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Kreis Euskirchen
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Anlage 2 zu V
GEBÜHRENSATZUNG
über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW. S.
646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 306) -, der §§ 1,2,4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S.
712/SGV.NRW. 610) - zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2005 (GV.NRW. S.488) -, der §§
11 und 11a des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz) vom
21.06.1988 (GV.NRW. S. 250/SGV.NRW. 74) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV.
NRW. S: 306) - und des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom
21.12.2005 hat der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 21.12.2005 folgende
Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen beschlossen:
§1
Gegenstand der Gebühr
Für die Entsorgung von Abfällen gemäß der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis
Euskirchen vom 21.12.2005 in der jeweils gültigen Fassung werden Gebühren nach dieser
Satzung erhoben.
§2
Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
a) der Anlieferer,
b) der Auftraggeber.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Gebührenbemessung
(1) Die Gebührenbemessung erfolgt grundsätzlich durch Verwiegen. In Einzelfällen werden
Stückkosten der Gebührenberechnung zugrundegelegt.
(2) Bei einer Anlieferung von Abfallstoffen verschiedener Abfallgruppen erfolgt die Zuordnung
zu der Abfallgruppe mit dem jeweils höchsten Gebührensatz.
(3) Bei Ausfall der Wägeeinrichtungen im Abfallwirtschaftszentrum des Kreises Euskirchen in
Mechernich wird bei den anerkannten Daueranlieferern das Durchschnittsgewicht der
bisher erfassten Anlieferungen für die einzelnen Abfallgruppen bei der
Gebührenberechnung zugrundegelegt.
Bei den übrigen Anlieferern gilt als Abfallgewicht die höchstzulässige Nutzlast des
Anlieferfahrzeuges.
Falls der Anlieferer eine Wiegekarte einer anerkannten Waage bei Anlieferung vorlegt,
dient das dort ausgewiesene Nettogewicht als Grundlage der Gebührenberechnung.
1
(4) Erfordert die Abfallentsorgung einen außergewöhnlichen Aufwand, so ist dieser neben
den Gebühren zu erstatten.
§4
Gebühren für Abfälle zur Beseitigung
(1) Soweit keine Verwertung nach § 9 erfolgt, beträgt die Gebühr für
A) Abfälle aus privaten Haushalten und Gewerbe
Abfallschlüssel
02
02 01
Abfallbezeichnung
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft,
Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von
Nahrungsmitteln
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und
Fischerei
02 01 04
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
02 01 99
Abfälle a.n.g. (Futtermittelabfälle)
02 02
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
02 02 02
Abfälle aus tierischem Gewebe
02 02 03
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 03
02 03 04
02 05
02 05 01
02 06
02 06 01
02 07
02 07 04
03
03 01
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen,
Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefeund Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse
für Verzehr und Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Abfälle aus der Milchverarbeitung
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne
Kaffee, Tee und Kakao)
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten,
Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
03 01 05
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die
unter 03 01 04 fallen
04 02
04 02 09
Abfälle aus der Textilindustrie
Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)
04 02 10
organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse)
4 02 21
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
04 02 22
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
07
07 02
07 02 13
07 06
07 06 99
08
08 03
08 03 18
09
09 01
Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, syntetischem Gummi und Kunstfasern
Kunststoffabfälle
Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln,
Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln
Abfälle a. n. g. (Abfälle aus der Wachsfackelherstellung)
Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email),
Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
Abfälle aus HZVA von Druckfarben
Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen
Abfälle aus der fotografischen Industrie
Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01 07
Filme und photographische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
09 01 08
Filme und photographische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten
12
12 01
12 01 05
15
15 01
15 01 01
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der
physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von
Metallen und Kunststoffen
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und
mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
Kunststoffspäne und –drehspäne
Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und
Schutzkleidung (a.n.g.)
Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
Verpackungen aus Papier und Pappe
15 01 02
Verpackungen aus Kunststoff
15 01 03
Verpackungen aus Holz
15 01 04
Verpackungen aus Metall
3
15 01 05
Verbundverpackungen
15 01 06
gemischte Verpackungen
15 02
15 02 03
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die
unter 15 02 02 fallen
16
Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
16 01
Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und
Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14,
16 06 und 16 08)
16 01 03
17
17 02
Altreifen
Bau- und Abbruchabfälle (einschliesslich Aushub von verunreinigten
Standorten)
Holz, Glas und Kunststoff
17 02 01
Holz
17 02 03
Kunststoff
17 06
Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
17 06 04
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
17 09
17 09 04
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02
und 17 09 03 fallen
18
Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung
und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der
unmittelbaren Krankenpflege stammen)
18 01
Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten
beim Menschen
18 01 01
18 01 04
spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen
Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung,
Windeln)
18 02
18 02 01
18 02 03
20
20 01
20 01 01
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen
Anforderungen gestellt werden
Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und
industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich
getrennt gesammelter Fraktionen
Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
Papier und Pappe
20 01 02
Glas
20 01 11
Textilien
20 01 38
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
20 01 39
Kunststoffe
20 01 40
Metalle
20 02
Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
20 02 01
biologisch abbaubare Abfälle
20 02 03
andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
20 03
Andere Siedlungsabfälle
20 03 01
gemischte Siedlungsabfälle
20 03 02
Marktabfälle
20 03 07
Sperrmüll
Preis pro t
157,70 €
b) Abfälle gewerblicher Herkunft
19
19 12
19 12 12
Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen
Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für
den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern,
Verdichten, Pelletieren) a.n.g.
sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung
von Abfällen
20
20 03
20 03 01
Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und
industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschliesslich
getrennt gesammelter Fraktionen
Andere Siedlungsabfälle
gemischte Siedlungsabfälle (aus gewerblicher Sammlung)
Preis pro t
c)
190,00 €/t
Abfälle zur Beseitigung, die von
Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden
privaten
Haushalten
unmittelbar
bis 1 m³ und maximal 200 kg Gewicht
10,00 €
(ansonsten erfolgt eine Verwiegung der angelieferten Abfallstoffe).
d)
Bei gewichtsmäßiger Erfassung der angelieferten Abfälle zur Beseitigung beträgt die
5
am
Mindestgebühr je Anlieferung
10,00 €
§5
Gebühren für schadstoffhaltige Abfälle
Für Abfälle nach § 5 Abs. 1 der Abfallsatzung i.V.m. den Anlagen II A und II B zur Abfallsatzung gelten folgende Gebühren:
- Ölverunreinigte Betriebsmittel
- Laborchemikalien
- Farben/Lacke
- Säuren/Laugen
- Lösemittel
- Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
- Kondensatoren
- Quecksilber
- Spraydosen
- Altmedikamente aus Gewerbebetrieben
- Altmedikamente aus privaten Haushalten
- Speiseöle und -fette
- PU-Schaumdosen
- Batterien
gebührenfrei
- Autobatterien
1,60 €/kg
8,00 €/kg
2,00 €/kg
4,10 €/kg
2,85 €/kg
8,00 €/kg
15,00 €/kg
8,00 €/kg
3,90 €/kg
0,80 €/kg
gebührenfrei
gebührenfrei
gebührenfrei
gebührenfrei.
Für Abfälle der Anlage IIc werden folgende Gebühren erhoben:
-
asbesthaltige Baustoffe
173,10 €/t
-
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht
oder solche enthält
202,10 €/t
§5a
Gebühren für Elektro- und Elektronikschrott
Für Abfälle nach § 6 Abs. 2 der Abfallsatzung i.V.m. der Anlage IV zur Abfallsatzung gelten bis
zum 11.03.2006 folgende Gebühren:
a) Elektro- und Elektronikschrott
50,00 €/t
b) Bildschirmgeräte
10,00 €/Stck
c) Kühlgeräte
11,50 €/Stck
d) Leuchtstoffröhren
1,70 €/Stck
§6
Gebühren für Abfälle zur Verwertung
(1) Die Gebühren betragen für Abfälle zur Verwertung nach § 9 Abs. 2 und 4 i.V.m. der
Anlage III der Abfallsatzung für
a) - kompostierbare Bioabfälle
99,50 €/t
mindestens je Anlieferung5,00
€
- kompostierbare Grünabfälle
54,30 €/t
mindestens je Anlieferung
5,00 €
kompostierbare Grünabfälle aus privaten Haushalten bis 1 m³
2,50 €
- kompostierbare Grünabfälle, die einen erheblichen Mehraufwand
verursachen; insbesondere Anlieferungen, in denen ein nicht
unerheblicher Anteil Gras- und Strohabfälle einschl.
