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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 156/2005)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
126 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Anlage 2 zu V GEBÜHRENSATZUNG über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 306) -, der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. 610) - zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2005 (GV.NRW. S.488) -, der §§ 11 und 11a des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz) vom 21.06.1988 (GV.NRW. S. 250/SGV.NRW. 74) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S: 306) - und des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 hat der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 21.12.2005 folgende Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen beschlossen: §1 Gegenstand der Gebühr Für die Entsorgung von Abfällen gemäß der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der jeweils gültigen Fassung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. §2 Gebührenpflichtige (1) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: a) der Anlieferer, b) der Auftraggeber. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. §3 Gebührenbemessung (1) Die Gebührenbemessung erfolgt grundsätzlich durch Verwiegen. In Einzelfällen werden Stückkosten der Gebührenberechnung zugrundegelegt. (2) Bei einer Anlieferung von Abfallstoffen verschiedener Abfallgruppen erfolgt die Zuordnung zu der Abfallgruppe mit dem jeweils höchsten Gebührensatz. (3) Bei Ausfall der Wägeeinrichtungen im Abfallwirtschaftszentrum des Kreises Euskirchen in Mechernich wird bei den anerkannten Daueranlieferern das Durchschnittsgewicht der bisher erfassten Anlieferungen für die einzelnen Abfallgruppen bei der Gebührenberechnung zugrundegelegt. Bei den übrigen Anlieferern gilt als Abfallgewicht die höchstzulässige Nutzlast des Anlieferfahrzeuges. Falls der Anlieferer eine Wiegekarte einer anerkannten Waage bei Anlieferung vorlegt, dient das dort ausgewiesene Nettogewicht als Grundlage der Gebührenberechnung. 1 (4) Erfordert die Abfallentsorgung einen außergewöhnlichen Aufwand, so ist dieser neben den Gebühren zu erstatten. §4 Gebühren für Abfälle zur Beseitigung (1) Soweit keine Verwertung nach § 9 erfolgt, beträgt die Gebühr für A) Abfälle aus privaten Haushalten und Gewerbe Abfallschlüssel 02 02 01 Abfallbezeichnung Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 02 01 99 Abfälle a.n.g. (Futtermittelabfälle) 02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 02 02 02 Abfälle aus tierischem Gewebe 02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 03 02 03 04 02 05 02 05 01 02 06 02 06 01 02 07 02 07 04 03 03 01 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefeund Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse für Verzehr und Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle aus der Milchverarbeitung für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln 03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 04 02 04 02 09 Abfälle aus der Textilindustrie Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) 04 02 10 organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse) 4 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 07 07 02 07 02 13 07 06 07 06 99 08 08 03 08 03 18 09 09 01 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, syntetischem Gummi und Kunstfasern Kunststoffabfälle Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln Abfälle a. n. g. (Abfälle aus der Wachsfackelherstellung) Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben Abfälle aus HZVA von Druckfarben Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen Abfälle aus der fotografischen Industrie Abfälle aus der fotografischen Industrie 09 01 07 Filme und photographische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten 09 01 08 Filme und photographische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten 12 12 01 12 01 05 15 15 01 15 01 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Kunststoffspäne und –drehspäne Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.) Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) Verpackungen aus Papier und Pappe 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 15 01 03 Verpackungen aus Holz 15 01 04 Verpackungen aus Metall 3 15 01 05 Verbundverpackungen 15 01 06 gemischte Verpackungen 15 02 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen 16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind 16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) 16 01 03 17 17 02 Altreifen Bau- und Abbruchabfälle (einschliesslich Aushub von verunreinigten Standorten) Holz, Glas und Kunststoff 17 02 01 Holz 17 02 03 Kunststoff 17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 17 09 17 09 04 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) 18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen 18 01 01 18 01 04 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) 18 02 18 02 01 18 02 03 20 20 01 20 01 01 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) Papier und Pappe 20 01 02 Glas 20 01 11 Textilien 20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 20 01 39 Kunststoffe 20 01 40 Metalle 20 02 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle 20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 20 03 Andere Siedlungsabfälle 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle 20 03 02 Marktabfälle 20 03 07 Sperrmüll Preis pro t 157,70 € b) Abfälle gewerblicher Herkunft 19 19 12 19 12 12 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a.n.g. sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen 20 20 03 20 03 