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Beschlussvorlage (Sperrung der Schloßstraße für den Durchgangsverkehr)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
27.10.16, 15:02
Aktualisiert
27.10.16, 15:02
Beschlussvorlage (Sperrung der Schloßstraße für den Durchgangsverkehr) Beschlussvorlage (Sperrung der Schloßstraße für den Durchgangsverkehr)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 407/2016 1. Ergänzung Az.: 66 19-3373 Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65.3 - Datum: 10.10.2016 Kämmerer Dezernat 4 Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: gez. Hallstein, technische Beigeordnete gez. Erner, Bürgermeister Dezernat 6 BM Termin 08.11.2016 Bemerkungen beschließend Sperrung der Schloßstraße für den Durchgangsverkehr Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Zur weiteren Beurteilung einer Sperrung der Schloßstraße hat die Verwaltung einen Ortstermin am 31.08.2016 mit der Kreispolizeibehörde, der Verkehrsbehörde des Rhein-Erft-Kreises und mit dem Ortsbürgermeister durchgeführt. Bei diesem Termin wurde die vorgeschlagene Sperrung auf der Schloßstraße in Höhe Franz-Busbach-Straße u.a. wegen den vorgebrachten Bedenken der Feuerwehr und der ungünstigeren Zufahrten von Anlieferverkehren (z.B. für den Norma-Markt) verworfen. Deshalb schlage ich vor, den Beschlussvorschlag aus der Vorlage V 407/2016 zunächst nicht weiter zu verfolgen. Auf dem genannten Ortstermin wurde auch über die Einheit von Bau und Betrieb in der Altstadt von Lechenich diskutiert. Hiervon sind vor allem in der nördlichen Altstadt die Steinstraße, Schloßstraße und die Franz-Busbach-Straße betroffen. Diese Straßen dienen sowohl der Zufahrt von Parkplätzen und der Anlieferung einiger Geschäfte als auch dem Anliegerverkehr. Die Verkehrsmenge ist zeitweise relativ „hoch“. Gleichfalls entspricht die Aufenthaltsqualität in den genannten Straßen nicht der derzeitigen Voraussetzungen für die Einrichtung von „Verkehrsberuhigten Berei- chen“ (Ausschilderung des Verkehrszeichens 325.1/2 StVO). Die Teilnehmer der Kreispolizeibehörde und der Verkehrsbehörde des Rhein-Erft-Kreises schlagen daher vor, den „Verkehrsberuhigten Bereich“ in den betroffenen Straßen in eine „verkehrsberuhigte Geschäftszone“ mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 20 km/h umzuwandeln. Bei dieser Ausschilderung können Geschwindigkeitsmessungen in regelmäßigen Abständen durch den Rhein-Erft-Kreis und die Kreispolizeibehörde durchgeführt werden. Zur Regelung des ruhenden Verkehrs müsste gleichzeitig eine entsprechende Halteverbotszone (Verkehrszeichen Nr. 290.1 StVO) mit dem Zusatz „Parken in den gekennzeichneten Flächen erlaubt“ eingerichtet werden. Neben Änderung der Geschwindigkeit für den KFZ-Verkehr ist zu beachten ist, dass bei Einführung der o.g. Verkehrsregelung der Fußgänger im Fahrgassenbereich dem Kraftfahrzeugführer untergeordnet wird. Auch das Kinderspielen ist dann auf der Fahrbahn nicht mehr erlaubt. Für den südlichen Teil der Altstadt (Judenstraße, Raiffeisenstraße, Zehntwall, Zehntstraße) wurde auf dem o.g. Ortstermin die Einheit von Bau und Betrieb nicht bemängelt. Geschwindigkeitsmessungen in Form von Inaugenscheinnahmen können hier von der Polizei durchgeführt werden. In Vertretung (Hallstein) (Lüngen) -2-