Daten
Kommune
Jülich
Größe
263 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
21.05.15, 17:02
Aktualisiert
24.06.15, 17:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 61 Az.: Sc/Wo
Jülich, 18.05.2015
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 254/2015
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
01.06.2015
Haupt- und Finanzausschuss
15.06.2015
Stadtrat
25.06.2015
TOP
Ergebnisse
Einstimmig, Enthaltungen: 1
Einstimmig, Enthaltungen: 0
Bebauungsplan Nr. 79 „Königskamp II“, 6. Änderung
a) Beschluss über Anregungen aus der öffentlichen Äuslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
b) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Anlg.: 5
61
As
60
Er
63
Es
66
Hel
23
Mü
III
Sc
Beschlussentwurf:
a) Die eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt berücksichtigt:
1
Schreiben des Landesbetrieb Wald
und Holz NRW vom 20.04.2015
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
Gegen die vorstehende Planung, bestehen aus forstbehördlicher Sicht gewisse
Bedenken. Die Bedenken beziehen sich
nicht auf die zu bebauende Betriebsfläche, sondern auf die benachbarten
Waldflächen. Der Bauabstand zu der
Waldfläche ist aus den Unterlagen nicht
ersichtlich!
Gem. Erlass v. 09.08.03 des MUNLV
ist der Dem.Rd.Erl.d.IM u. d. MELF
vom 18.07.1975 „Berücksichtigung der
Das geplante Bauvorhaben weist einen
Abstand von mind. 40m zum Wald aus.
Somit ist der Sicherheitsabstand gegeben.
Um den Bedenken des Landesbetriebes
Wald und Holz NRW Rechnung zu tragen,
ist ein Hinweis bzgl. der Gefahren bei Unterschreitung des Mindestabstandes in den
Bebauungsplan aufgenommen worden.
SD.Net
Lem
Belange des Waldes bei der Bauleitplanung und bei der Zulassung von
Vorhaben“ (SMBL.NRW.2312), nicht
mehr anzuwenden. In dem nicht mehr
anzuwendenden Erlass vom 18.07.1975
waren Abstandsregelung (35 m Abstand) sowohl für den Bereich der Bauleitplanung als auch für den Bereich der
Einzelvorhaben enthalten. Bei einer
Bebauung unter einem Mindestabstand
(weniger als 35 m) wird auf die Gefahr
aufmerksam gemacht, die durchumstürzende Bäume, Waldbrand etc.
entstehen kann.
Eine (spätere) Waldumwandlung zur
Herstellung eines erforderlichen Sicherheitsabstandes wäre auf keinen
Fall genehmigungsfähig. Da ein Sicherheitsabstand zu dem nahegelegenen
Wald nicht eingehalten wird, ist der
Antragsteller auf die Gefahren hinzuweisen.
Eine vertragliche Vereinbarung (Grundbucheintragung) zwischen dem Antragsteller und dem Waldeigentümer Land
NRW wird unbedingt empfohlen.
2
Gemeinsames Schreiben von BUND,
NABU und AK Fledermausschutz
vom 04.05.2015
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
Wir lehnen die Planung aus folgenden
Gründen ab.
Mit Schreiben vom 09.09.2014 haben
wir auf die unzureichende ASP hingewiesen.
Wir bitten um Abarbeitung der von uns
angemahnten Mängel in Bezug auf die
Flächennutzungsplanänderung.
Wir werden die BZ Köln über das Verfahren in Kenntnis setzen, da es sich in
der Stadt Jülich wiederholt um B-
Das Verfahren bei der Durchführung von
Artenschutzprüfungen ist in der „Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministers für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministers
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz NRW: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei
baurechtlichen Zulassungen von Vorhaben“ vom 22.12.2010 geregelt. Demgemäß
gibt es ein zweistufiges Vorgehen. Im ers-
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Planänderungen nach Salamitaktik handelt, die Artenschutzbelange und Festsetzungen zu Gunsten des Naturschutzes schleichend untergräbt.
ten Schritt ist eine ASP 1 zu fertigen. Dies
ist hier geschehen. Die ASP 1 formuliert,
basierend auf worst-case-Annahmen,
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen, mit
deren Hilfe artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden können. Insofern ist eine vertiefende Untersuchung, wie von den Naturschutzverbänden
in der Stellungnahme vom 09.09.2014 gefordert, nicht notwendig.
Der Gutachter hat bereits in seinem
Gutachten zum Solarfeld des FZ (2012)
verschiedene wichtige Offenlandarten
und Fledermausarten kartiert. Damals
hatte er für die betroffenen Arten die
Möglichkeit „eine lokale Ausweichbewegung bzw. einer Feinanpassung“ als
die Schwere der Betroffenheit mindernden Faktor in die Waagschale geworfen.
Durch die Erweiterung der versiegelten
Fläche im Solarpark wurden weitere
Offenlandflächen im Raum versiegelt.
Jetzt werden in Salamitaktik die Pufferzonen des Gewerbegebietes zum NSG
Langenbroich-Stetternicher Wald hin in
Anspruch genommen und der Gutachter
verweist erneut auf die minderschwere
Betroffenheit wegen möglichen Ausweichmöglichkeiten. Dies ist grundsätzlich nicht mehr akzeptabel, zumal hier
bestehende Ausgleichsflächen in
Kleinstflächen aufgespalten werden.
Diese Restflächen der Ausgleichsflächen müssen als Ausgleichsflächen nach
seinen eigenen Ausführungen von den
an anderer Stelle ausgewichenen Arten
besetzt sein.
Die hier getroffenen Annahmen sind zu
oberflächlich und berücksichtigen nicht die
tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Soweit planungsrelevante Brutvogelarten am
hiesigen Waldrand vorkommen, so geschieht dies bereits jetzt in unmittelbarer
Nachbarschaft zum Technologiezentrum.
Für den Fall, dass sich das (jeweilige)
Brutpaar durch die neue Bebauung gestört
fühlt, würde ein Ausweichen um 25-35
Meter nach Nordosten ausreichen, um
Brutplätze in gleicher Qualität vorzufinden. Der Baum- und Heckenbestand am
östlich liegenden Graben ist so weit entfernt, dass eine Störung durch die etwa 25
Meter näher heranrückende Bebauung
nicht anzunehmen ist, zumal auch jetzt
schon die Bestandsbebauung des Gewerbegebietes im Norden näher liegt. Insofern
ist davon auszugehen, dass es entweder zu
einem kleinräumigen Ausweichen kommt,
oder dass gar keine Störung vorliegt. Störungstatbestände mit populationsrelevanter
Wirkung sind demnach für keine der möglicherweise vorkommenden Arten anzunehmen.
Zu Wald-NSGs sollten Pufferzonen
eingehalten werden, damit am Waldrand
jagende Tiere unbeeinflusst/ungestört
bleiben. Dies wird hier missachtet. Man
Im Bebauungsplan ist im rückwärtigen
Bereich eine Pufferzone (Grünfläche) festgesetzt, die der Pufferzone der Nachbarbebauung entspricht. Der Belang wurde dem-
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beachte, dass nach LANUV 12 Fledermausarten im MTB-Viertel und 16 von
24 planungsrelevanten Vogelarten im
ungünstigen oder schlechten Erhaltungszustand gemeldet sind (S. 5 ASP).
nach keinesfalls „missachtet“.
Wir lehnen die fortschreitende Salamitaktik der B-Planänderungen ab. Dies
verschleiert die tatsächlichen Betroffenheiten der Arten und führt lokal schleichend zur Ausrottung der Arten. Ob
ausgewichene Arten ehemalige Ausgleichsflächen, die nach der Planung nur
zersplitterte Kleinstlebensräume darstellen, weiterhin nutzen werden, ist fraglich.
Ein solches stadtnahes Vorgehen ist in
letzter Zeit häufiger zu beobachten.
Wegen der Verschiebung der Verantwortung für den Artenschutz auf Nachbarflächen, müssten jetzt für die Restflächen erhöhte Restriktionen zum Tragen kommen. Dies wird bauplanerisch
verhindert, in dem die Eingriffsflächen
klein gestückelt werden, so dass sie wie
Bagatellfälle behandelt werden und
nicht einmal mehr einer ASP II unterworfen werden.
Eine Ausweichmöglichkeit nach Osten
ist für Offenlandarten siehe S. 2 im Osten liegt der Stetternicher Wald kann
kein ernst gemeintes Angebot des Gutachters sein. Die Ausweichmöglichkeit
nach Norden (siehe S. 2) ist ja bereits,
wie erwähnt durch Maßnahmenflächen
ausgeschöpft.
Dass durch die neue Bebauung „Gewerbliche Baufläche“ wiederholt im BPlan bereits für den Naturschutz ausgewiesene Maßnahmenteilflächen aufgehoben werden sollen, spricht für eine
wenig umsichtige B-Planung der Fläche
im FNP bzw. dass diese Fläche nur unter erheblichen Verluste für den Artenschutz weiter ausgebaut werden kann.
Hierfür ist entsprechend umfangreich
Ausgleich erforderlich. Dass sich der
Investor einer kleinen Fläche weigert,
dies für die bisher verschobenen Artenschutzmaßnahmen seiner Nachbarn zu
Die Naturschutzverbände gehen von einer
sehr hohen Wertigkeit der betroffenen Fläche aus und sprechen von einer Ausrottung
von Arten. Betrachtet man die Örtlichkeit,
so stellt man fest, dass es sich um eine
randliche Erweiterung des bestehenden
Gewerbegebietes handelt. Sollten störungsanfällige Arten hier vorkommen, so
tun sie dies unter Anerkennung der Tatsache, dass es sich um eine Randfläche zum
Gewerbegebiet handelt. Sie fühlen sich
also offenbar nicht gestört (oder kommen
gar nicht vor). Dies ist auch nach Realisierung der Maßnahme durch eine lokale
Ausweichbewegung nach Nordosten möglich, der ebenso weite Abstand zu bestehenden Gewerbeflächen erlaubt, wie das
jetzt der Fall ist. Insofern ist bei sachlicher
Prüfung der Sachlage nicht davon auszugehen, dass es zu artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen kommt.
Es obliegt der Stadt als Planungsträger,
ihre Bauleitplanung in planerisch sinnvollen Teilschritten, dem Bedarf entsprechend, fortzuschreiben. Auch in Einzelverfahren sind die Belange des Artenschutzes,
wie des Umwelt- und Naturschutzes insgesamt, zu beachten, was im Bauleitplanverfahren geschieht.
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übernehmen, ist für den Naturschutz
verständlich. Die Argumentation mit
Ausweichhabitaten im Umfeld ist deshalb grundsätzlich abzulehnen.
Wie kann eine Freihaltezone (16 m)
unterhalb von Freileitungen bebaut werden? Was bedeutet hier Freihaltezone
sonst? Interessanterweise werden einerseits die über den Flächen verlaufende
Stromleitung als Störfaktor/Vorbelastung beschrieben (S.10),
andererseits sollen sie nach Planung
unbedingt als Grünstrukturen erhalten
bleiben, weil sie zwischen Waldsaum
(wo? Abb. 1 der ASP – zeigt keine Verbindung zum Wald) und geplanter Bebauung vermitteln (S. 11 Begründung
und Umweltbericht). Was stimmt und
wie bewertet man diese Strukturen? Wo
sind noch „ ausreichende“, sprich von
anderen Individuen unbesetzte und ungestörte Ausweichmöglichkeiten im
Offenland?
Die Flächen im Bereich der Freihaltezone
werden als Grünstruktur bzw. Gewerbegebiet ausgewiesen, wobei im Bereich der
Gewerbegebiets-Ausweisung gem. der
Textlichen Festsetzung Nr. 3.1, „außerhalb
der überbaubaren Flächen (…) auf den
Baugrundstücken lediglich Wege und Zufahrten, Stellplätze und Einfriedungen zulässig“ sind. Eine „Bebauung“ durch
Hochbauten ist – auch unter Berücksichtigung der Baugrenze, somit ausgeschlossen.
Auf die Einbeziehung der bestehenden
Grünstruktur unterhalb der Freileitungstrasse in die Ausweisung „Gewerbegebiet“
wurde aufgrund der eingeschränkten Nutzbarkeit verzichtet.
Die Grünstruktur parallel zur RudolfSchulten-Straße bildet – ebenso wie die
Grünstruktur parallel zum Wald (angrenzendes Flurstück 44) – einen Verbund mit
der sich nord-westlich anschließenden
Grünstruktur auf den Flurstücken Teil aus
548 und Teil aus 490.
Der Gutachter erwähnt, dass ein „Kompensationsdefizit“ trotz Festsetzung der
Maßnahmenflächen (welche sind gemeint?) besteht (S. 10 Begründung und
Umweltbericht). Die Kompensation
kann innerhalb des Plangebietes nicht
vollständig erfolgen und wird auf ein
Ökopunktekonto eingezahlt (S.10 Begründung und Umweltbericht). Die Umsetzung im Rahmen des Ökopunktekontos ist nachvollziehbar zu beschreiben,
sonst kann der Bürge/die Öffentlichkeit
den Ausgleich nicht nachvollziehen.
Der Ausgleich muss den betroffenen
Arten zu Gute kommen.
Die Mehrfachnutzung von Naturschutzflächen mit anderen Funktionen/Nutzungen besteht auch auf den
Offenlandflächen, die als Versickerungsfläche für Niederschlagswasser
Bereits im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB erfolgte die
Zustimmung zum Entwurf des Bebauungsplanes, Einschließlich Begründung und
Umweltbericht mit Eingriffsbilanzierung
durch die Untere Landschaftsbehörde.
Für die Offenlage wurden die Bebauungsplanunterlagen überarbeitet und ergänzt
(u.a. ASP 1, Landschaftspflegerischer Begleitplan). Von Seiten der Unteren Landschaftsbehörde wird festgestellt, dass „hinsichtlich der Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes keine grundsätzlichen Bedenken“ bestehen. Und weiter.“ Die dargelegte
Kompensationsverpflichtung von 14.375
Einheiten wurde aus dem Ökokonto der
Stadt Jülich, Gemarkung Jülich, Flur 42,
Parzelle 46, abgebucht“. Dabei wird auf
die Möglichkeit des Ausgleichs über die
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(S.5) fungieren. Dies muss sich in der
Kompensationsberechnung für ungestörte Ausweichflächen niederschlagen
Regelungen eines Ökokontos und Flächenpools im Sinne des § 16 BNatSchG zurückgegriffen. Die Regelungen des städtischen Ökokontos sind zwischen Stadt und
Unterer Landschaftsbehörde des Kreises
Düren inhaltlich und fachlich abgestimmt
und unterliegen nicht den Regelungsmöglichkeiten des Bebauungsplans. Ausgleichsmaßnahmen in räumlich funktionellem Zusammenhang mit dem Vorhaben,
die über die Festsetzungen im Plangebiet
selbst hinausgehen, konnten aufgrund
mangelnder Flächenverfügbarkeiten nicht
umgesetzt werden.
Eine ASP Vorprüfung (27.10.2014)
ohne Kartierung ist für das Gelände
nicht ausreichend. Zumal zahlreiche
planungsrelevante Arten nach bestehenden Vorkartierungen (vgl. hierzu
ASP/Artenspektrum) siehe oben auf der
Fläche nicht ausgeschlossen werden
können.
In der ASP 1 wird erläutert, welche Arten
potenziell auf der Fläche vorkommen
könnten. Diese stellen die Grundlage für
die artenschutzrechtliche Einschätzung des
Vorhabens auf der Ebene der ASP 1 dar
(worst-case). Es gibt somit keine Informationsdefizite, die mit Hilfe einer Kartierung
behoben werden können.
Gerade wegen der Vorbelastungen kann
die Erheblichkeit der“ Störungen mit
Populationsrelevanz“ der Restflächen
durch die rein theoretische argumentative Vorprüfung nicht sicher beurteilt
werden. Die ASP schreibt dann ein anderes Vorgehen als in der ASP I durchgeführt vor, auch „weil die ökologische
Funktion im konkreten räumlichen Zusammenhang nicht erfüllt werden
kann.“ Die Einengung des Lebensraumes unter das Limit der minimalen ungestörten Lebensraumgröße verhindert
hier eine weitere Besiedlung.
Der Gutachter kommt in der Artenschutzprüfung auf Basis der ausgewerteten Daten, verknüpft mit den konkreten örtlichen
Bedingungen und dem geplanten Vorhaben
zu einer anderen Einschätzung. Auch die
ULB des Kreises Düren als zuständige
Fachbehörde hat hinsichtlich der Belange
des Naturschutzes, der Landschaftspflege
und des Artenschutzes keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Die Belange des
Artenschutzes wurden demnach – auch mit
Hilfe der ASP I – hinreichend in die Planung eingestellt.
Eine Befreiung gemäß § 69 LG muss
begründet werden. Ein konkreter Grund
wurde nicht genannt. Wir halten eine
Befreiung nach §69 für nicht möglich.
Wie im entsprechenden Hinweis zum Bebauungsplan aufgeführt, sind „die Vorgaben des § 64 LG NRW bezüglich Nist-,
Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten (…) zu
beachten. Eine Befreiung kann auf Antrag
gem. § 69 LG NRW erteilt werden. Dies ist
bei der konkreten Planung zu berücksichtigen.“ Mit dem Hinweis wird auf einen über
die Bauleitplanung hinausgehenden Sach-
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verhalt verwiesen. Dieser kann bei einer
konkreten Planung relevant sein; dabei ist
eine Entscheidung nach § 69 LG NRW
immer eine Einzelfallentscheidung, die
nicht im Rahmen des Bauleitplanverfahrens getroffen wird.
Allein die Einhaltung zur Nichtbeleuchtung des Waldrandes, eine sehr wichtige
Vermeidungsmaßnahme für viele Fledermausarten, schützt die am Waldrand
und über Wiesen jagenden und die Fläche querenden Fledermäuse vor den
Folgen des weiteren Lebensraumverlustes nicht. Diese Artengruppe, die lokal
nach Ergebnissen von RWE-Power gut
im Stetternicher Wald vertreten ist,
muss umfangreich berücksichtigt werden. Wir verweisen darauf, dass der
Stetternicher Wald u.a- eine Wochenstube des Kleinen Abendseglers beherbergt (fortlaufende Kartierung RWE Power seit 2005), planungsrelevante Art
in ungünstigem Erhaltungszustand. Diese Daten zu bekannten Wochenstuben
sind in der gutachterlichen Einschätzung weder aufgenommen noch bewertet.
Eine Nachbewertung von essenziellen
Jagdhabitaten/ Flugstraßen im nahen
Umfeld der Wochenstuben ist notwendig. Darauf wurde bereits in der Stellungnahme zur B-Planänderung 2012
aufmerksam gemacht.
Mit Erstaunen stellen wir fest, dass der
sonst mit Amphibien gut besetzte Stetternicher Wald, diese Arten in seinen
Wiesenrandbereichen nicht aufweisen
soll. Wie kommt der Gutachter zu dieser Ersteinschätzung?
Wir bitten um Vorlage des Datenmaterials über lokale Populationen der möglicherweise betroffenen Arten, auf der
der Gutachter zu seiner Einschätzung
kommt. Sollte dieses Datenmaterial
fehlen, ist einer Kartierung aufgrund
aller Hinweise dringend erforderlich.
Die ASP berücksichtigt alle vorliegenden
Daten aus den bekannten Datenbanken,
insbesondere das „Fachinformationssystem
geschützte Arten“, das Fundortkataster
sowie die Schutzgebietsverordnungen der
umliegenden Schutzgebiete“. Darüber hinaus wurden auch die Ergebnisse der ASP
zum B-Plan A 6 (Solarkraftwerk) berücksichtigt, die seinerzeit auch die Daten von
RWE-Power beinhaltete. Damit konnte auf
eine weitreichende Datenbasis zurückgegriffen werden. Für den konkret angesprochenen Kleinen Abendsegler gab es 2007
einen Quartiernachweis ca. 900 m im Wald
liegend. Durch Telemetrie im Jahr 2012
konnte eine Verlagerung des Abendseglerquartiers innerhalb des Stetternicher Waldes auf die östliche Seite des Forschungszentrums (> 2km) nachgewiesen werden
(DIETZ, mdl. Mitt.). Alle bekannten
Abendseglerquartiere liegen somit sehr
deutlich außerhalb des Wirkbereiches des
hiesigen Bebauungsplans. Dennoch wurden vorsorglich Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Beleuchtung des Waldes festgesetzt. Von einer Nichtbeachtung dieses
Belangs kann keine Rede sein.
Keines der ausgewerteten Datenwerke gibt
Hinweise auf das Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten oder der Haselmaus. In der ASP sind nur solche Hinweise
zu berücksichtigen, die Substanz haben.
Dies ist hier geschehen.
Des Weiteren muss der Waldrand auf
Vorkommen der Haselmaus untersucht
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werden.
Als erheblich und daher nicht akzeptabel muss auch die Minderungen der
Grundwasserneubildungsraten angesehen werden, die im Zuge des Tagebaus
Hambach und der Errichtung des FZ im
Waldbereich bereits erheblichen Schaden genommen hat und hier nicht weiter
verschlechtert werden darf. Wie beim
Artenschutz ist das Limit der Belastung
bereits durch Vorbelastungen überschritten. Auch in diesem Punkt wird
der letzte Verursacher zur Verantwortung gezogen, weil im Vorfeld die ersten Verursacher nicht ausreichenden
Ausgleich leisten mussten. Eine Versickerung der Niederschlagswässer im
Gebiet lässt ohne erheblichen Kläraufwand zusätzlich eine Beeinträchtigung
des benachbarten Waldbereiches befürchten. Die Rückhaltung der Schadstoffe ist ausdrücklich darzustellen.
Das Konzept der Niederschlagswasserbeseitigung wurde im Rahmen des Nachweises gem. § 51a Landeswassergesetz der
Unteren Wasserbehörde vorgelegt. In deren
Stellungnahme zur Beteiligung gem. § 4
(2) BauGB wurde betont, dass „die grundsätzliche Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes (somit) nachgewiesen“ ist. Ziel
des § 51a LWG ist es ausdrücklich, dass
das anfallende Niederschlagswasser vor
Ort verbleibt. Dies wurde in o.g. Konzept
nachgewiesen.
Die Untere Wasserbehörde verweist weiterhin darauf, dass „für die Versickerung
des anfallenden Niederschlagswassers eine
wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8, 9
und 10 Wasserhaushaltsgesetzes bei der
unteren Wasserbehörde zu beantragen“ ist.
Für diesen Antrag ist eine konkrete Planung erforderlich, die nicht Bestandteil des
Bauleitplanverfahrens ist. Der erforderliche
Antrag muss auch Aussagen zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen enthalten.
Die Freizeit – und Erholungsnutzung
Die Stellungnahme bezieht sich auf Bereider bestehenden Grünzüge ist langfristig che außerhalb des Plangebietes.
sicherzustellen (S.12 Begründung und
Umweltbericht). Neue Beleuchtungen
dieser Wege aufgrund der Beschattung
durch Gebäude müssen aus Artenschutzgründen unterbleiben.
Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen sind nur in Teilbereichen im
LBP konkret ausgeführt und für den
Bereich Artenschutz, Bodenschutz und
Gewässerschutz größtenteils nicht
nachvollziehbar.
Es wird nicht aufgeführt, welche Punkte
nicht nachvollziehbar sind.
Der Eingriffsbilanzierung kann nicht
gefolgt werden. Die Artenreiche Mäh-
Bereits im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB erfolgte die
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wiese war bereits Ausgleich (Bestand).
Durch Zersplitterung und unmittelbar
angrenzende Bebauung verlieren die
verbleibenden Restflächen erheblich an
Wert (ein Maximalwert von 7 ist nicht
mehr einsetzbar – schon gar nicht unter
der Freileitung), dies ist neu zu berechnen. Die Neueinsaat müsste zu einer
weiteren Wertminderung (<5)führen.
Die Restflächen dürfen keineswegs als
Ausgleichs(Ausweich)fläche in diesem
Verfahren angesehen werden, da sie
Bestand =besetzte Ausweichflächen
sind.
Versiegelte Flächen mit nachgeschalteter Versickerung (Nr. 1.2 LBP) mit 0,5
zu bewerten, halten wir nicht für legitim. Die Versiegelung ist durch die Versickerung praktisch nur unterbrochen,
aber mit keiner naturschutzwürdigen
Struktur. Intensivrasen zwischen Gebäuden mit 2 zu bewerten ist fragwürdig. Allein die Fragmentierung der Flächen ist so erheblich, dass man hier weitere Abstriche machen müsste.
Zustimmung zum Entwurf des Bebauungsplanes, Einschließlich Begründung und
Umweltbericht mit Eingriffsbilanzierung
durch die Untere Landschaftsbehörde.
Für die Offenlage wurden die Bebauungsplanunterlagen überarbeitet und ergänzt
(u.a. ASP 1, Landschaftspflegerischer Begleitplan). Von Seiten der Unteren Landschaftsbehörde wird festgestellt, dass „hinsichtlich der Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes keine grundsätzlichen Bedenken“ bestehen. Und weiter.“ Die dargelegte
Kompensationsverpflichtung von 14.375
Einheiten wurde aus dem Ökokonto der
Stadt Jülich, Gemarkung Jülich, Flur 42,
Parzelle 46, abgebucht“.
Somit wird den angesetzten Werten, z.B.
dem Rechenansatz für die artenreiche
Mähwiese mit einen Grundwert von 7 bzw.
5 grundsätzlich gefolgt. Die angesetzten
Werte sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde der "Numerische
Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung" der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten des Landes
Nordrhein-Westfalen entnommen.
b) Der Bebauungsplan Nr. 79 " Königskamp II ", 6. Änderung wird gem. § 10 BauGB als Satzung
beschlossen.
Begründung:
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 19.02.2015 die öffentliche Auslegung des BPlanes Nr. 79 " Königskamp II ", 6. Änderung beschlossen. Die Offenlage fand in der Zeit vom
30.03.2015 bis einschl. 04.05.2015 statt. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange durchgeführt. Aus diesen Beteiligungen gingen die unter a) aufgeführten Stellungnahmen
ein.
Als Anlagen sind die Schreiben, der B-Plan in verkleinerter Fassung sowie die Begründung und der
landschaftspflegerische Begleitplan beigefügt.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
Sitzungsvorlage 254/2015
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ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
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