittelbeseitigungsdienst, gegebenenfalls unter Einschaltung des Ordnungsamtes der Stadt oder der örtlichen Polizeibehörde, zu verständigen. Teil III – Erschließung § 7 Durchführung der Erschließungsmaßnahmen (1) Das Vertragsgebiet ist erschlossen. Die Erschließung ist gesichert. (2) Die Kosten für die Anbindung der privaten Erschließungseinrichtungen an die öffentlichen Erschließungsanlagen/ Infrastruktur gehen zu Lasten des Vorhabenträgers. (3) Für die fahrrad- und fußläufige Erschließung sind von der Dirmerzheimer Str. sowie vom Lechenicher Pfad kommend eigene Bereiche (s. Anlage 4) einzurichten. Die Markierung des Geh-, Radweges innerhalb der Stellplatzanlage ist im Bauantrag nachzuweisen. Gemäß § 51 Bauordnung Nordrhein-Westfalen sind die erforderlichen Abstellplätze für Fahrräder auf dem Baugrundstück vorzusehen. (4) Erschließungsmaßnahmen sind grundsätzlich vor Baubeginn mit der Stadt bzw. dem zuständigen Straßenbaulastträger abzustimmen. _________________________________________________________________________________ Seite 5 von 7 Stand 04.10.2016 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 116A, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt __________________________________________________________________________________________ (5) Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche an der Dimerzheimer Straße sind 3 Winterlinden zu pflanzen. Die Sichtfelder zur L 162 sind zu beachten. Teil IV – Schlussbestimmungen § 8 Kostentragung (1) Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und sämtliche Kosten seiner Durchführung. § 9 Rechtsnachfolge (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, seinen Rechtsnachfolgern die Inhalte der Planung incl. den vorgenannten Gutachten (Anlagen 5 - 8) zur Kenntnis zu geben sowie die in diesem Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten etwaigen Rechtsnachfolgern am Eigentum mit Wiederveräußerung aufzuerlegen. (2) Der Vorhabenträger haftet der Stadt gegenüber für die Erfüllung dieses Vertrages neben etwaigen Rechtsnachfolgern, soweit die Stadt ihn nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt. § 10 Haftungsausschluss (1) Aus diesem Vertrag entstehen der Stadt keine Verpflichtungen zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen. (2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung (§ 12 Abs. 6 BauGB) über den Vorhaben- und Erschließungsplan können Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Laufe eines gerichtlichen Streitverfahrens ergeben sollte. _________________________________________________________________________________ Seite 6 von 7 Stand 04.10.2016 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 116A, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt __________________________________________________________________________________________ § 11 Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen (1) Vertragsänderungen oder – Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Nebenabreden sind nicht getroffen. (2) Beide Vertragsparteien erhalten je eine Ausfertigung des Vertrages. (3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht, soweit der Vertragszweck durch die Unwirksamkeit nicht in seinem Bestand gefährdet wird. (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, fehlende oder unwirksame Bestimmungen durch Bestimmungen zu ergänzen bzw. zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen. § 12 Wirksamwerden des Vertrages (1) Der Vertrag wird wirksam, wenn beide Unterschriften geleistet sind und die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Kraft tritt. Erftstadt, den…………….. Für die Stadt Erftstadt Für den Vorhabenträger _________________________________________________________________________________ Seite 7 von 7 Stand 04.10.2016