Daten
Kommune
Jülich
Größe
122 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
15.06.15, 19:50
Aktualisiert
15.06.15, 19:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me.
Jülich, 03.06.2015
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 159/2015
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Stadtrat
Termin
25.06.2015
TOP
Ergebnisse
Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich vom 30.10.2009 (Stand vom
25.09.2014)
Anlg.: ./.
I
30
SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Jülich wie folgt:
§ 1 Abs. 1 Satz 1
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister - im Falle ihrer / seiner Verhinderung die / der allgemeine Vertreter(in) - beruft den Rat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er den
Rat wenigstens alle zwei Monate einberufen.
§ 24 Abs. 3 Satz 3 (neu)
Zu den Aufgaben der Schriftführung gehören insbesondere:
a) die Unterstützung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters in geschäftsmäßiger Hinsicht bei der
Vorbereitung und der Durchführung von Sitzungen
b) die Überwachung des Wahl- und Abstimmungsverfahrens und die Feststellung des Stimmergebnisses ,
c) die Anfertigung der Niederschriften über die Sitzungen.
§ 27 Abs. 3
Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über § 8 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsordnung hinaus
nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürgerinnen bzw. Bürger (stimmberechtigte Ausschussmitglieder nach § 58 Abs. 3 GO)
übersteigt. Sollte der Ausschuss nicht beschlussfähig sein, ist ein neuer Termin anzusetzen.
Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgehalten ist.
Begründung:
zu § 1)
Der Gesetzgeber hat keine ausdrückliche Regelung im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters
getroffen. Bei Betrachtung des Wortlautes des § 67 Abs. 1 Satz 2 GO NRW fällt auf, dass der ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters den Bürgermeister lediglich bei der Leitung der Ratssitzung und bei der Repräsentation vertritt. Insofern erscheint es folgerichtig, dass der Bürgermeister
im Verhinderungsfall bei der Ladung durch den allgemeinen Vertreter nach § 68 GO NRW vertreten wird. Dieser Auffassung folgt auch der überwiegende Teil der Literatur.
zu § 24)
Bisher fehlte es an einer eindeutigen Festschreibung, welche Aufgaben die Schriftführung tatsächlich beinhaltet. Auch im Hause bestanden hierzu unterschiedliche Auffassungen. Der neu eingefügte
Satz 3 dient der Klarstellung der bisherigen Praxis bei der Stadt Jülich. Im Übrigen finden sich derartige Funktionsbeschreibungen auch in den Geschäftsordnungen anderer Kommunen in NRW (z.B.
Grevenbroich) wieder.
zu § 27)
Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass die Sitzung bei fehlender Beschlussfähigkeit neu zu
terminieren ist. Ein Raum für behelfsmäßige Konstrukte, wonach sachkundige Bürger auf einen
möglichen Teilnahmeverzicht an der Sitzung angesprochen werden, besteht nicht. Dieses Vorgehen
beschneidet die originären Ausschussmitglieder in ihren Mitwirkungsrechten und stellt die im Ausschuss getroffenen Beschlüsse in Frage.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
entfällt
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
x
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
x
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 159/2015
x
nein
nein
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