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Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr. 171, Friesheim, Zum weißen Stein, Pfarrer Manfred Wahl Straße Festlegung von Ablösebestimmungen zur Ablöse von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB (Straßenbau) sowie zur Ablöse von Kostenerstattungsbeiträgen nach den §§ 135 a-c BauGB (Ausgleich der Eingriffe durch die Wohnbebauung))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
10.11.2016
Erstellt
03.11.16, 15:05
Aktualisiert
03.11.16, 15:05
Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr. 171, Friesheim, Zum weißen Stein, Pfarrer Manfred Wahl Straße
Festlegung von Ablösebestimmungen zur Ablöse von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB (Straßenbau) sowie zur Ablöse von Kostenerstattungsbeiträgen nach den §§ 135 a-c BauGB (Ausgleich der Eingriffe durch die Wohnbebauung)) Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr. 171, Friesheim, Zum weißen Stein, Pfarrer Manfred Wahl Straße
Festlegung von Ablösebestimmungen zur Ablöse von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB (Straßenbau) sowie zur Ablöse von Kostenerstattungsbeiträgen nach den §§ 135 a-c BauGB (Ausgleich der Eingriffe durch die Wohnbebauung))

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 545/2016 Az.: 650 BP 171 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 650 Datum: 18.10.2016 gez. Erner, Bürgermeister Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 BM gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: Termin 10.11.2016 Bemerkungen beschließend Bebauungsplan-Nr. 171, Friesheim, Zum weißen Stein, Pfarrer Manfred Wahl Straße Festlegung von Ablösebestimmungen zur Ablöse von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB (Straßenbau) sowie zur Ablöse von Kostenerstattungsbeiträgen nach den §§ 135 a-c BauGB (Ausgleich der Eingriffe durch die Wohnbebauung) Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Für den Bereich des Bebauungsplangebietes 171, Friesheim, Zum weißen Stein und Pfarrer Manfred Wahl Straße, werden folgende verbindliche Ablösungsmodalitäten festgelegt: 1. Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB Im gesamten Plangebiet ist eine zweigeschossige Wohnbebauung vorgesehen und zulässig. Auf Basis der vorliegenden Planung i.V.m. den für das Plangebiet zu erwartenden Straßenherstellungskosten ergibt sich in Anwendung der aus der städtischen Erschließungsbeitragssatzung resultierenden Verteilungskriterien ein einheitlicher Ablösebetrag pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche in Höhe von 45,222525 Euro. 2. Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135 a-c BauGB Im maßgeblichen Plangebiet ist inklusive der Überschreitungsmöglichkeiten der GRZ gemäß § 19 (4) Baunutzungsverordnung von 50% eine Grundflächenzahl von 0,6 (0,4 gemäß Festsetzung im BP 171 zuzüglich 50% Überschreitungsmöglichkeit) zulässig. Auf Basis der geschätzten Herstellungskosten für die durch Bebauungsplan den Eingriffsgrundstücken zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes sowie auf der Ökokontofläche „Friesheimer Busch Nordost“ und in Anwendung der aus der städtischen Naturschutzkostensatzung resultierenden Verteilungskriterien ergibt sich ein einheitlicher Ablösebetrag pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche in Höhe in Höhe von 9,782740 Euro. Begründung: Im Rahmen der Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 171 im Ortsteil Friesheim, Zum weißen Stein und Pfarrer Manfred Wahl Straße, sind von der Eigentümerschaft der erschlossenen Grundstücke Erschließungsbeiträge für den Straßenbau nach Maßgabe der §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) sowie Kostenerstattungsbeiträge zum Ausgleich der Eingriffe durch die Wohnbebauung gemäß §§ 135a-c BauGB zu erheben. Gleichzeitig kann und soll der privaten Grundstückseigentümerschaft im Plangebiet auf deren Wunsch hin, vor Entstehung der eigentlichen Beitragspflicht, die grundsätzliche Möglichkeit zur Ablöse der Erschließungs- und Kostenerstattungsbeiträge auf freiwilliger Basis eingeräumt werden. Es entspricht häufig dem ausdrücklichen Wunsch der Eigentümerschaft, im Vorfeld einer Bau-/ Erschließungsmaßnahme finanzielle Planungssicherheit und Gewissheit zu haben. Für die Einräumung der Ablösemöglichkeit sind wirksame Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungs- sowie Kostenerstattungsbeitrages im Ganzen bereits vor Entstehung der Beitragspflicht zu treffen. Der Erlass von Ablösungsbestimmungen ist – anders als der Abschluss einzelner Ablösungsvereinbarungen – kein Geschäft laufender Verwaltung, so dass er politischer Legitimierung bedarf. In Vertretung (Hallstein) -2-