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Beschlussvorlage (Änderung der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt sowie der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
232 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
20.10.16, 13:25
Aktualisiert
20.10.16, 13:25
Beschlussvorlage (Änderung der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt
sowie der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt) Beschlussvorlage (Änderung der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt
sowie der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt) Beschlussvorlage (Änderung der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt
sowie der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt) Beschlussvorlage (Änderung der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt
sowie der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt) Beschlussvorlage (Änderung der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt
sowie der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 512/2016 Az.: 51 Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 06.10.2016 Kämmerer gez. Lüngen, 1. Beigeordneter Dezernat 4 gez. Feldmann gez. Schürgers Amtsleiter RPA gez. Knips Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Termin 03.11.2016 vorberatend Schulausschuss 17.11.2016 vorberatend Haupt-, Finanz- und Personalausschuss 29.11.2016 vorberatend Rat 13.12.2016 beschließend Betrifft: Bemerkungen Änderung der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt sowie der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: 30.000 60.000 p.A. Kostenträger: 030211001 bis 030211007 Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: 1. Die Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt wird wie folgt geändert: … §3 Abs. 1 Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen sozial gestaffelten Elternbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist als Jahresbetrag festgesetzt und in monatlichen Teilbeträgen fällig. Die Höhe des Beitrages ergibt sich gemäß § 4 dieser Satzung. Er darf 180,00 € pro Monat und Kind, ohne Verpflegungskosten, nicht übersteigen. Ab dem 01.08.2018 erhöht sich diese Höchstgrenze jährlich zum Schuljahresbeginn - kaufmännisch gerundet um jeweils 3%. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragszeitraum ist das Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Die Beitragspflicht wird durch die Schließzeiten der „offenen Ganztagsschule“ nicht berührt. Mit dem Beitrag sind alle Angebote entsprechend der Kooperationsvereinbarung im Rahmen der „offenen Ganztagsschule“ abgegolten. Die Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und gesondert zu zahlen. … § 4 Absatz 1 Beitragstabelle Beiträge gültig ab dem 01.01.17 bis 31.07.18 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis über Einkommen Stufe Beitrag 12.500,00 € 16.000,00 € 19.500,00 € 23.000,00 € 26.500,00 € 30.000,00 € 33.500,00 € 37.000,00 € 40.500,00 € 44.000,00 € 47.500,00 € 51.000,00 € 54.500,00 € 58.000,00 € 61.500,00 € 65.000,00 € 68.500,00 € 72.000,00 € 75.500,00 € 75.500,00 € 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 10,58 € 19,83 € 29,08 € 38,33 € 47,59 € 56,84 € 66,09 € 75,34 € 84,60 € 93,86 € 103,10 € 112,36 € 121,61 € 130,87 € 140,11 € 149,37 € 158,62 € 167,87 € 177,12 € 180,00 € Beiträge gültig ab dem 01.08.18 bis 31.07.19 bis bis bis bis Einkommen Stufe Beitrag 12.500,00 € 16.000,00 € 19.500,00 € 23.000,00 € 1 2 3 4 10,58 € 19,83 € 29,08 € 38,33 € -2- bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis über 26.500,00 € 30.000,00 € 33.500,00 € 37.000,00 € 40.500,00 € 44.000,00 € 47.500,00 € 51.000,00 € 54.500,00 € 58.000,00 € 61.500,00 € 65.000,00 € 68.500,00 € 72.000,00 € 75.500,00 € 75.500,00 € 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 47,59 € 56,84 € 66,09 € 75,34 € 84,60 € 93,86 € 103,10 € 112,36 € 121,61 € 130,87 € 140,11 € 149,37 € 158,62 € 167,87 € 177,12 € 185,40 € Ab dem 01.08.2019 erhöhen sich die Höchstgrenzen weiter jährlich zum Schuljahresbeginn kaufmännisch gerundet - um jeweils 3%. § 4 Abs. 3 Eltern bildungs- und teilhabeberechtigter Kinder zahlen, bei Vorlage der entsprechenden Bildungs- und Teilhabepaket - BuT-Berechtigung, die Hälfte. Darüber hinaus kann in begründeten Einzelfällen der Beitrag durch das Jugendamt übernommen werden. 2. Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt wird wie folgt geändert. Eine Beitragsanpassung erfolgt nicht. In § 5 Abs. 2 wird folgende Ergänzung aufgenommen: … Bei vorübergehender Schließung einer städtischen Kindertageseinrichtung in der Folge eines Arbeitskampfes besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Minderung von Gebühren, falls die Schließung weniger als eine Kalenderwoche dauert. Ab dem ersten Tag der zweiten Kalenderwoche, die überwiegend von dem Ausfall betroffen ist, besteht Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr, wenn das Kind von der Stadt keine geeignete und in ihrem Umfang den gebuchten Zeiten ähnliche Ersatzbetreuung erhält. Begründung: OGS -3- Mit Erlass vom 09.03.2016 (ABl. NRW. 04/16) hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Wirkung zum 01.08.2016 neben einer Erhöhung der Fördersätze für die offenen Ganztagsschulen auch die Höchstgrenze für die Elternbeiträge von 170 € pro Monat auf 180 € pro Monat erhöht. Die bereits zum 01.02.2015 eingeführte Erhöhung der Förderung um 1,5 Prozent pro Jahr steigt ab dem 01.08.2016 auf drei Prozent. Die erste Erhöhung der Fördersätze wurde bereits zum 01.02.2011 wirksam, die zweite Erhöhung zum 01.02.2015. Ab dem 01.08.2016 steigt auch der verpflichtende kommunale Eigenanteil jährlich zum Schuljahresbeginn um drei Prozent. Die Kommunen können ihren Anteil über Elternbeiträge refinanzieren. Die Höchstgrenze für Elternbeiträge wurde daher zum 01.08.16 moderat von 170 Euro pro Monat und pro Kind auf 180 Euro erhöht, ab dem 1. August 2018 kann diese Höchstgrenze dann regelmäßig um jeweils drei Prozent zum Schuljahresbeginn erhöht werden. In der derzeitigen finanziellen Situation muss die Stadt Erftstadt die maximal mögliche Höhe der Elternbeiträge ausschöpfen. Auf eine bereits mögliche Erhöhung der Beiträge von 150 Euro auf bis zu 170 Euro ist bisher verzichtet worden. Vorgeschlagen wird im ersten Schritt die Einführung von vier neuen, oberen Beitragsstufen in den bisherigen 3500 Euro Schritten. Im Rahmen der 3 % Dynamisierung werden in den Folgejahren die Beitragsstufen bis auf den Wert „über 86.000 Euro“ erhöht und somit die Beitragsordnung OGS im Stufenbezug an die Beitragssatzung Kita und Tagespflege angepasst. Für die Stufen 1-16 erfolgt in den nächsten Jahren vorerst keine Veränderung. Die Mehreinnahmen für die Stadt belaufen sich in den Schuljahren 2016/17 auf 30.000 Euro, 2017/18 auf 52.000 Euro und 2018/19 auf 58.000 Euro sowie in den Folgejahren fortlaufend entsprechend der Dynamisierung.. BuT Berechtigungen Generell haben Familien die ALG II beziehen auch einen Anspruch auf BuT (Förderleistungen zur Bildung und Teilhabe). BuT wird nicht generell direkt von den Jobcentern bewilligt sondern bedarf eines eigenen Antrages. Dies erfolgt nicht immer und sollte verpflichtend sein, u.a. auch im Hinblick auf die Essensgeldkassen der städt. Kitas, da hier immer wieder keine Beiträge oder mögliche BuT Mittel gezahlt bzw. beantragt werden. Das RPA hat in einem Prüfbericht vom 29.07.16 in diesem Punkt der Satzung eine Klarstellung angeregt. Das Fachamt schlägt diese verbindliche Regelung vor. Arbeitskampfmaßnahmen Im Zuge der Erstattung von Elternbeiträgen V 461/2015 im Zusammenhang mit dem Kita Streik 2015 war es politischer Wunsch, die Satzung für gleichgelagerte Fälle eines Arbeitskampfes zu überarbeiten. Die Verwaltung schlägt vor, ab der zweiten Streikwoche eine Erstattung vorzunehmen, sollte keine, im Umfang gleiche Ersatzbetreuung angeboten werden können. Perspektive Elternbeiträge Kita und Tagespflege Elternbeiträge sind bereits im Sinne der Anerkennung der öffentlichen Leistung der Kindertagesbetreuung wirtschaftlich erforderlich. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat in einer aktuellen Stellungnahme gefordert, dass die Elternbeiträge sozial zu staffeln und landeseinheitlich zu bestimmen sind. Die weiteren Diskussion und Ergebnisse für ein neues Modell zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung, incl. möglicher landeseinheitlicher Elternbeiträge, sollten aus Sicht der Verwaltung daher abgewartet werden. In Vertretung (Lüngen) -4- -5-