Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
10.11.2016
Erstellt
03.11.16, 15:05
Aktualisiert
03.11.16, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 545/2016
Az.: 650 BP 171
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 650 Datum: 18.10.2016
gez. Erner, Bürgermeister
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
Termin
10.11.2016
Bemerkungen
beschließend
Bebauungsplan-Nr. 171, Friesheim, Zum weißen Stein, Pfarrer Manfred Wahl Straße
Festlegung von Ablösebestimmungen zur Ablöse von Erschließungsbeiträgen nach
den §§ 127 ff. BauGB (Straßenbau) sowie zur Ablöse von Kostenerstattungsbeiträgen
nach den §§ 135 a-c BauGB (Ausgleich der Eingriffe durch die Wohnbebauung)
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Für den Bereich des Bebauungsplangebietes 171, Friesheim, Zum weißen Stein und
Pfarrer Manfred Wahl Straße, werden folgende verbindliche Ablösungsmodalitäten festgelegt:
1. Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB
Im gesamten Plangebiet ist eine zweigeschossige Wohnbebauung vorgesehen und zulässig.
Auf Basis der vorliegenden Planung i.V.m. den für das Plangebiet zu erwartenden Straßenherstellungskosten ergibt sich in Anwendung der aus der städtischen Erschließungsbeitragssatzung resultierenden Verteilungskriterien ein einheitlicher Ablösebetrag pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche in Höhe von 45,222525 Euro.
2. Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135 a-c BauGB
Im maßgeblichen Plangebiet ist inklusive der Überschreitungsmöglichkeiten der GRZ gemäß
§ 19 (4) Baunutzungsverordnung von 50% eine Grundflächenzahl von 0,6 (0,4 gemäß Festsetzung
im BP 171 zuzüglich 50% Überschreitungsmöglichkeit) zulässig.
Auf Basis der geschätzten Herstellungskosten für die durch Bebauungsplan den Eingriffsgrundstücken zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes sowie auf
der Ökokontofläche „Friesheimer Busch Nordost“ und in Anwendung der aus der städtischen
Naturschutzkostensatzung resultierenden Verteilungskriterien ergibt sich ein einheitlicher Ablösebetrag pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche in Höhe in Höhe von 9,782740 Euro.
Begründung:
Im Rahmen der Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 171 im Ortsteil Friesheim, Zum
weißen Stein und Pfarrer Manfred Wahl Straße, sind von der Eigentümerschaft der erschlossenen
Grundstücke Erschließungsbeiträge für den Straßenbau nach Maßgabe der §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) sowie Kostenerstattungsbeiträge zum Ausgleich der Eingriffe durch die Wohnbebauung gemäß §§ 135a-c BauGB zu erheben.
Gleichzeitig kann und soll der privaten Grundstückseigentümerschaft im Plangebiet auf deren
Wunsch hin, vor Entstehung der eigentlichen Beitragspflicht, die grundsätzliche Möglichkeit zur
Ablöse der Erschließungs- und Kostenerstattungsbeiträge auf freiwilliger Basis eingeräumt
werden. Es entspricht häufig dem ausdrücklichen Wunsch der Eigentümerschaft, im Vorfeld einer
Bau-/ Erschließungsmaßnahme finanzielle Planungssicherheit und Gewissheit zu haben.
Für die Einräumung der Ablösemöglichkeit sind wirksame Bestimmungen über die Ablösung des
Erschließungs- sowie Kostenerstattungsbeitrages im Ganzen bereits vor Entstehung der Beitragspflicht zu treffen. Der Erlass von Ablösungsbestimmungen ist – anders als der Abschluss einzelner
Ablösungsvereinbarungen – kein Geschäft laufender Verwaltung, so dass er politischer
Legitimierung bedarf.
In Vertretung
(Hallstein)
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