gepresster Ballen sowie Wurzelstöcke enthalten ist
mindestens je Anlieferung
76,90 €/t
5,00 €
- kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil
von mehr als 3 Gewichtsprozent; insbesondere Anlieferungen,
die Friedhofskränze und Gestecke enthalten
mindestens je Anlieferung
157,70 €/t
10,00€
b) Ziegel- und Kalksandsteinmauerwerk, Leichtbausteine und Betonbrocken (Bauschutt)
sowie Straßenaufbruch - soweit nicht Buchst. c) Anwendung findet - (ohne
umweltschädigende Inhaltsstoffe)
- bis Kantenlänge 1,00 m und 0,30 m Dicke oder
Kubusdurchmesser 0,50 m
10,20 €/t
- bei Übergrößen
11,60 €/t
mindestens je Anlieferung
6,00 €
c) Altreifen
1. von Pkw/Krad
2. von Pkw/Krad
3. von Lkw/Landmaschinen etc.
bis 1,80 m Standhöhe
4. von LKW/Landmaschinen etc.
bis 1,80 m Standhöhe
5. von Lkw/Landmaschinen etc.
größer als 1,80 m Standhöhe
6. von LKW/Landmaschinen etc.
größer als 1,80 m Standhöhe
ohne Felgen
mit Felgen
ohne Felgen
3,20 €/Stck.
8,20 €/Stck.
20,00 €/Stck.
mit Felgen
25,00 €/Stck
ohne Felgen
50,00 €/Stck.
mit Felgen
60,00 €/Stck.
d) Bodenaushub – nur aus geogenen Belastungen 7
2,60 €/t
(Anliefermengen ab 500 t pro Baumaßnahme sind
mind. 2 Woche vor der ersten Anlieferung anzuzeigen)
mind. je Anlieferung
6,00 €
f) Papier
35,00 €/t
(2) Bei Ausfall der Wägeeinrichtung wird für kompostierbare Abfälle erhoben:
a) pflanzliche Abfälle gem. § 9 Abs. 2a) der Satzung
über die Abfallentsorgung
33,00 €/m³
b) Bioabfall gem. §9 Abs. 2 b) der Satzung über die Abfallentsorgung
77,00 €/m³
§7
Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Annahme der Abfälle gem. §18 Abs. 2 der Satzung
über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen.
(2) Die Gebühr für die Abfallentsorgung
Abfallwirtschaftszentrums zu entrichten.
ist
sofort
in
bar
an
der
Kasse
des
Ausgenommen hiervon sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie andere
Anlieferer, soweit Sie vom Kreis als Daueranlieferer anerkannt worden sind.
Voraussetzung für die Anerkennung als Daueranlieferer ist:
a) die Vorlage einer Bankbürgschaft, deren Höhe der zu entrichtenden Gebühr für die
voraussichtliche Anlieferungsmenge von 2 Monaten entsprechen muss; die Mindestbürgschaft beträgt 500,00 €.
b) die Vorlage einer Einzugsermächtigung.
Für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden und die anerkannten Daueranlieferer
erfolgt die Gebührenerhebung durch Gebührenbescheid.
Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu
entrichten.
Anlage zur Vorlage V 156/2005
§8
Sachliche Gebührenfreiheit
(1) Folgende verwertbare Abfälle aus privaten Haushalten, die vom Abfallbesitzer
unmittelbar am Abfallwirtschaftszentrum Mechernich angeliefert werden und für die
gesonderte Annahmestellen nach Maßgabe der Anlage III der Abfallsatzung unterhalten
werden, sind bei einer einmal täglichen Anlieferung bis zu einer Menge von 1 m³ je
Abfallstoff gebührenfrei:
-
Altpapier
Altglas
Altmetall
Verpackungen im Sinne des § 3 Verpackungsverordnung (DSD)
Bodenaushub
Ziegel-, Kalksandsteinmauerwerk, Leichtbausteine, Betonbrocken etc. (Bauschutt)
(2) Für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushalten und für Kleinmengen
vergleichbarer Abfälle aus Gewerbebetrieben (§ 5 Abs. 1 Abfallsatzung) werden keine
Gebühren erhoben, sofern die Gesamtanlieferungsmenge bei einer gewichtsmäßigen
Erfassung unter 1 kg liegt.
§ 9
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 tritt
am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung vom
28.12.1992 außer Kraft.