Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
232 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
20.10.16, 13:25
Aktualisiert
20.10.16, 13:25
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 512/2016
Az.: 51
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 06.10.2016
Kämmerer
gez. Lüngen, 1. Beigeordneter
Dezernat 4
gez. Feldmann
gez. Schürgers
Amtsleiter
RPA
gez. Knips
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Termin
03.11.2016
vorberatend
Schulausschuss
17.11.2016
vorberatend
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
29.11.2016
vorberatend
Rat
13.12.2016
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Änderung der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen für
die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der
Schulen der Stadt Erftstadt
sowie der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
30.000 60.000 p.A.
Kostenträger:
030211001 bis 030211007
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Die Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der
„offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt wird wie folgt
geändert:
…
§3
Abs. 1 Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen sozial gestaffelten Elternbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist als Jahresbetrag festgesetzt und in monatlichen
Teilbeträgen fällig. Die Höhe des Beitrages ergibt sich gemäß § 4 dieser Satzung. Er darf 180,00 €
pro Monat und Kind, ohne Verpflegungskosten, nicht übersteigen. Ab dem 01.08.2018 erhöht sich diese Höchstgrenze jährlich zum Schuljahresbeginn - kaufmännisch gerundet um jeweils 3%.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei
Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten,
an die Stelle der Eltern. Beitragszeitraum ist das Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Die Beitragspflicht
wird durch die Schließzeiten der „offenen Ganztagsschule“ nicht berührt. Mit dem Beitrag sind alle
Angebote entsprechend der Kooperationsvereinbarung im Rahmen der „offenen Ganztagsschule“
abgegolten. Die Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und gesondert zu zahlen.
…
§ 4 Absatz 1 Beitragstabelle
Beiträge gültig ab dem 01.01.17 bis 31.07.18
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
über
Einkommen
Stufe Beitrag
12.500,00 €
16.000,00 €
19.500,00 €
23.000,00 €
26.500,00 €
30.000,00 €
33.500,00 €
37.000,00 €
40.500,00 €
44.000,00 €
47.500,00 €
51.000,00 €
54.500,00 €
58.000,00 €
61.500,00 €
65.000,00 €
68.500,00 €
72.000,00 €
75.500,00 €
75.500,00 €
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
10,58 €
19,83 €
29,08 €
38,33 €
47,59 €
56,84 €
66,09 €
75,34 €
84,60 €
93,86 €
103,10 €
112,36 €
121,61 €
130,87 €
140,11 €
149,37 €
158,62 €
167,87 €
177,12 €
180,00 €
Beiträge gültig ab dem 01.08.18 bis 31.07.19
bis
bis
bis
bis
Einkommen
Stufe Beitrag
12.500,00 €
16.000,00 €
19.500,00 €
23.000,00 €
1
2
3
4
10,58 €
19,83 €
29,08 €
38,33 €
-2-
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
über
26.500,00 €
30.000,00 €
33.500,00 €
37.000,00 €
40.500,00 €
44.000,00 €
47.500,00 €
51.000,00 €
54.500,00 €
58.000,00 €
61.500,00 €
65.000,00 €
68.500,00 €
72.000,00 €
75.500,00 €
75.500,00 €
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
47,59 €
56,84 €
66,09 €
75,34 €
84,60 €
93,86 €
103,10 €
112,36 €
121,61 €
130,87 €
140,11 €
149,37 €
158,62 €
167,87 €
177,12 €
185,40 €
Ab dem 01.08.2019 erhöhen sich die Höchstgrenzen weiter jährlich zum Schuljahresbeginn kaufmännisch gerundet - um jeweils 3%.
§ 4 Abs. 3
Eltern bildungs- und teilhabeberechtigter Kinder zahlen, bei Vorlage der entsprechenden Bildungs- und Teilhabepaket - BuT-Berechtigung, die Hälfte. Darüber hinaus kann in begründeten
Einzelfällen der Beitrag durch das Jugendamt übernommen werden.
2. Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt wird wie folgt geändert.
Eine Beitragsanpassung erfolgt nicht.
In § 5 Abs. 2 wird folgende Ergänzung aufgenommen:
…
Bei vorübergehender Schließung einer städtischen Kindertageseinrichtung in der Folge eines Arbeitskampfes besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Minderung von Gebühren,
falls die Schließung weniger als eine Kalenderwoche dauert. Ab dem ersten Tag der zweiten Kalenderwoche, die überwiegend von dem Ausfall betroffen ist, besteht Anspruch auf
Rückerstattung der Gebühr, wenn das Kind von der Stadt keine geeignete und in ihrem
Umfang den gebuchten Zeiten ähnliche Ersatzbetreuung erhält.
Begründung:
OGS
-3-
Mit Erlass vom 09.03.2016 (ABl. NRW. 04/16) hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen mit Wirkung zum 01.08.2016 neben einer Erhöhung der Fördersätze für die offenen Ganztagsschulen auch die Höchstgrenze für die Elternbeiträge von 170 € pro
Monat auf 180 € pro Monat erhöht.
Die bereits zum 01.02.2015 eingeführte Erhöhung der Förderung um 1,5 Prozent pro Jahr steigt ab
dem 01.08.2016 auf drei Prozent. Die erste Erhöhung der Fördersätze wurde bereits zum
01.02.2011 wirksam, die zweite Erhöhung zum 01.02.2015. Ab dem 01.08.2016 steigt auch der
verpflichtende kommunale Eigenanteil jährlich zum Schuljahresbeginn um drei Prozent. Die Kommunen können ihren Anteil über Elternbeiträge refinanzieren. Die Höchstgrenze für Elternbeiträge
wurde daher zum 01.08.16 moderat von 170 Euro pro Monat und pro Kind auf 180 Euro erhöht, ab
dem 1. August 2018 kann diese Höchstgrenze dann regelmäßig um jeweils drei Prozent zum
Schuljahresbeginn erhöht werden.
In der derzeitigen finanziellen Situation muss die Stadt Erftstadt die maximal mögliche Höhe der
Elternbeiträge ausschöpfen. Auf eine bereits mögliche Erhöhung der Beiträge von 150 Euro auf
bis zu 170 Euro ist bisher verzichtet worden.
Vorgeschlagen wird im ersten Schritt die Einführung von vier neuen, oberen Beitragsstufen in den
bisherigen 3500 Euro Schritten. Im Rahmen der 3 % Dynamisierung werden in den Folgejahren
die Beitragsstufen bis auf den Wert „über 86.000 Euro“ erhöht und somit die Beitragsordnung OGS
im Stufenbezug an die Beitragssatzung Kita und Tagespflege angepasst. Für die Stufen 1-16 erfolgt in den nächsten Jahren vorerst keine Veränderung.
Die Mehreinnahmen für die Stadt belaufen sich in den Schuljahren 2016/17 auf 30.000 Euro,
2017/18 auf 52.000 Euro und 2018/19 auf 58.000 Euro sowie in den Folgejahren fortlaufend entsprechend der Dynamisierung..
BuT Berechtigungen
Generell haben Familien die ALG II beziehen auch einen Anspruch auf BuT (Förderleistungen zur
Bildung und Teilhabe). BuT wird nicht generell direkt von den Jobcentern bewilligt sondern bedarf
eines eigenen Antrages. Dies erfolgt nicht immer und sollte verpflichtend sein, u.a. auch im Hinblick auf die Essensgeldkassen der städt. Kitas, da hier immer wieder keine Beiträge oder mögliche BuT Mittel gezahlt bzw. beantragt werden. Das RPA hat in einem Prüfbericht vom 29.07.16 in
diesem Punkt der Satzung eine Klarstellung angeregt. Das Fachamt schlägt diese verbindliche
Regelung vor.
Arbeitskampfmaßnahmen
Im Zuge der Erstattung von Elternbeiträgen V 461/2015 im Zusammenhang mit dem Kita Streik
2015 war es politischer Wunsch, die Satzung für gleichgelagerte Fälle eines Arbeitskampfes zu
überarbeiten. Die Verwaltung schlägt vor, ab der zweiten Streikwoche eine Erstattung vorzunehmen, sollte keine, im Umfang gleiche Ersatzbetreuung angeboten werden können.
Perspektive Elternbeiträge Kita und Tagespflege
Elternbeiträge sind bereits im Sinne der Anerkennung der öffentlichen Leistung der Kindertagesbetreuung wirtschaftlich erforderlich. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat in einer aktuellen
Stellungnahme gefordert, dass die Elternbeiträge sozial zu staffeln und landeseinheitlich zu bestimmen sind. Die weiteren Diskussion und Ergebnisse für ein neues Modell zur Finanzierung der
Kindertagesbetreuung, incl. möglicher landeseinheitlicher Elternbeiträge, sollten aus Sicht der
Verwaltung daher abgewartet werden.
In Vertretung
(Lüngen)
-4-
-5-