Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
20 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl 621-00
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
127/99
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
23.11.1999
07.12.1999
16.12.1999
TOP: Antrag der Dietzhoff u. Wessels GbR, Raeren, auf Abschluss eines Vorhaben- und Erschließungsplanes für den
Grundstücksbereich Maubacher Straße 1, Ortsteil Winden, „Kaisersmühle“;
hier:
Grundsatzbeschluss gemäß § 12 Abs. 2 BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Die Dietzhoff u. Wessels GbR ist seit einigen Jahren Eigentümer des Objektes Maubacher Straße 1 in Kreuzau-Winden
(ehemalige „Kaisersmühle“).
Mit Schreiben vom 26. 10. 1999 beantragen die Eigentümer die Fassung eines Grundsatzbeschlusses für die Aufstellung
eines V- und E-Planes für eine gewerbliche Nutzung des o. a. Grundstückes. Die Kosten des V- und E-Planes werden
von den Antragstellern übernommen.
Wie Ihnen bekannt, hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 06. 07. 1995 auf Antrag des damaligen
Eigentümers bereits einen Grundsatzbeschluss zur Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes gemäß § 7
Abs. 3 BauGB-Maßnahmengesetz gefasst. Der damalige Eigentümer hat diesen Plan nicht realisiert. Die Verwaltung
hat seit dem Eigentümerwechsel intensiven Kontakt zu den neuen Eigentümern gesucht, mit dem Ziele, das Grundstück
einer sinnvollen Nutzung zuzuführen. Diese Versuche sind bisher gescheitert. Festzustellen ist, dass auf dem Areal
immer mehr Bausubstanz leer steht.
Im Laufe des Jahres 1999 haben sich immer mehr Investoren für dieses Grundstück interessiert, wobei festzustellen ist,
dass die derzeitigen Eigentümer jedoch kein Interesse an einer Weiterveräußerung haben. Aufgrund intensiver
Gespräche in den letzten Wochen wurde nunmehr seitens der Eigentümer der Antrag auf Abschluss eines Vorhabenund Erschließungsplanes gestellt. Gemäß § 12 Abs. 2 BauGB (die bisherigen Bestimmungen des § 7 Abs. 3 BauGBMaßnG wurden in die Neufassung des Baugesetzbuches vom 27. Aug. 1997 übernommen und sind nunmehr im § 12
BauGB geregelt) hat die Gemeinde nunmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über diesen Antrag zu entscheiden. Es
handelt sich zunächst also um einen Grundsatzbeschluss, damit der Antragsteller in enger Abstimmung mit der
Gemeinde tätig werden kann. Das weitere Verfahren läuft analog der Bestimmungen über die Aufstellung von
Bebauungsplänen ab.
Das Grundstück ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau als gewerbliche Baufläche
ausgewiesen. Ein konkreter Bebauungsplan besteht nicht. Planungsrechtlich ist das Grundstück nach § 35 BauGB
(Außenbereich) zu beurteilen, so dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes oder eines Vorhaben- und
Erschließungsplanes auf jeden Fall sinnvoll ist.
Im Rahmen des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind nach bisherigen Überlegungen der Eigentümer folgende
Maßnahmen vorgesehen:
Abbruch des derzeit völlig leer stehenden Gebäudes, in dem ehemals die Tennishalle und die Firma Portas
untergebracht waren.
Errichtung eines Lebensmittelmarktes an vorgenannter Stelle einschließlich der Errichtung von ca. 130 Stellplätzen
im vorderen Grundstücksbereich.
Erhaltung der Bausubstanz des Wohn- und Bürogebäudes.
2
Erhalt und Umbau der Bausubstanz im rückwärtigen
kleinere nicht störende Gewerbebetriebe.
Grundstücksbereich mit dem Ziel der Vermietung an
Zu Ihrer Orientierung ist als Anlage eine Ablichtung aus der Flurkarte beigefügt.
Grundsätzlich befürworte ich die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes. Grundsätzlich sollte das Areal
auch zukünftig weiterhin gewerblich genutzt werden, wobei es sich bei den Gewerbebetrieben wegen der unmittelbaren
Nähe der Wohnbebauung „Ramgarten/Richelnberg/Lehrer-Mainz-Straße“ nur um nicht störende Gewerbebetriebe
handeln kann. Dies muss in jedem Einzelfalle gutachterlich nachgewiesen werden.
Aus der Sicht der Verwaltung kann ich allerdings die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes nicht befürworten, da sich
dies meines Erachtens negativ auf den Zentralort Kreuzau auswirken wird.
Ich schlage Ihnen vor, dem Antrag stattzugeben und einen entsprechenden Grundsatzbeschluss gemäß § 12 Abs. 2
BauGB zu fassen, jedoch mit dem Zusatz, dass die Errichtung eines Lebensmittelmarktes seitens der Gemeinde
Kreuzau abgelehnt wird.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sämtliche mit der Erstellung des Planes verbundenen Kosten trägt der Antragsteller.
III. Beschlussvorschlag Verwaltung:
„Dem Antrag der Dietzhoff u. Wessels GbR, Raeren, auf Aufstellung eines Vorhaben- und
Erschließungsplanes im Ortsteil Winden, Maubacher Straße 1, „Kaisersmühle“, wird gemäß § 12 Abs. 2
BauGB stattgegeben, wobei die Gemeinde Kreuzau der Errichtung eines Lebensmittelmarktes nicht zustimmt.“
III. Beschlussvorschlag:
„Dem Antrag der Dietzhoff u. Wessels GbR, Raeren, auf Aufstellung eines Vorhaben- und
Erschließungsplanes im Ortsteil Winden, Maubacher Straße 1, „Kaisersmühle“, wird gemäß § 12 Abs. 2
BauGB stattgegeben. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Eigentümern Gespräche über die später noch
festzulegende konkrete Nutzung vorab zu führen.“
Der Bürgermeister
- Ramm - AnlageIV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: