Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-28/2003
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.: 63 40 00
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Planen und Bauen
Bemerkungen:
30.09.2003
Betreff:
Errichtung von Hundezwingern im Außenbereich von Bedburg-Rath, Grundstück Gemarkung
Bedburg, Flur 24, Nr. 238 – Mohnweg 10
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planen und Bauen beschließt das Einvernehmen gem. § 36 des
Baugesetzbuches zur Errichtung eines Hundezwingers im Außenbereich von Bedburg
Rath , Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 24, Nr. 238, Mohnweg 10 zu erteilen, dies
vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde hinsichtlich der
Festsetzungen aus dem Landschaftsplan 1 des Erftkreises.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Mit Verfügung vom 10.06.2003 teilt der Landrat des Erftkreises, Bauaufsichtsamt, der
Stadt Bedburg mit, dass ein ordnungsbehördliches Verfahren wegen einer fehlenden
Baugenehmigung für einen Hundezwinger auf dem Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur
24, Nr. 238 – Mohnweg 10 eingeleitet wurde.
Vom Adressaten der Ordnungsverfügung wurde daraufhin ein entsprechender Antrag
gestellt (siehe Anlage).
Das Bauaufsichtsamt des Erftkreises bittet daher um Stellungnahme zum Antrag.
Das Vorhaben liegt im Außenbereich gem. § 35 des Baugesetzbuches.
Nach § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches können Vorhaben im Außenbereich zugelassen
werden, wenn durch Ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt werden.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt für den Bereich des Grundstückes
Mohnweg 10 Flächen für die Landwirtschaft dar.
Der Landschaftsplan 1 des Erftkreises setzt für den Bereich das Entwicklungsziel 2
„Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und
belebenden Elementen“ fest. Weitergehende Festsetzungen sind hier nicht getroffen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass durch die beabsichtigte Nutzung und der
Eigenart dieser Nutzung als privilegiertes Vorhaben, dass aufgrund seiner Eigenart im
Außenbereich ausgeführt werden sollte, keine Beeinträchtigungen auf die nähere
Umgebung ausgehen.
Eine optische Beeinträchtigung kann ebenfalls ausgeschlossen werden, da die errichtete
Anlage durch eine dichte und hohe Hecke umschlossen ist.
Die Verwaltung schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
50181 Bedburg, den 8. Juli 2009
----------------------------------Schmitz
----------------------------------Klütsch
----------------------------------Harren
Bearbeiter
Stellv. Fachbereichsleiter
Bürgermeister