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Allgemeine Vorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO auf verkehrsrechtliche Maßnahmen im Bereich der Straße "Im Bongert" in Untermaubach)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
18 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO auf verkehrsrechtliche Maßnahmen im Bereich der Straße "Im Bongert" in Untermaubach) Allgemeine Vorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO auf verkehrsrechtliche Maßnahmen im Bereich der Straße "Im Bongert" in Untermaubach) Allgemeine Vorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO auf verkehrsrechtliche Maßnahmen im Bereich der Straße "Im Bongert" in Untermaubach)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Linden/641-18 BE: Herr Linden /Herr Schmühl Kreuzau, 8. April 1997 Vorlagen-Nr. 54/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuß Hauptausschuß Rat 24.04.1997 22.05.1997 03.06.1997 TOP: Bürgerantrag gemäß § 24 GO auf verkehrsrechtliche Maßnahmen im Bereich der Straße "Im Bongert" in Untermaubach I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 18.03.1997 einen Bürgerantrag, der verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Straße "Im Bongert" in Untermaubach vorsieht, zur Kenntnis genommen und an den Fachausschuß verwiesen. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. Bei der Straße "Im Bongert" handelt es sich um eine Anliegerstraße ohne Bürgersteige. Die Straße ist an allen Stellen mindestens 4 m breit, so daß Begegnungsverkehr grundsätzlich unproblematisch möglich ist. Vergleichbar ist sie im Hinblick auf die Fahrbahnbreite und das Fehlen der Bürgersteige mit vielen anderen Straßenzügen im Gemeindegebiet. Auch das Gesamtverkehrsaufkommen ist mit dem von anderen Anliegerstraßen zu vergleichen und als eher gering zu bezeichnen. Die Straße ist ca. 220 m lang und liegt innerhalb einer 30 km/h-Zone. Da der Antrag sich in mehrere Punkte gliedert, gehe ich darauf nachfolgend im einzelnen ein: 1. Für die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone gemäß § 325/326 StVO müßte der gesamte öffentliche Verkehrsraum umgestaltet werden (z.B. Fahrbahneinengungen, Pflanzbeete, Ausweisung von Parkflächen usw.). Die Anlieger müßten sich an den Kosten mit 50 - 60 % beteiligen. Unabhängig von dieser Kostenbeteiligung und der derzeitigen finanziellen Lage der Gemeinde Kreuzau besteht aus Sicht der Verwaltung auch im Vergleich mit wesentlich stärker frequentierten Straßen grundsätzlich keine Notwendigkeit zur Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone. Ich gehe davon aus, daß in dem Antragsschreiben mit der im letzten Absatz aufgeführten Spielstraße die verkehrsberuhigte Zone gemäß § 325/326 StVO gemeint ist. Zwar gibt es nach wie vor in der StVO ein Zusatzzeichen mit einem Ball spielenden Kind, das unter dem VZ 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) angebracht, Kindern erlaubt, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Wie in früheren Sitzungsvorlagen bereits dargelegt, darf diese Schilderkombination allerdings nur dann aufgestellt werden, wenn jeglicher Fahrverkehr uneingeschränkt verboten werden kann. Daß dieses in keiner Straße möglich ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die genannte Schilderkombination gibt es im gesamten Gemeindegebiet Kreuzau und auch darüber hinaus bereits seit Jahren nicht mehr. 2. Obwohl der Lkw-Verkehr in der Straße nach meiner Auffassung nur als absolut gering be- zeichnet werden kann, habe ich keine Bedenken, die Straße "Im Bongert" für Lkw-Verkehr durch VZ 253 StVO zu sperren. Das VZ müßte jedoch mit dem Zusatzzeichen "Anlieger frei" versehen werden, damit die Grundstücke in der Straße auch weiterhin für Lieferanten erreichbar bleiben. Ausdrücklich möchte ich in diesem Zusammenhang erwähnen, daß der in dem Antragsschreiben aufgeführte Straßenzustand mit Sicherheit nicht auf das Befahren der Straße mit Lkw zurückzuführen ist, sondern eher auf ein generell veraltetes Leitungsnetz. Ein Gasrohrbruch ist durch das Befahren mit Lkw mit Sicherheit nicht zu befürchten. 2 Aufgrund einer Zwischennachricht an den Interessenvertreter der Anlieger wurde noch nachträglich von ihm nach Rücksprache mit den Anliegern als zusätzliche Maßnahme zur Sperrung für Lkw die Einrichtung einer Einbahnstraße begrüßt. Die Anlieger sind gegebenenfalls bereit, einen geringen Umweg in Kauf zu nehmen. Wie bereits in früheren Vorlagen erwähnt, birgt eine Einbahnstraßenregelung vom Grundsatz her nicht nur Vor- sondern auch Nachteile. Insbesondere bezüglich einer Verkehrsberuhigung ist eine Einbahnstraße als negativ anzusehen, da kein Gegenverkehr stattfindet und dadurch normalerweise noch schneller gefahren wird. Zudem tritt automatisch eine Verkehrsverlagerung in andere Straßen auf, auch wenn diese vorliegend nur geringfügig sein mag. Nicht zuletzt würde die Einführung einer Einbahnstraßenregelung in der Straße "Im Bongert" einen Präzedenzfall darstellen, der eine anders lautende Entscheidung in gleichwertigen Straßen kaum noch zuließe. Auch die erwähnte ausreichende Straßenbreite für Gegenverkehr spricht insgesamt gegen die Einrichtung einer Einbahnstraße. Einbahnstraßen sollten nämlich nur dort eingeführt werden, wo die Straßenbreite Begegnungsverkehr nicht zuläßt bzw. atypische Verkehrsverhältnisse vorzufinden sind. Beides ist in der in Rede stehenden Straße nicht der Fall. Nicht unerwähnt bleiben darf insbesondere speziell in der Straße "Im Bongert" auch die Tatsache, daß sich dort das Feuerwehrgerätehaus im Bereich der alten Schule befindet. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr dürften zwar in dringenden Notfällen gegen die Einbahnstraßenrichtung fahren. Gleichwohl könnte es gegebenenfalls bei einem Unfall zu unnötigen Exkulpationsschwierigkeiten kommen, wenn nämlich der tatsächliche dringende Einsatzfall nachgewiesen werden muß. Nach Abwägung aller Belange schlage ich Ihnen vor, die normale Gegenverkehrsregelung in der Straße "Im Bongert" beizubehalten. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Haushaltsmittel für die Anschaffung der erforderlichen Verkehrszeichen stehen bereit. III. Beschlußvorschlag: 1. Der Bürgerantrag gemäß § 24 GO auf Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone gemäß § 325/326 StVO in der Straße "Im Bongert" in Untermaubach wird abgelehnt. 2. Dem Antrag, die Straße für Lkw durch VZ 253 StVO mit dem Zusatzzeichen "Anlieger frei" zu sperren, wird stattgegeben. Die Verwaltung wird ermächtigt, beim Straßenverkehrsamt des Kreises Düren eine entsprechende Anordnung zu beantragen. 3. Die Einführung einer Einbahnstraßenregelung wird abgelehnt. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Anlieger der Straße "Im Bongert" mit Begründung entsprechend zu unterrichten. Der Gemeindedirektor i.V. - Winter - Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 3