01 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschliesslich getrennt gesammelter Fraktionen Andere Siedlungsabfälle gemischte Siedlungsabfälle (aus gewerblicher Sammlung) Preis pro t c) 190,00 €/t Abfälle zur Beseitigung, die von Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden privaten Haushalten unmittelbar bis 1 m³ und maximal 200 kg Gewicht 10,00 € (ansonsten erfolgt eine Verwiegung der angelieferten Abfallstoffe). d) Bei gewichtsmäßiger Erfassung der angelieferten Abfälle zur Beseitigung beträgt die 5 am Mindestgebühr je Anlieferung 10,00 € §5 Gebühren für schadstoffhaltige Abfälle Für Abfälle nach § 5 Abs. 1 der Abfallsatzung i.V.m. den Anlagen II A und II B zur Abfallsatzung gelten folgende Gebühren: - Ölverunreinigte Betriebsmittel - Laborchemikalien - Farben/Lacke - Säuren/Laugen - Lösemittel - Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel - Kondensatoren - Quecksilber - Spraydosen - Altmedikamente aus Gewerbebetrieben - Altmedikamente aus privaten Haushalten - Speiseöle und -fette - PU-Schaumdosen - Batterien gebührenfrei - Autobatterien 1,60 €/kg 8,00 €/kg 2,00 €/kg 4,10 €/kg 2,85 €/kg 8,00 €/kg 15,00 €/kg 8,00 €/kg 3,90 €/kg 0,80 €/kg gebührenfrei gebührenfrei gebührenfrei gebührenfrei. Für Abfälle der Anlage IIc werden folgende Gebühren erhoben: - asbesthaltige Baustoffe 173,10 €/t - anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche enthält 202,10 €/t §5a Gebühren für Elektro- und Elektronikschrott Für Abfälle nach § 6 Abs. 2 der Abfallsatzung i.V.m. der Anlage IV zur Abfallsatzung gelten bis zum 11.03.2006 folgende Gebühren: a) Elektro- und Elektronikschrott 50,00 €/t b) Bildschirmgeräte 10,00 €/Stck c) Kühlgeräte 11,50 €/Stck d) Leuchtstoffröhren 1,70 €/Stck §6 Gebühren für Abfälle zur Verwertung (1) Die Gebühren betragen für Abfälle zur Verwertung nach § 9 Abs. 2 und 4 i.V.m. der Anlage III der Abfallsatzung für a) - kompostierbare Bioabfälle 99,50 €/t mindestens je Anlieferung5,00 € - kompostierbare Grünabfälle 54,30 €/t mindestens je Anlieferung 5,00 € kompostierbare Grünabfälle aus privaten Haushalten bis 1 m³ 2,50 € - kompostierbare Grünabfälle, die einen erheblichen Mehraufwand verursachen; insbesondere Anlieferungen, in denen ein nicht unerheblicher Anteil Gras- und Strohabfälle einschl. gepresster Ballen sowie Wurzelstöcke enthalten ist mindestens je Anlieferung 76,90 €/t 5,00 € - kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil von mehr als 3 Gewichtsprozent; insbesondere Anlieferungen, die Friedhofskränze und Gestecke enthalten mindestens je Anlieferung 157,70 €/t 10,00€ b) Ziegel- und Kalksandsteinmauerwerk, Leichtbausteine und Betonbrocken (Bauschutt) sowie Straßenaufbruch - soweit nicht Buchst. c) Anwendung findet - (ohne umweltschädigende Inhaltsstoffe) - bis Kantenlänge 1,00 m und 0,30 m Dicke oder Kubusdurchmesser 0,50 m 10,20 €/t - bei Übergrößen 11,60 €/t mindestens je Anlieferung 6,00 € c) Altreifen 1. von Pkw/Krad 2. von Pkw/Krad 3. von Lkw/Landmaschinen etc. bis 1,80 m Standhöhe 4. von LKW/Landmaschinen etc. bis 1,80 m Standhöhe 5. von Lkw/Landmaschinen etc. größer als 1,80 m Standhöhe 6. von LKW/Landmaschinen etc. größer als 1,80 m Standhöhe ohne Felgen mit Felgen ohne Felgen 3,20 €/Stck. 8,20 €/Stck. 20,00 €/Stck. mit Felgen 25,00 €/Stck ohne Felgen 50,00 €/Stck. mit Felgen 60,00 €/Stck. d) Bodenaushub – nur aus geogenen Belastungen 7 2,60 €/t (Anliefermengen ab 500 t pro Baumaßnahme sind mind. 2 Woche vor der ersten Anlieferung anzuzeigen) mind. je Anlieferung 6,00 € f) Papier 35,00 €/t (2) Bei Ausfall der Wägeeinrichtung wird für kompostierbare Abfälle erhoben: a) pflanzliche Abfälle gem. § 9 Abs. 2a) der Satzung über die Abfallentsorgung 33,00 €/m³ b) Bioabfall gem. §9 Abs. 2 b) der Satzung über die Abfallentsorgung 77,00 €/m³ §7 Entstehung und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Annahme der Abfälle gem. §18 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen. (2) Die Gebühr für die Abfallentsorgung Abfallwirtschaftszentrums zu entrichten. ist sofort in bar an der Kasse des Ausgenommen hiervon sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie andere Anlieferer, soweit Sie vom Kreis als Daueranlieferer anerkannt worden sind. Voraussetzung für die Anerkennung als Daueranlieferer ist: a) die Vorlage einer Bankbürgschaft, deren Höhe der zu entrichtenden Gebühr für die voraussichtliche Anlieferungsmenge von 2 Monaten entsprechen muss; die Mindestbürgschaft beträgt 500,00 €. b) die Vorlage einer Einzugsermächtigung. Für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden und die anerkannten Daueranlieferer erfolgt die Gebührenerhebung durch Gebührenbescheid. Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu entrichten. Anlage zur Vorlage V 156/2005 §8 Sachliche Gebührenfreiheit (1) Folgende verwertbare Abfälle aus privaten Haushalten, die vom Abfallbesitzer unmittelbar am Abfallwirtschaftszentrum Mechernich angeliefert werden und für die gesonderte Annahmestellen nach Maßgabe der Anlage III der Abfallsatzung unterhalten werden, sind bei einer einmal täglichen Anlieferung bis zu einer Menge von 1 m³ je Abfallstoff gebührenfrei: - Altpapier Altglas Altmetall Verpackungen im Sinne des § 3 Verpackungsverordnung (DSD) Bodenaushub Ziegel-, Kalksandsteinmauerwerk, Leichtbausteine, Betonbrocken etc. (Bauschutt) (2) Für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushalten und für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbebetrieben (§ 5 Abs. 1 Abfallsatzung) werden keine Gebühren erhoben, sofern die Gesamtanlieferungsmenge bei einer gewichtsmäßigen Erfassung unter 1 kg liegt. § 9 Inkrafttreten Die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung vom 28.12.1992 außer Kraft.