Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 6. April 1998
Vorlagen-Nr.
27/98
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuß
Hauptausschuß
Rat
TOP:
23.04.1998
14.05.1998
04.06.1998
Interkommunales Gewerbegebiet Düren-Kreuzau im Bereich der Konversionsflächen auf dem Hoheitsgebiet
der Stadt Düren;
hier:
Abgabe einer Willenserklärung
I. Sach- und Rechtslage:
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau aber auch im Gebietsentwicklungsplan ist eine weitere
Gewerbegebietsfläche (Stockheim II) in einer Größe von ca. 22 ha ausgewiesen. Bekanntlich wurde dieses Gebiet
bisher nicht erschlossen. Eine Realisierung ist auch in Zukunft wegen des Grunderwerbs und der Höhe der
Erschließungskosten äußerst fraglich.
Im Zuge der Beratungen zur Neuaufstellung des Gebietsentwicklungsplanes, Teilabschnitt Kreise Düren, Euskirchen
und Heinsberg, hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom 18.03.1997 beschlossen, das bestehende
Gebiet beizubehalten und eine zusätzliche Fläche in Verlängerung des jetzigen Gewerbegebietes auszuweisen. Es
handelt sich hierbei um rund 40.000 qm, die sich im Eigentum der Gemeinde Kreuzau befinden.
Zur besseren Orientierung ist als Anlage eine Ablichtung aus der Deutschen Grundkarte beigefügt, in der beide
Gewerbeflächen gekennzeichnet sind.
Auf Anregung der Bezirksregierung Köln, Dezernat 62, haben zwischenzeitlich mehrere Gespräche mit der Stadt Düren
stattgefunden, mit dem Ziel, im Bereich der freigewordenen ehemaligen militärisch genutzten Liegenschaften an der B
56 ein gemeinsames Gewerbegebiet Düren-Kreuzau auszuweisen. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, daß die Stadt
Düren im Prinzip über ein Überangebot gewerblicher Reserveflächen verfügt. Andererseits bietet sich die militärische
Liegenschaft grundsätzlich für eine gewerbliche Nutzung an. Der Stadt Düren alleine wird aber keine zusätzliche
gewerbliche Fläche genehmigt. Der Bedarf der Gemeinde Kreuzau an einer zusätzlichen Fläche wird hingegen
anerkannt. Bei dieser interkommunalen Gewerbegebietsfläche handelt es sich um rund 23 ha. Die genaue Lage wollen
Sie der beigefügten Übersichtskarte entnehmen.
Aufgrund der zwischenzeitlich geführten Gespräche besteht die klare Aussage der Bezirksregierung, daß Lage und
Größe des interkommunalen Gebietes nicht verhandelbar sind. Insbesondere der Wunsch der Gemeinde Kreuzau, eine
Verknüpfung mit dem bestehenden Gewerbegebiet bzw. der 4 ha Erweiterungsfläche herzustellen, wird abgelehnt.
Gegen die Neuausweisung des ca. 4 ha großen Gewerbegebietes auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinde Kreuzau
bestehen jedoch keine Bedenken. Wegen der geringen Größe ist eine Änderung des Gebietsentwicklungsplanes nicht
erforderlich. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes wird in Aussicht gestellt, sofern der Landschaftsschutz (das
Grundstück wird von der Landschaftsschutzverordnung 1987 erfaßt und ist mit einem Umbruchverbot versehen)
aufgehoben wird. Diesbezüglich haben aber bereits Gespräche mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren
stattgefunden. Hierbei konnte ein positives Ergebnis erzielt werden. Ich verweise in diesen Zusammenhang auf den
beigefügten Vermerk.
Bezüglich des interkommunalen Gewerbegebietes wird nunmehr von der Gemeinde Kreuzau kurzfristig die Abgabe
einer Willenserklärung erwartet. Die Abgabe dieser Erklärung ist gleichbedeutend mit einem Verzicht auf die
Gewerbegebietsfläche Stockheim II. Von daher ist die zu treffende Entscheidung von weitreichender Bedeutung.
Eine Beteiligung der Gemeinde Kreuzau am interkommunalen Gewerbegebiet hat den finanziellen Vorteil, daß die
Erschließung des Gebietes durch das Land gefördert wird (80 % der unrentierlichen Kosten). Eine Landesförderung für
das Gewerbegebiet Stockheim II ist derzeit nicht zu erwarten.
Der Erwerb der Flächen im interkommunalen Gewerbegebiet dürfte unproblematisch sein, da das Bundesvermögensamt
an einer Veräußerung sicherlich interessiert ist. Die Schwierigkeiten hinsichtlich des Grunderwerbs im Gewerbegebiet
Stockheim II sind Ihnen hinlänglich bekannt.
2
Mit der Grundsatzentscheidung alleine ist es jedoch nicht getan. Die Frage ist, wie wird die zukünftige Zusammenarbeit
vollzogen. Unabhängig von der Rechtsform sind meines Erachtens hier 3 Eckpunkte von äußerster Bedeutung, und
zwar:
1.
Mit welchem prozentualen Anteil wird die Gemeinde Kreuzau beteiligt?
2.
Da sich auf dem Grundstück Altlasten befinden, ist sicherzustellen, daß die hiermit
verbundenen Kosten von dem an das Bundesvermögensamt zu zahlenden Kaufpreis abgezogen werden.
3.
Wie wird zukünftig sichergestellt, daß sich im interkommunalen Gewerbegebiet auch
lukrative Firmen ansiedeln.
Zu den vorgenannten 3 Eckpunkten ergehen nachstehend noch folgende Denkansätze:
Zu 1:
Bei einer von der WEGE des Kreises Düren organisierten Besichtigung eines interkommunalen Gerwerbegebietes in
Moers (hierbei handelt es sich um den Zusammenschluß von 4 Städten) wurde die Einwohnerzahl als
Verteilungsschlüssel gewählt. Dieser Schlüssel ist für das interkommunale Gewerbegebiet Düren-Kreuzau aus meiner
Sicht völlig unrealistisch. Ein denkbarer Ansatzpunkt zur Ermittlung eines prozentualen Anteils könnte die bereinigte
Größe des Gewerbegebietes Stockheim II sein. Von den rund 22 ha sind nach Abzug der nicht nutzbaren Flächen
(Abstand zur B 56 und Hochspannungsleitung sowie Erschließungsstraßen) ca. 16 ha gewerblich nutzbar. Unter
Berücksichtigung der zusätzlichen Ausweisung von 4 ha in Verlängerung des bestehenden Gewerbegebietes verbleiben
12 ha Fläche. Bei einer festgeschriebenen Gesamtfläche des interkommunalen Gewerbegebietes von rund 23 ha
entspricht dies in etwa einem Anteil von 50 %.
Sollte die Stadt Düren der Gemeinde Kreuzau diese Beteiligung einräumen, bedeutet dies natürlich auch, daß sich die
Gemeinde Kreuzau mit 50 % an den nicht durch Zuwendungen gedeckten Kosten zu beteiligen hat. Wie sich dies in
Mark und Pfennig oder demnächst in Euro finanziell auswirkt, ist zum derzeitigen Zeitpunkt auch nicht annähernd
bekannt.
Zu 2:
Dieser Eckpunkt ist sicherlich am unproblematischsten zu regeln. Der Grundstückswert wird zur Zeit durch den
Gutachterausschuß ermittelt. Die Kosten der Beseitigung der vorhandenen Altlasten lassen sich auch flächenbezogen
feststellen. Diese Kosten sind alsdann von dem an das Bundesvermögensamt zu zahlenden Kaufpreis abzuziehen.
Zu 3:
Wegen des Überangebotes an gewerblich nutzbaren Flächen wird die Stadt Düren sicherlich zunächst ein Interesse
daran haben, ihre eigenen Gewerbegebiete mit lukrativen Firmen zu füllen. Somit besteht die Gefahr, daß im
interkommunalen Gewerbegebiet überwiegend Betriebe angesiedelt werden, die zwar einen hohen Flächenbedarf, aber
eine geringe Beschäftigungszahl haben und wahrscheinlich auch wenig Gewerbesteuer zahlen. Damit gerade dies nicht
eintritt, muß gewährleistet sein, daß auch die Gemeinde Kreuzau berechtigt ist, für das interkommunale Gewerbegebiet
eigenständig zu werben bzw. sich um Ansiedlungen zu bemühen.
Unabhängig von diesen Eckpunkten ist darüber hinaus von Interesse, wann mit der Realisierung der Erschließung
begonnen wird. Nach den bisherigen Aussagen der Vertreter der Stadt Düren betrachtet man dieses Gebiet ja als lästiges
Anhängsel. Aus der Sicht der Stadt Düren genießen die eigenen Gewerbegebiete oberste Priorität. Von daher muß auch
in diesem Punkt eine vertragliche Regelung erfolgen.
Ich habe versucht, im Vorfeld die vorgenannten Themenbereiche in einem Gespräch auf Verwaltungsebene zumindest
anzudiskutieren. Aus terminlichen Gründen ist ein Besprechungstermin jedoch nicht zustande gekommen. Am
3.04.1998 hatte mein Bauamtsleiter jedoch die Gelegenheit, zumindest telefonisch diesen Themenbereich zu
besprechen. Das Ergebnis dieser Unterredung ist jedoch völlig indiskutabel und läßt darauf schließen, daß zumindest
auf Verwaltungsebene eine einvernehmliche Regelung nicht zu erzielen ist.
Unter Abwägung aller Belange kann ich Ihnen nur vorschlagen, eine Willenserklärung unter Vorbehalt abzugeben. Ob
und inwieweit diese Vorbehaltserklärung von der Bezirksregierung akzeptiert wird, bleibt abzuwarten. Da der
zuständige Abteilungsdirektor der Bezirksregierung Köln, Herr Diehl, jedoch an der Sitzung teilnimmt, sollte er hierzu
befragt werden.
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Diesen Beschluß unter Vorbehalt halte ich deshalb für erforderlich, damit bei einem Scheitern der Verhandlungen mit
der Stadt Düren die Gemeinde Kreuzau die Möglichkeit hat, vor der endgültigen Verabschiedung des in der
Neuaufstellung befindlichen Gebietsentwicklungsplanes, Teilabschnitt Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg, die
Beibehaltung des Gewerbegebietes Stockheim II zu fordern.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die finanziellen Auswirkungen sind derzeit absolut nicht absehbar.
III. Beschlußvorschlag Verwaltung:
„1.
Die Gemeinde Kreuzau ist grundsätzlich bereit, gemeinsam mit der Stadt Düren
ein interkommunales Gewerbegebiet Düren-Kreuzau im Bereich der Konversionsflächen auf dem
Hoheitsgebiet der Stadt Düren zu realisieren.
2.
Diese Willenserklärung der Gemeinde Kreuzau erfolgt unter dem Vorbehalt, daß
bis zur endgültigen Verabschiedung des in der Neuaufstellung befindlichen
Gebietsentwicklungsplanes eine einvernehmliche Regelung zwischen der Stadt Düren und der
Gemeinde Kreuzau über die zukünftige Zusammenarbeit hinsichtlich des interkommunalen
Gewerbegebietes Düren-Kreuzau zustande kommt.
3.
Unabhängig von den vorgenannten Beschlüssen wird die Verwaltung nunmehr ermächtigt, bei der Bezirksregierung Köln eine Anfrage gemäß § 20 Landesplanungsgesetz bezüglich
der Ausweisung einer zusätzlichen Gewerbegebietsfläche in Verlängerung des jetzigen
Gewerbegebietes zu stellen.“
III. Beschlußvorschlag:
"1.
Die Gemeinde Kreuzau ist grundsätzlich bereit, gemeinsam mit der Stadt Düren
ein interkommunales Gewerbegebiet Düren-Kreuzau im Bereich der Konversionsflächen auf dem
Hoheitsgebiet der Stadt Düren zu realisieren.
2.
Diese Willenserklärung der Gemeinde Kreuzau erfolgt unter dem Vorbehalt, daß
bis zur endgültigen Verabschiedung des in der Neuaufstellung befindlichen
Gebietsentwicklungsplanes eine einvernehmliche Regelung zwischen der Stadt Düren und der
Gemeinde Kreuzau über die zukünftige Zusammenarbeit hinsichtlich des interkommunalen
Gewerbegebietes Düren-Kreuzau zustande kommt.
3.
Unabhängig von den vorgenannten Beschlüssen wird die Verwaltung nunmehr ermächtigt, bei der Bezirksregierung Köln eine Anfrage gemäß § 20 Landesplanungsgesetz bezüglich
der Ausweisung einer zusätzlichen Gewerbegebietsfläche in Verlängerung des jetzigen
Gewerbegebietes zu stellen.
4.
An der östlichen Seite des entlang der zusätzlichen Gewergebietsfläche verlaufenden Wirtschaftweges wird in der Bauleitplanung ein ausreichend breiter Grünstreifen zur eventuellen
Anlegung eines Lärmschutzwalles vorgesehen.“
Der Gemeindedirektor
i.V.
- Winter -
Anlagen
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Grundkarte Stockheim 1 : 5000
Plan Konversionsfläche
Vermerke über bisherige Gespräche
4
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Vermerk ULB
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: