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Allgemeine Vorlage (Interkommunales Gewerbegebiet Düren-Kreuzau im Bereich der Konversionsflächen auf dem Hoheitsgebiet der Stadt Düren; hier: Abgabe einer Willenserklärung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
28 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Interkommunales Gewerbegebiet Düren-Kreuzau im Bereich der Konversionsflächen auf dem Hoheitsgebiet der Stadt Düren;
hier: Abgabe einer Willenserklärung) Allgemeine Vorlage (Interkommunales Gewerbegebiet Düren-Kreuzau im Bereich der Konversionsflächen auf dem Hoheitsgebiet der Stadt Düren;
hier: Abgabe einer Willenserklärung) Allgemeine Vorlage (Interkommunales Gewerbegebiet Düren-Kreuzau im Bereich der Konversionsflächen auf dem Hoheitsgebiet der Stadt Düren;
hier: Abgabe einer Willenserklärung) Allgemeine Vorlage (Interkommunales Gewerbegebiet Düren-Kreuzau im Bereich der Konversionsflächen auf dem Hoheitsgebiet der Stadt Düren;
hier: Abgabe einer Willenserklärung)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 6. April 1998 Vorlagen-Nr. 27/98 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuß Hauptausschuß Rat TOP: 23.04.1998 14.05.1998 04.06.1998 Interkommunales Gewerbegebiet Düren-Kreuzau im Bereich der Konversionsflächen auf dem Hoheitsgebiet der Stadt Düren; hier: Abgabe einer Willenserklärung I. Sach- und Rechtslage: Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau aber auch im Gebietsentwicklungsplan ist eine weitere Gewerbegebietsfläche (Stockheim II) in einer Größe von ca. 22 ha ausgewiesen. Bekanntlich wurde dieses Gebiet bisher nicht erschlossen. Eine Realisierung ist auch in Zukunft wegen des Grunderwerbs und der Höhe der Erschließungskosten äußerst fraglich. Im Zuge der Beratungen zur Neuaufstellung des Gebietsentwicklungsplanes, Teilabschnitt Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg, hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom 18.03.1997 beschlossen, das bestehende Gebiet beizubehalten und eine zusätzliche Fläche in Verlängerung des jetzigen Gewerbegebietes auszuweisen. Es handelt sich hierbei um rund 40.000 qm, die sich im Eigentum der Gemeinde Kreuzau befinden. Zur besseren Orientierung ist als Anlage eine Ablichtung aus der Deutschen Grundkarte beigefügt, in der beide Gewerbeflächen gekennzeichnet sind. Auf Anregung der Bezirksregierung Köln, Dezernat 62, haben zwischenzeitlich mehrere Gespräche mit der Stadt Düren stattgefunden, mit dem Ziel, im Bereich der freigewordenen ehemaligen militärisch genutzten Liegenschaften an der B 56 ein gemeinsames Gewerbegebiet Düren-Kreuzau auszuweisen. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, daß die Stadt Düren im Prinzip über ein Überangebot gewerblicher Reserveflächen verfügt. Andererseits bietet sich die militärische Liegenschaft grundsätzlich für eine gewerbliche Nutzung an. Der Stadt Düren alleine wird aber keine zusätzliche gewerbliche Fläche genehmigt. Der Bedarf der Gemeinde Kreuzau an einer zusätzlichen Fläche wird hingegen anerkannt. Bei dieser interkommunalen Gewerbegebietsfläche handelt es sich um rund 23 ha. Die genaue Lage wollen Sie der beigefügten Übersichtskarte entnehmen. Aufgrund der zwischenzeitlich geführten Gespräche besteht die klare Aussage der Bezirksregierung, daß Lage und Größe des interkommunalen Gebietes nicht verhandelbar sind. Insbesondere der Wunsch der Gemeinde Kreuzau, eine Verknüpfung mit dem bestehenden Gewerbegebiet bzw. der 4 ha Erweiterungsfläche herzustellen, wird abgelehnt. Gegen die Neuausweisung des ca. 4 ha großen Gewerbegebietes auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinde Kreuzau bestehen jedoch keine Bedenken. Wegen der geringen Größe ist eine Änderung des Gebietsentwicklungsplanes nicht erforderlich. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes wird in Aussicht gestellt, sofern der Landschaftsschutz (das Grundstück wird von der Landschaftsschutzverordnung 1987 erfaßt und ist mit einem Umbruchverbot versehen) aufgehoben wird. Diesbezüglich haben aber bereits Gespräche mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren stattgefunden. Hierbei konnte ein positives Ergebnis erzielt werden. Ich verweise in diesen Zusammenhang auf den beigefügten Vermerk. Bezüglich des interkommunalen Gewerbegebietes wird nunmehr von der Gemeinde Kreuzau kurzfristig die Abgabe einer Willenserklärung erwartet. Die Abgabe dieser Erklärung ist gleichbedeutend mit einem Verzicht auf die Gewerbegebietsfläche Stockheim II. Von daher ist die zu treffende Entscheidung von weitreichender Bedeutung. Eine Beteiligung der Gemeinde Kreuzau am interkommunalen Gewerbegebiet hat den finanziellen Vorteil, daß die Erschließung des Gebietes durch das Land gefördert wird (80 % der unrentierlichen Kosten). Eine Landesförderung für das Gewerbegebiet Stockheim II ist derzeit nicht zu erwarten. Der Erwerb der Flächen im interkommunalen Gewerbegebiet dürfte unproblematisch sein, da das Bundesvermögensamt an einer Veräußerung sicherlich interessiert ist. Die Schwierigkeiten hinsichtlich des Grunderwerbs im Gewerbegebiet Stockheim II sind Ihnen hinlänglich bekannt. 2 Mit der Grundsatzentscheidung alleine ist es jedoch nicht getan. Die Frage ist, wie wird die zukünftige Zusammenarbeit vollzogen. Unabhängig von der Rechtsform sind meines Erachtens hier 3 Eckpunkte von äußerster Bedeutung, und zwar: 1. Mit welchem prozentualen Anteil wird die Gemeinde Kreuzau beteiligt? 2. Da sich auf dem Grundstück Altlasten befinden, ist sicherzustellen, daß die hiermit verbundenen Kosten von dem an das Bundesvermögensamt zu zahlenden Kaufpreis abgezogen werden. 3. Wie wird zukünftig sichergestellt, daß sich im interkommunalen Gewerbegebiet auch lukrative Firmen ansiedeln. Zu den vorgenannten 3 Eckpunkten ergehen nachstehend noch folgende Denkansätze: Zu 1: Bei einer von der WEGE des Kreises Düren organisierten Besichtigung eines interkommunalen Gerwerbegebietes in Moers (hierbei handelt es sich um den Zusammenschluß von 4 Städten) wurde die Einwohnerzahl als Verteilungsschlüssel gewählt. Dieser Schlüssel ist für das interkommunale Gewerbegebiet Düren-Kreuzau aus meiner Sicht völlig unrealistisch. Ein denkbarer Ansatzpunkt zur Ermittlung eines prozentualen Anteils könnte die bereinigte Größe des Gewerbegebietes Stockheim II sein. Von den rund 22 ha sind nach Abzug der nicht nutzbaren Flächen (Abstand zur B 56 und Hochspannungsleitung sowie Erschließungsstraßen) ca. 16 ha gewerblich nutzbar. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Ausweisung von 4 ha in Verlängerung des bestehenden Gewerbegebietes verbleiben 12 ha Fläche. Bei einer festgeschriebenen Gesamtfläche des interkommunalen Gewerbegebietes von rund 23 ha entspricht dies in etwa einem Anteil von 50 %. Sollte die Stadt Düren der Gemeinde Kreuzau diese Beteiligung einräumen, bedeutet dies natürlich auch, daß sich die Gemeinde Kreuzau mit 50 % an den nicht durch Zuwendungen gedeckten Kosten zu beteiligen hat. Wie sich dies in Mark und Pfennig oder demnächst in Euro finanziell auswirkt, ist zum derzeitigen Zeitpunkt auch nicht annähernd bekannt. Zu 2: Dieser Eckpunkt ist sicherlich am unproblematischsten zu regeln. Der Grundstückswert wird zur Zeit durch den Gutachterausschuß ermittelt. Die Kosten der Beseitigung der vorhandenen Altlasten lassen sich auch flächenbezogen feststellen. Diese Kosten sind alsdann von dem an das Bundesvermögensamt zu zahlenden Kaufpreis abzuziehen. Zu 3: Wegen des Überangebotes an gewerblich nutzbaren Flächen wird die Stadt Düren sicherlich zunächst ein Interesse daran haben, ihre eigenen Gewerbegebiete mit lukrativen Firmen zu füllen. Somit besteht die Gefahr, daß im interkommunalen Gewerbegebiet überwiegend Betriebe angesiedelt werden, die zwar einen hohen Flächenbedarf, aber eine geringe Beschäftigungszahl haben und wahrscheinlich auch wenig Gewerbesteuer zahlen. Damit gerade dies nicht eintritt, muß gewährleistet sein, daß auch die Gemeinde Kreuzau berechtigt ist, für das interkommunale Gewerbegebiet eigenständig zu werben bzw. sich um Ansiedlungen zu bemühen. Unabhängig