Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
74 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
13.10.16, 15:01
Aktualisiert
13.10.16, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan
Nr. 116A, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt
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Durchführungsvertrag
zum Vorhaben- und Erschließungsplan
Nr. 116A, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt
Zwischen
der Stadt Erftstadt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt-Liblar,
vertreten durch den Bürgermeister
- im Folgenden „Stadt“ genannt -
und
………………….
………………………….
………………………………..
- im Folgenden „Vorhabenträger“
genannt -
Präambel
Der Vorhabenträger beabsichtigt, im Vorhabengebiet (Anlage 1) einen Drogeriemarkt
zu errichten. Dazu hat er einen mit der Stadt abgestimmten Vorhaben- und
Erschließungsplan (Anlage 2) erarbeitet. Das Grundstück ist erschlossen, die zu
bebauende Grundstücksfläche befindet sich im Eigentum des Vorhabenträgers.
Erforderliche ergänzende Erschließungsmaßnahmen gehen zu Lasten des
Vorhabenträgers.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 16.12.2014 beschlossen, für das Vertragsgebiet
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 116A, E.-Gymnich, Drogeriemarkt gem.
§ 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 12 BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung
aufzustellen. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Stadt den mit ihr
abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers zugrunde
legen.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, mit diesem Vertrag die im Vorhaben- und
Erschließungsplan aufgeführten Vorhaben durchzuführen.
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Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan
Nr. 116A, Erftstadt-Gymnich, Drogeriemarkt
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Teil I - Allgemeines
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Der Vorhabenträger versichert, dass er Eigentümer des Grundstückes
Gemarkung Gymnich, Flur 15, Flurstück 405 ist und das Recht zur Bebauung
und Erschließung dieses Grundstückes hat. Soweit der Vorhabenträger nicht
Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonst dinglich Berechtigter der in Frage
kommenden Grundstücke ist, hat der Vorhabenträger durch entsprechende
schriftliche Nachweise zu belegen, dass er die Verfügungsbefugnis über die
Grundstücke vor dem Beschluss über die Satzung erlangen wird.
(2) Das Vertragsgebiet im Sinne dieses Vertrages umfasst folgende Flurstücke:
Gemarkung:
Gymnich
Flur:
15
Flurstück:
405 teilweise, 298 teilweise, 394
teilweise
Es ist in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan gekennzeichnet.
(3) Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, die Grundstücksfläche
entsprechend den Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
zu bebauen und private Erschließungsmaßnahmen soweit erforderlich
herzustellen. Die unten genannten Termine sind einzuhalten.
§ 2 Grundlagen des Vertrags
(1) Grundlage für die Durchführung der
maßnahmen sind folgende Unterlagen:
Vorhaben-
und
Erschließungs-
a. Anlageplan zum Vorhabengebiet (Anlage 1)
b. Vorhaben- und Erschließungsplan inkl. Ansichten (Anlage 2)
c. vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 116A, Erftstadt-Gymnich,
Drogeriemarkt , einschließlich Begründung (Anlage 3)
d. Anlageplan zur rad- und fußläufigen Erschließung (Anlage 4)
e. Schallschutzgutachten (Anlage 5)
f. Verkehrsgutachten (Anlage 6)
g. Auswirkungsanalyse (Anlage 7)
h. Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP 1) (Anlage 8)
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§ 3 Beschreibung des Vorhabens
(1) Gegenstand der Vorhaben sind:
a. die Errichtung eines Drogeriemarktes unterhalb des Schwellenwertes
von 1200 m² Bruttogeschossfläche bei einer Nettoverkaufsfläche von
max. 750 m² und eines Parkplatzes mit 37 Stellflächen für
Personenkraftwagen,
b. die verkehrsmäßige Anbindung der Grundstücke an die Dirmerzheimer
Straße sowie den Lechenicher Pfad.
Teil II – Vorhaben
§ 4 Durchführung des Vorhabens
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das vorgenannte Vorhaben nach
Maßgabe dieses Vertrages und der dazugehörigen Anlagen auf eigene
Kosten durchzuführen. Die Durchführung umfasst die Planung und die
Herstellung des Vorhabens.
(2) Der Vorhabenträger reicht den vollständigen und genehmigungsfähigen
Bauantrag nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
bis spätestens 31.12.2016 bei der Stadt Erftstadt, Bauaufsichtsamt,
Holzdamm 10, 50374 Erftstadt-Liblar, ein.
(3) Nachdem die Baugenehmigung bestandskräftig geworden ist, wird der
Vorhabenträger mit dem Bau des Vorhabens innerhalb von 9 Monaten,
spätestens bis zum 31.12.2017, beginnen.
(4) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das gesamte Vorhaben innerhalb von 5
Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung fertigzustellen.
Das Vorhaben ist in diesem Sinne fertiggestellt, wenn alle geplanten Teile
uneingeschränkt nutzbar sind.
(5) Die in Abs. (4) vereinbarten Fristen zur Fertigstellung wird die Stadt
verlängern, wenn der Vorhabenträger aus von ihm nicht zu vertretenden
Gründen an ihrer Einhaltung verhindert ist. Nicht zu vertreten hat der
Vorhabenträger insbesondere die Insolvenz des Bauunternehmers,
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unvorhersehbare schlechte Witterungsverhältnisse sowie Altlasten oder
Denkmäler, die den Bau behindern. Nicht zu vertreten hat der Vorhabenträger
insbesondere
auch
die
Verzögerung
von
öffentlich-rechtlichen
Genehmigungsverfahren, obwohl er der jeweils zuständigen Behörde alle
erforderlichen Genehmigungsunterlagen rechtzeitig und vertragsgemäß zur
Verfügung gestellt hat. Die Verlängerung der Fristen ist bei der Stadt Erftstadt,
Holzdamm 10, 50374 Erftstadt unmittelbar nach Kenntnis der nicht zu
vertretenden Gründe schriftlich zu beantragen. Über die Verlängerung der
Frist entscheidet die Stadt.
(6) Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass die Stadt den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB aufheben soll, wenn der
Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der in Abs. (4) vereinbarten
oder innerhalb der nach Abs. (5) verlängerten Fristen durchgeführt wird. Der
Vorhabenträger kann in diesem Fall keine Ansprüche auf Grund der
Aufhebung gegen die Gemeinde geltend machen.
§ 5 Anforderungen an das Vorhaben
(1) Die Anforderungen an die Realisierung des Vorhabens i. S. d. § 1 Abs. 3
dieses Vertrages werden durch den Vorhaben- und Erschließungsplan
(Anlage 2), den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Anlage 3), den
Anlageplan zur rad- und fußläufigen Erschließung (Anlage 4), das
Schallschutz- und das Verkehrsgutachten (Anlagen 5 und 6), die
Auswirkungsanalyse (Anlage 7) sowie die Artenschutzrechtliche Vorprüfung
(Anlage 8) und deren Anforderungen geregelt. Der Vorhabenträger verpflichtet
sich zur Durchführung aller darin vorgesehenen Festsetzungen sowie aller
Bau- und Ordnungsmaßnahmen.
(2) Veränderungen der Planung bedürfen in jedem Fall der schriftlichen
Zustimmung der Stadt.
(3) Der Vorhabenträger beabsichtigt, das Vorhaben i. S. d. § 1 Abs. 3 dieses
Vertrages in eigenem Auftrag und auf eigene Rechnung durchzuführen. Der
Vorhabenträger wird der Stadt unverzüglich Mitteilung machen, wenn er die
Durchführung des Vorhabens auf Dritte zu übertragen beabsichtigt. Die Stadt
wird der Übertragung zustimmen, wenn der neue Investor die Gewähr für
ordnungsgemäße Durchführung des gesamten Vorhabens bietet, § 1 Abs. 1
dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt.
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§ 6 Kampfmittel
(1) Die Stadt übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Planbereich durch
Kriegseinwirkung nicht mit Kampfmitteln durchsetzt ist. Dem Vorhabenträger
obliegt die Erkundigung über bestehende Belastungen bei der für die
Kampfmittelbeseitigung zuständigen Stelle.
(2) Der Vorhabenträger stellt die Stadt diesbezüglich insbesondere von möglichen
Schadensersatzansprüchen frei.
(3) Sollten sich im Zuge der Herstellung des Vorhabens Anhaltspunkte für das
Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben, hat der Vorhabenträger die
weiteren
Arbeiten
unverzüglich
einzustellen
und
den
Kampfmittelbeseitigungsdienst, gegebenenfalls unter Einschaltung des
Ordnungsamtes der Stadt oder der örtlichen Polizeibehörde, zu verständigen.
Teil III – Erschließung
§ 7 Durchführung der Erschließungsmaßnahmen
(1) Das Vertragsgebiet ist erschlossen. Die Erschließung ist gesichert.
(2) Die Kosten für die Anbindung der privaten Erschließungseinrichtungen an die
öffentlichen Erschließungsanlagen/ Infrastruktur gehen zu Lasten des
Vorhabenträgers.
(3) Für die fahrrad- und fußläufige Erschließung sind von der Dirmerzheimer Str.
sowie vom Lechenicher Pfad kommend eigene Bereiche (s. Anlage 4)
einzurichten. Die Markierung des Geh-, Radweges innerhalb der
Stellplatzanlage ist im Bauantrag nachzuweisen. Gemäß § 51 Bauordnung
Nordrhein-Westfalen sind die erforderlichen Abstellplätze für Fahrräder auf
dem Baugrundstück vorzusehen.
(4) Erschließungsmaßnahmen sind grundsätzlich vor Baubeginn mit der Stadt
bzw. dem zuständigen Straßenbaulastträger abzustimmen.
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(5) Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche an der Dimerzheimer
Straße sind 3 Winterlinden zu pflanzen. Die Sichtfelder zur L 162 sind zu
beachten.
Teil IV – Schlussbestimmungen
§ 8 Kostentragung
(1) Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrages und sämtliche Kosten
seiner Durchführung.
§ 9 Rechtsnachfolge
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, seinen Rechtsnachfolgern die Inhalte der
Planung incl. den vorgenannten Gutachten (Anlagen 5 - 8) zur Kenntnis zu
geben sowie die in diesem Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten
etwaigen Rechtsnachfolgern am Eigentum mit Wiederveräußerung
aufzuerlegen.
(2) Der Vorhabenträger haftet der Stadt gegenüber für die Erfüllung dieses
Vertrages neben etwaigen Rechtsnachfolgern, soweit die Stadt ihn nicht
ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt.
§ 10 Haftungsausschluss
(1) Aus diesem Vertrag entstehen der Stadt keine Verpflichtungen zur Aufstellung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige
Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen.
(2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung (§ 12 Abs. 6 BauGB) über den
Vorhaben- und Erschließungsplan können Ansprüche gegen die Stadt nicht
geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit
der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Laufe eines
gerichtlichen Streitverfahrens ergeben sollte.
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§ 11 Vertragsänderungen,
Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder – Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.
Nebenabreden sind nicht getroffen.
(2) Beide Vertragsparteien erhalten je eine Ausfertigung des Vertrages.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der
übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht, soweit der Vertragszweck durch
die Unwirksamkeit nicht in seinem Bestand gefährdet wird.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, fehlende oder unwirksame
Bestimmungen durch Bestimmungen zu ergänzen bzw. zu ersetzen, die dem
Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen.
§ 12 Wirksamwerden des Vertrages
(1) Der Vertrag wird wirksam, wenn beide Unterschriften geleistet sind und die
Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Kraft tritt.
Erftstadt, den……………..
Für die Stadt Erftstadt
Für den Vorhabenträger
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