Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Hackhausen/621-00
BE: Herr Hackhausen/Herr Schmühl
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
22/98
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuß
Bau- und Planungsausschuß
Hauptausschuß
Rat
18.05.1998
28.05.1998
10.06.1998
24.06.1998
TOP: Antrag von Grundstückseigentümern auf Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereiche der
Grundstücke Gemarkung Untermaubach, Flur 21, Flurstücke 5 und 112, sowie Einbeziehung der vorgenannten
Grundstücke in die Innenbereichssatzung für den Ortsteil Untermaubach;
Aufstellungsbeschlüsse zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie
zur 1.
hier:
Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Untermaubach
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Datum vom 21. 01. 1998 beantragen Herr Wilhelm Künster, Zur schönen Aussicht 3, und Herr Wilhelm Mahlberg,
Bogheimer Weg 27, 52372 Kreuzau, eine Änderung des Flächennutzungsplanes und der Innenbereichssatzung für den
Bereich der Parzellen Gemarkung Untermaubach, Flur 21, Flurstücke 5 und 112.
Die Grundstücke sind im wirksamen Flächennutzungsplan - 2. Änderung - als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Sie liegen im Geltungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Landschaftsschutzgebiete und geschützte
Landschaftsteile im Kreise Düren vom 13. 07. 1987.
Seitens der Verwaltung wird hierzu wie folgt Stellung bezogen:
Die Bebauung entlang des "Bogheimer Weges" beginnt auf der südlichen Seite ca. 60 m früher als auf der nördlichen
Seite. Die Parzellen 227 und 226 werden von einem rechtskräftigen Bebauungsplan erfaßt.
Da sämtliche Erschließungsanlagen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden sind, ist es aus wirtschaftlichen
Gründen geboten, die nördliche Seite ebenfalls einer Bebauung zuzuführen.
Auch im Hinblick auf die nur noch geringe Zahl der vorhandenen Baulücken (12 Stück) sollte eine zusätzliche
Bebauungsmöglichkeit für die Eigenentwicklung des Wohnplatzes Bilstein bereitgehalten werden.
Mit Verfügung vom 17. 12. 1997 teilt die Bezirksregierung Köln - Dezernat 62 - mit, daß die
Flächennutzungsplanänderung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepaßt ist.
Weiter wird mitgeteilt, daß aufgrund der hier vorliegenden baulichen Situation die Aufhebung des Landschaftsschutzes
von der Höheren Landschaftsbehörde in Aussicht gestellt wird.
Aus den vorgenannten Gründen wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dem Antrag der Herren Künster und
Mahlberg stattzugeben und eine Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Innenbereichssatzung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. der Innenbereichssatzung werden sich voraussichtlich
auf ca. 2.000,00 DM belaufen.
Darüber hinaus sind von den Antragstellern Kosten für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zu tragen.
III. Beschlußvorschlag:
2
"Dem Antrag der Herren Wilhelm Künster und
Wilhelm Mahlberg auf Änderung des
Flächennutzungsplanes bzw. der Innenbereichssatzung für den Bereich der Grundstücke Gemarkung
Untermaubach, Flur 21, Nr. 5 und 112, wird stattgegeben.
Die 16. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau wird gemäß § 2 (1) BauGB
in Verbindung mit § 2 (4) BauGB beschlossen.
Die Grundstücke werden nunmehr als Wohnbaufläche ausgewiesen.
Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Untermaubach wird gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3
BauGB beschlossen.
In der 1. Änderung ist die Festsetzung zu treffen, daß nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. Die
maximale Firsthöhe wird mit 9 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte, festgesetzt."
Der Gemeindedirektor
i.V.
- Winter -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: