Daten
Kommune
Jülich
Größe
292 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
21.05.15, 17:02
Aktualisiert
21.05.15, 17:02
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Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Vorlagen-Nr.: 251 / 2015
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. A 20
" Am Wallgraben "
Stadt Jülich
Planungsamt
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 509 / 2014
Begründung
Bebauungsplan Jülich Nr. A 20
" Am Wallgraben II "
14.12.2014
Inhaltsverzeichnis
Seite
1.
Planungsvorgabe
3
1.1
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes
3
1.2
Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes
3
1.3
Darstellung des Flächennutzungsplanes
3
2.
Planungsziele
3
3.
Planungsrechtliche Festsetzungen
4
3.1
Art der baulichen Nutzung
4
3.2
Maß der baulichen Nutzung
4
3.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
4
3.4
Pflanzgebote
5
4.
Kennzeichnung
6
5.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
6
6.
Ver- und Entsorgung
6
7.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
7
8.
Hinweise
7
9.
Umweltbericht
8
2
Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 509 / 2014
Begründung
Bebauungsplan Jülich Nr. A 20
" Am Wallgraben II "
1.
Planungsvorgaben
1.1
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes
14.12.2014
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am
29.01.2015 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. A20 " Am
Wallgraben II " nördlich der Zitadelle an der Straße " Am Wallgraben " neben dem
Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 12 " Am Wallgraben " gemäß §§
1,2 und 13a nach BauGB gefasst.
Das Plangebiet ist derzeit mit stark sanierungsbedürftigen Reihenhauszeilen der späten
50er Jahre des vorigen Jahrhunderts bebaut. Da die Verbesserung von Struktur,
Gebäudeabmessungen und Standard aus wirtschaftlicher Sicht nicht darstellbar ist,
besteht bereits eine konkrete Abrissabsicht durch den Eigentümer.
1.2
Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes
Das ca. 6.300 qm große Plangebiet befindet sich innerhalb der Ortslage von Jülich und
umfasst das Flurstück 23 der Flur 30 und die Flurstücke 22 bis 27 der Flur 29 in der
Gemarkung Jülich.
Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes wird wie folgt begrenzt:
im Norden durch die Gärten der Wohnhausbebauung an der Berliner Straße,
Im Osten durch eine Wohnanlage für Senioren und Behinderte,
im Süden durch die Straße " Am Wallgraben " mit dem dahinter liegenden
Baudenkmal " Zitadelle ",
im Westen durch die Haugärten der dortigen Wohnhausbebauung.
Das Gelände ist fast ebenflächig.
1.3
Darstellung des Flächennutzungsplanes
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Jülich weist für das Plangebiet
eine Wohnbaufläche (W) aus.
Die geplante Ausweisung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ entspricht der
Darstellung im Flächennutzungsplan.
2.
Planungsziele
Das Plangebiet liegt im Innenbereich der Kernstadt Jülich.
Das Grundstück mit seiner unmittelbaren Nähe zum Stadtkern bietet sich als Standort
für eine Wohnbebauung an, die insbesondere auf die große Nachfrage nach
barrierefreiem Wohnraum reagieren kann.
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Anlage 3 zur Vorlagen-Nr.: 509 / 2014
Begründung
Bebauungsplan Jülich Nr. A 20
" Am Wallgraben II "
14.12.2014
Der Bebauungsplan Jülich Nr. A 20 " Am Wallgraben II " soll die nach Abriss der
bestehenden Bebauung zur Verfügung stehende Fläche einer gezielten Bebauung
zuführen.
Da das Plangebiet die Kriterien des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr.1 BauGB eines
Bebauungsplanes erfüllt, kann das entsprechende beschleunigte Verfahren
durchgeführt werden.
Die geplante Bebauung soll in erster Linie den Wohnraumbedarf für barrierefreies
Wohnen decken.
3.
Planungsrechtliche Festsetzungen
3.1
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der wie vor beschriebenen Zielsetzungen ist vorgesehen, die Bauflächen
im Geltungsbereich des Plangebietes als Allgemeines Wohngebiet (WA) festzusetzen.
Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO, die diesen beabsichtigten Gebietscharakter
sprengen, werden gemäß § 1 Abs. 6, Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen. Damit soll der
Charakter eines Gebietes mit vorwiegender Wohnnutzung betont und erreicht werden.
3.2
Maß der baulichen Nutzung
In Anlehnung an die im angrenzenden Bebauungsplangebiet Nr. 12 " Am Wallgraben
" ausgewiesene maximal dreigeschossige Bauweise wird auch im Plangebiet Nr. A 20
" Am Wallgraben II " die Geschossigkeit auf maximal drei Vollgeschosse begrenzt,
ebenso die höchstzulässige Gebäudehöhe von 96,00 m üNN, bezogen auf die
nachrichtlich übernommene und im Plan gekennzeichnete Kanaldeckelhöhe von 85,90
m.
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,4 festgesetzt. Dies entspricht der Obergrenze
für Allgemeines Wohngebiet gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO.
3.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen gefasst. Der Abstand der
Baugrenze zur nördlichen Grundstückgrenze beträgt 7,00 m als Puffer zur
vorhandenen Wohnbebauung an der Berliner Straße.
Durch die Festsetzung von drei definierten Baufeldern mit einem Abstand von 8,00 m
zueinander wird festgelegt, welche Bereiche von einer Bebauung mit Ausnahme von
Nebenanlagen freizuhalten sind. Dadurch wird eine Auflockerung, dem Charakter der
vorhandenen baulichen Anlagen entsprechend, der Gebäudestruktur gewährleistet.
Durch diese Strukturierung wird den Plänen von Prof. von Schöfer Rechnung
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Bebauungsplan Jülich Nr. A 20
" Am Wallgraben II "
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getragen, dessen Ende der 50er Jahre des vergangenen Jahrhunderts aufgestelltes
Bebauungskonzept im Bereich nördlich der Zitadelle durch Freiflächen " den freien
Blick ins Feld " gewährt, so dass dadurch die Wahrnehmung des historischen
Stadtgrundrisses weiterhin gewährleistet ist.
Bauliche Nebenanlagen wie Garagen, überdachte Stellflächen etc. sind außerhalb der
Baugrenzen zulässig, um Freiraumflächen auf dem Grundstück zu nutzen.
Um den planerischen Gestaltungsmöglichkeiten einen größeren Spielraum zu
ermöglichen, können vor die Außenwand vortretende Elemente die Baugrenze bis um
maximal 0,50 m überschreiten.
3.4
Pflanzgebote
Aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes sind für die Bepflanzung
landschaftstypische, standortgerechte Bäume und Sträucher der nachfolgenden
Artenliste, die auch in den Textfestsetzungen festgeschrieben ist, zu verwenden.
Bäume
Acer platanoides
Acer campestre
Alnus glutinosa
Carpinus betulus
Fraxinus excelsior
Pyrus pyraster
Prunus avium
Prunus padus
Quercus petraea
Quercus robur
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
-
Spitzahorn
Feldahorn
Schwarzerle
Hainbuche
Gemeine Esche
Wildbirne, Holzbirne
Wilde Vogelkirsche, Süßkirsche
Gewöhnliche Traubenkirsche
Traubeneiche, Wintereiche
Stieleiche, Sommereiche
Eberesche, Vogelbeere
Winterlinde, Steinlinde
-
Blutroter Hartriegel
Gemeine Hasel
Eingriffeliger Weißdorn
Zweigriffeliger Weißdorn
Rainweide, gemeiner Liguster
Rote Heckenkirsche
Schlehe, Schlehdorn
Schwarze Johannisbeere
Hundsrose
Ohrweide, Salbeiweide
Salweide
Sträucher
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Crataegus laevigata
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Ribes nigrum
Rosa canina
Salix aurita
Salix caprea
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" Am Wallgraben II "
Salix cinerea
Salix viminalis
Sambucus nigra
Viburnum lantana
Viburnum opulus
4.
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-
Aschweide
Korbweide
Schwarzer Holunder
Wolliger Schneeball
Gemeiner Schneeball
Kennzeichnung
Das Plangebiet ist gekennzeichnet, da bei deren Bebauung besondere bauliche
Vorkehrungen erforderlich sind. Der Grund hierfür ist, dass der Bereich in einem
Auegebiet liegt, in dem der Boden humoses Bodenmaterial enthält. Wegen der
Baugrundverhältnisse sind bei der Bebauung gegebenenfalls besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die
einschlägigen Bauvorschriften sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen zu beachten.
5.
Bauordnungsrechtliche Festsetzung
Geländeänderungen entlang der Grundstücksgrenze sind nur bei gegenseitigem
Einverständnis möglich. Durch diese Festsetzung kann eine einvernehmliche Regelung
zwischen den Nachbarn bzgl. der Freiflächenmodellierung erzielt werden.
6.
Ver- und Entsorgung
Versorgung
Die vorhandene Medienversorgung innerhalb der bestehenden städtischen Straße
" Am Wallgraben " enthält alle zur Versorgung des Plangebietes erforderlichen
Medien.
Regenwasser
Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist
gemäß § 51 a Landeswassergesetz NRW zu versickern, zu verrieseln oder
ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine
Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Die grundsätzliche Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung gilt
nach der Stichtagsregelung in § 51 a Abs. 1 LWG für Grundstücke, die nach
dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder mit dem Schmutzwasser an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden.
Da das Bebauungsplangebiet bereits seit den 1950er Jahren bebaut ist und die
Entwässerung des Schmutz- und Regenwassers mittels Zuleitung in die
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" Am Wallgraben II "
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öffentliche Kanalisation erfolgt, ist die Verpflichtung gemäß § 51 a LWG
NRW nicht gegeben.
7.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine von Wohnbebauung umgebene
Innenbereichsfläche. Störende Nutzungen sind in der Umgebung nicht vorhanden.
Über die Existenz von Altlasten im Plangebiet ist nichts bekannt.
8.
Hinweise
Denkmal- und Bodendenkmalpflege
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. A 20 " Am Wallgraben II "
umfasst ein innerstädtisches Areal, das die Grabenzone der Festung Zitadelle
Jülich unmittelbar berührt. Festungsgeschichtlich gehört diese Fläche zu den
Vorwerken der Zitadelle, die seit 1610 auf Plänen nachweisbar sind. Es handelt
sich hierbei um den Bereich des ehemaligen Ravelins Leopoldus und seinen
Vorgräben, der als zusätzliche Absicherung - Vorfeldsicherung - der Zitadelle
zum freien Feld nach Norden angelegt wurde. Teile davon wurden bei
Untersuchungen im Zuge der Verlegung von Versorgungsleitungen 1997
aufgedeckt. Erhalten haben sich die Fundamentierungen in Form einer "
Ziegelschicht " als Planierschicht, auf die die Vorfeldsicherungen aufgebaut
wurden. Die Dokumentation dieser Fundamentierungen ermöglicht den
Vergleich mit den historisch überlieferten Plänen und Modellen, insbesondere,
in welchem Umfang und in welcher Ausdehnung die damaligen Planungen
umgesetzt wurden.
Des Weiteren sind im Boden erhaltene Reste von Angriff- bzw.
Verteidigungsanlagen zu erwarten, die u. A. im Zusammenhang mit der
Belagerung von 1610 stehen. Hierbei handelt es sich um Gänge, die angelegt
wurden, um die feindlichen Linien zu untergraben und um beispielsweise
Explosionsstoffe im Verborgenen unter den feindlichen Truppen bringen und
zünden zu können.
Daher sind vor Beginn der Erdarbeiten in Abstimmung mit dem LVR Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland qualifizierte wissenschaftliche
Untersuchungen durch eine Fachfirma zu Lasten des Investors durchzuführen.
Grundwasser
Im Plangebiet liegen im oberen Grundwasserstockwerk zur Zeit
bergbaubedingt die Grundwasserstände im abgesenkten Zustand vor. Nach
Ende der Tagebausümpfungseinflüsse sind hier die natürlichen, sehr flurnahen
Grundwasserverhältnisse mit Flurabständen < 1 - 3 m unter Gelände wieder zu
erwarten.
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Bereits bei der Planung von zum Beispiel tiefgründigen Bauwerken sind
entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor
hohem Grundwasser zu berücksichtigen.
Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw. –ableitung – auch kein zeitweiliges
Abpumpen – ohne Zustimmung der Unteren Wasserbehörde erfolgen und es
dürfen keine schädlichen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit
eintreten.
Kampfmittelbeseitigung
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen
liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Bebauungsplanbereich.
Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw.
Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben).Es wird eine
Überprüfung des konkreten Verdachtes sowie der zu überbauenden Fläche auf
Kampfmittel empfohlen. Die Beauftragung dieser Überprüfung erfolgt über das
Formular " Antrag auf Kampfmitteluntersuchung " auf der Internetseite
www.brd.nrw.de .
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das
Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Feststellung des abzuschiebenden
Bereiches und der weiteren Vorgehensweise wird eine Terminabsprache für
einen Ortstermin empfohlen. Dazu ist ebenfalls das Formular " Antrag auf
Kampfmitteluntersuchung " zu verwenden.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine zusätzliche
Sicherheitsdetektion empfohlen. In diesem Fall ist das " Merkblatt für
Baugrundeingriffe " auf der o. a. Internetseite zu beachten.
9.
Umweltbericht
Der Bebauungsplan erfüllt die Kriterien eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung
im Sinne des § 13 a BauGB.
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird
von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a
BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4 c
BauGB ist nicht anzuwenden.
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