Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
16.11.2016
Erstellt
27.10.16, 15:02
Aktualisiert
27.10.16, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 470/2016
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - / -65 - Datum: 12.09.2016
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Seyfried
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
10.11.2016
vorberatend
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
16.11.2016
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes 23/23b in Erstadt-Friesheim, GerhartHauptmann-Straße
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Zufahrt der Gerhard-Hauptmann-Straße auf die L 162 ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.
23, E. – Friesheim, Von-Droste-Hülshoff-Straße als senkrechte Anbindung an die L 162 festgesetzt.
Hierzu wurde der Landesbetrieb Straßen um Stellungnahme gebeten. In der Stellungnahme des
Straßenbauträgers wird dazu ausgeführt, dass die derzeitige Anbindung u.a. weder die nach den
Richtlinien erforderlichen Sichtfelder gewährleisten, noch ist die Befahrbarkeit von links abbiegen-
den größeren Fahrzeugen oder KFZ mit (Wohn)anhänger nach dem Schleppkurvennachweis haltbar.
Eine regelgerechte, sichere und leistungsfähige Nutzung aller Fahrzeuge ist demnach laut Straßenbauträger nur mit einer senkrechten Anbindung der Gerhard-Hauptmann-Straße an die L 162
entsprechend dem Bebauungsplan möglich.
Eine Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist somit gemäß der Vorgabe des BauGB
städtebaulich nicht erforderlich und damit auch nicht zulässig.
In Vertretung
(Hallstein)
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