von diesen Eckpunkten ist darüber hinaus von Interesse, wann mit der Realisierung der Erschließung begonnen wird. Nach den bisherigen Aussagen der Vertreter der Stadt Düren betrachtet man dieses Gebiet ja als lästiges Anhängsel. Aus der Sicht der Stadt Düren genießen die eigenen Gewerbegebiete oberste Priorität. Von daher muß auch in diesem Punkt eine vertragliche Regelung erfolgen. Ich habe versucht, im Vorfeld die vorgenannten Themenbereiche in einem Gespräch auf Verwaltungsebene zumindest anzudiskutieren. Aus terminlichen Gründen ist ein Besprechungstermin jedoch nicht zustande gekommen. Am 3.04.1998 hatte mein Bauamtsleiter jedoch die Gelegenheit, zumindest telefonisch diesen Themenbereich zu besprechen. Das Ergebnis dieser Unterredung ist jedoch völlig indiskutabel und läßt darauf schließen, daß zumindest auf Verwaltungsebene eine einvernehmliche Regelung nicht zu erzielen ist. Unter Abwägung aller Belange kann ich Ihnen nur vorschlagen, eine Willenserklärung unter Vorbehalt abzugeben. Ob und inwieweit diese Vorbehaltserklärung von der Bezirksregierung akzeptiert wird, bleibt abzuwarten. Da der zuständige Abteilungsdirektor der Bezirksregierung Köln, Herr Diehl, jedoch an der Sitzung teilnimmt, sollte er hierzu befragt werden. 3 Diesen Beschluß unter Vorbehalt halte ich deshalb für erforderlich, damit bei einem Scheitern der Verhandlungen mit der Stadt Düren die Gemeinde Kreuzau die Möglichkeit hat, vor der endgültigen Verabschiedung des in der Neuaufstellung befindlichen Gebietsentwicklungsplanes, Teilabschnitt Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg, die Beibehaltung des Gewerbegebietes Stockheim II zu fordern. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die finanziellen Auswirkungen sind derzeit absolut nicht absehbar. III. Beschlußvorschlag Verwaltung: „1. Die Gemeinde Kreuzau ist grundsätzlich bereit, gemeinsam mit der Stadt Düren ein interkommunales Gewerbegebiet Düren-Kreuzau im Bereich der Konversionsflächen auf dem Hoheitsgebiet der Stadt Düren zu realisieren. 2. Diese Willenserklärung der Gemeinde Kreuzau erfolgt unter dem Vorbehalt, daß bis zur endgültigen Verabschiedung des in der Neuaufstellung befindlichen Gebietsentwicklungsplanes eine einvernehmliche Regelung zwischen der Stadt Düren und der Gemeinde Kreuzau über die zukünftige Zusammenarbeit hinsichtlich des interkommunalen Gewerbegebietes Düren-Kreuzau zustande kommt. 3. Unabhängig von den vorgenannten Beschlüssen wird die Verwaltung nunmehr ermächtigt, bei der Bezirksregierung Köln eine Anfrage gemäß § 20 Landesplanungsgesetz bezüglich der Ausweisung einer zusätzlichen Gewerbegebietsfläche in Verlängerung des jetzigen Gewerbegebietes zu stellen.“ III. Beschlußvorschlag: "1. Die Gemeinde Kreuzau ist grundsätzlich bereit, gemeinsam mit der Stadt Düren ein interkommunales Gewerbegebiet Düren-Kreuzau im Bereich der Konversionsflächen auf dem Hoheitsgebiet der Stadt Düren zu realisieren. 2. Diese Willenserklärung der Gemeinde Kreuzau erfolgt unter dem Vorbehalt, daß bis zur endgültigen Verabschiedung des in der Neuaufstellung befindlichen Gebietsentwicklungsplanes eine einvernehmliche Regelung zwischen der Stadt Düren und der Gemeinde Kreuzau über die zukünftige Zusammenarbeit hinsichtlich des interkommunalen Gewerbegebietes Düren-Kreuzau zustande kommt. 3. Unabhängig von den vorgenannten Beschlüssen wird die Verwaltung nunmehr ermächtigt, bei der Bezirksregierung Köln eine Anfrage gemäß § 20 Landesplanungsgesetz bezüglich der Ausweisung einer zusätzlichen Gewerbegebietsfläche in Verlängerung des jetzigen Gewerbegebietes zu stellen. 4. An der östlichen Seite des entlang der zusätzlichen Gewergebietsfläche verlaufenden Wirtschaftweges wird in der Bauleitplanung ein ausreichend breiter Grünstreifen zur eventuellen Anlegung eines Lärmschutzwalles vorgesehen.“ Der Gemeindedirektor i.V. - Winter - Anlagen • • • Grundkarte Stockheim 1 : 5000 Plan Konversionsfläche Vermerke über bisherige Gespräche 4 • Vermerk ULB IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: