Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Linden/641-18
BE: Herr Linden /Herr Schmühl
Kreuzau, 8. April 1997
Vorlagen-Nr.
54/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuß
Hauptausschuß
Rat
24.04.1997
22.05.1997
03.06.1997
TOP: Bürgerantrag gemäß § 24 GO auf verkehrsrechtliche Maßnahmen im Bereich der Straße "Im Bongert" in
Untermaubach
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 18.03.1997 einen Bürgerantrag, der verkehrsrechtliche
Maßnahmen in der Straße "Im Bongert" in Untermaubach vorsieht, zur Kenntnis genommen und an den Fachausschuß
verwiesen. Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
Bei der Straße "Im Bongert" handelt es sich um eine Anliegerstraße ohne Bürgersteige. Die Straße ist an allen Stellen
mindestens 4 m breit, so daß Begegnungsverkehr grundsätzlich unproblematisch möglich ist. Vergleichbar ist sie im
Hinblick auf die Fahrbahnbreite und das Fehlen der Bürgersteige mit vielen anderen Straßenzügen im Gemeindegebiet.
Auch das Gesamtverkehrsaufkommen ist mit dem von anderen Anliegerstraßen zu vergleichen und als eher gering zu
bezeichnen. Die Straße ist ca. 220 m lang und liegt innerhalb einer 30 km/h-Zone.
Da der Antrag sich in mehrere Punkte gliedert, gehe ich darauf nachfolgend im einzelnen ein:
1.
Für die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone gemäß § 325/326 StVO müßte der gesamte öffentliche Verkehrsraum umgestaltet werden (z.B. Fahrbahneinengungen, Pflanzbeete, Ausweisung von
Parkflächen usw.). Die Anlieger müßten sich an den Kosten mit 50 - 60 % beteiligen. Unabhängig von
dieser Kostenbeteiligung und der derzeitigen finanziellen Lage der Gemeinde Kreuzau besteht aus Sicht der
Verwaltung auch im Vergleich mit wesentlich stärker frequentierten Straßen grundsätzlich keine
Notwendigkeit zur Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone.
Ich gehe davon aus, daß in dem Antragsschreiben mit der im letzten Absatz aufgeführten Spielstraße die
verkehrsberuhigte Zone gemäß § 325/326 StVO gemeint ist. Zwar gibt es nach wie vor in der StVO ein
Zusatzzeichen mit einem Ball spielenden Kind, das unter dem VZ 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art)
angebracht, Kindern erlaubt, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Wie in früheren
Sitzungsvorlagen bereits dargelegt, darf diese Schilderkombination allerdings nur dann aufgestellt werden,
wenn jeglicher Fahrverkehr uneingeschränkt verboten werden kann. Daß dieses in keiner Straße möglich ist,
bedarf keiner weiteren Erörterung. Die genannte Schilderkombination gibt es im gesamten Gemeindegebiet
Kreuzau und auch darüber hinaus bereits seit Jahren nicht mehr.
2.
Obwohl der Lkw-Verkehr in der Straße nach meiner Auffassung nur als absolut gering be-
zeichnet werden kann, habe ich keine Bedenken, die Straße "Im Bongert" für Lkw-Verkehr durch VZ 253
StVO zu sperren. Das VZ müßte jedoch mit dem Zusatzzeichen "Anlieger frei" versehen werden, damit die
Grundstücke in der Straße auch weiterhin für Lieferanten erreichbar bleiben.
Ausdrücklich möchte ich in diesem Zusammenhang erwähnen, daß der in dem Antragsschreiben aufgeführte
Straßenzustand mit Sicherheit nicht auf das Befahren der Straße mit Lkw zurückzuführen ist, sondern eher auf
ein generell veraltetes Leitungsnetz. Ein Gasrohrbruch ist durch das Befahren mit Lkw mit Sicherheit nicht zu
befürchten.
2
Aufgrund einer Zwischennachricht an den
Interessenvertreter der Anlieger wurde noch nachträglich
von ihm nach Rücksprache mit den Anliegern als zusätzliche Maßnahme zur Sperrung für Lkw die Einrichtung
einer Einbahnstraße begrüßt. Die Anlieger sind gegebenenfalls bereit, einen geringen Umweg in Kauf zu
nehmen. Wie bereits in früheren Vorlagen erwähnt, birgt eine Einbahnstraßenregelung vom Grundsatz her
nicht nur Vor- sondern auch Nachteile. Insbesondere bezüglich einer Verkehrsberuhigung ist eine
Einbahnstraße als negativ anzusehen, da kein Gegenverkehr stattfindet und dadurch normalerweise noch
schneller gefahren wird. Zudem tritt automatisch eine Verkehrsverlagerung in andere Straßen auf, auch wenn
diese vorliegend nur geringfügig sein mag. Nicht zuletzt würde die Einführung einer Einbahnstraßenregelung
in der Straße "Im Bongert" einen Präzedenzfall darstellen, der eine anders lautende Entscheidung in
gleichwertigen Straßen kaum noch zuließe. Auch die erwähnte ausreichende Straßenbreite für Gegenverkehr
spricht insgesamt gegen die Einrichtung einer Einbahnstraße. Einbahnstraßen sollten nämlich nur dort
eingeführt werden, wo die Straßenbreite Begegnungsverkehr nicht zuläßt bzw. atypische Verkehrsverhältnisse
vorzufinden sind. Beides ist in der in Rede stehenden Straße nicht der Fall.
Nicht unerwähnt bleiben darf insbesondere speziell in der Straße "Im Bongert" auch die Tatsache, daß sich dort
das Feuerwehrgerätehaus im Bereich der alten Schule befindet. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr dürften zwar
in dringenden Notfällen gegen die Einbahnstraßenrichtung fahren. Gleichwohl könnte es gegebenenfalls bei
einem Unfall zu unnötigen Exkulpationsschwierigkeiten kommen, wenn nämlich der tatsächliche dringende
Einsatzfall nachgewiesen werden muß.
Nach Abwägung aller Belange schlage ich Ihnen vor, die normale Gegenverkehrsregelung in der Straße "Im
Bongert" beizubehalten.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Haushaltsmittel für die Anschaffung der erforderlichen Verkehrszeichen stehen bereit.
III. Beschlußvorschlag:
1.
Der Bürgerantrag gemäß § 24 GO auf Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone gemäß
§ 325/326 StVO in der Straße "Im Bongert" in Untermaubach wird abgelehnt.
2.
Dem Antrag, die Straße für Lkw durch VZ 253 StVO mit dem Zusatzzeichen "Anlieger frei"
zu sperren, wird stattgegeben. Die Verwaltung wird ermächtigt, beim Straßenverkehrsamt des Kreises Düren
eine entsprechende Anordnung zu beantragen.
3.
Die Einführung einer Einbahnstraßenregelung wird abgelehnt.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Anlieger der Straße "Im Bongert" mit Begründung entsprechend zu unterrichten.
Der Gemeindedirektor
i.V.
- Winter -
Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
3