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Kommune
Jülich
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25.06.2015
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21.05.15, 17:02
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21.05.15, 17:02
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Stadt Jülich
Bebauungsplan Jülich Nr. 79, 6.Änderung „Königskamp II“
Begründung und Umweltbericht
Februar 2015
Inhaltsverzeichnis
Seite
Begründung und Umweltbericht
1
Planungsvorgaben
1.1
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes
1.2
Beschreibung des Gebietes und Abgrenzung
1.3
Darstellung des Flächennutzungsplanes
2.
Inhalt des Bebauungsplanes
………………………………………………..
3
2.1
Art und Maß der baulichen Nutzung, Höhe der baulichen Anlagen …..……
3
2.2
Überbaubare Grundstücksflächen ………………………………..……………….
4
2.3
Verkehrsflächen
4
2.4
Hauptversorgungsleitungen einschl. Schutzstreifen
2.5
Ver- und Entsorgung
2.6
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
…………………………………………………………......
2
……………………………..
2
………………………………...
2
……………………………………..
3
……………………………………………..……………………
Natur und Landschaft
………………………..
4
……………………………………………………………...
4
…….……………………………………………………...
5
2.7
Gestalterische Festsetzungen, hier: Werbeanlagen …………………………...
5
2.8
Denkmalschutz …………………………………………………………………….
3.
Grünordnung / Ökologie …………….…………………………………………..
7
4.
Städtebauliche Flächenbilanz
………………………………………………..
7
5.
Umweltbericht …………………………………………………………………….
7
5.1
Auswirkung der Planung auf die Umwelt ……………………………………….
7
5.2
Beschreibung der Festsetzungen ……..……..……………………………..……
7
5.3
Untersuchungsrelevante Schutzgüter und Funktionen ……………..…………
7
5.4
Zusammenfassende Bewertung
……………………………………..…………
11
Anlagen
Anlage 1
Artenschutzprüfung Stufe 1
Büro für Ökologie und Landschaftsplanung Hartmut Fehr, 27.10.2014
Anlage 2
Zusammenfassung der Ergebnisse der archäologischen Sachverhaltsaufklärung
Wurzel Archäologie und Umwelttechnik
Ingenieurbüro N. Behler * Ulhausgasse 17 * 52379 Langerwehe * Tel.: 02423 - 94200 * Fax.: 942020
E-Mail: ing.buero-behler@t-online.de
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Bebauungsplan Jülich Nr. 79, 6.Änderung „Königskamp II“
Begründung und Umweltbericht
Februar 2015
Begründung und Umweltbericht
1.
Planungsvorgaben
1.1
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 27.03.2014 die
Aufstellung des Bebauungsplanes Jülich Nr. 79, 6. Änderung "Königskamp II" beschlossen.
Ziel der Änderung ist es, den Bau eines Gebäudes des Deutschen Zentrums für
Luft- und Raumfahrt (DLR), in dem ein modularer Hochleistungsstrahler entwickelt
und gebaut werden soll, zu ermöglichen.
1.2
Beschreibung des Gebietes und Abgrenzung
Das Plangebiet befindet sich am Süd-Ost-Rand des Baugebietes „Königskamp II“ in
unmittelbarer Nachbarschaft zum Technologiezentrum Jülich.
Im Nachgang zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB wurde das
Plangebiet auf die jetzt dargestellte Fläche verkleinert.
Es erstreckt sich über Teile der Flurstücke 548 und 490 in der Gemarkung Jülich, Flur
54, und wird begrenzt durch:
-
im Norden durch die Maßnahmenflächen A1 und A2 (artenreiche Mähwiese)
des Bebauungsplanes „Königskamp II“,
-
im Osten durch den Stetternicher Wald (Gemarkung Jülich, Flur 44, Flurstück
44),
-
im Süden durch das Gelände des Technologiezentrums Jülich (Flurstück 206,
Gemarkung Jülich, Flur 54) sowie
-
im Westen durch die Gewerbegrundstücke Karl-Heinz-Beckurts-Straße 7 (Flurstücke 546 und 545, Gemarkung Jülich, Flur 54)
Die Flächen des Plangebietes werden zur Zeit folgendermaßen genutzt:
-
Straßenverkehrsfläche
-
artenreiche Mähwiese
Die Gesamtfläche des Bebauungsplanes beträgt ca. 0,4 ha.
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1.3
Februar 2015
Darstellung des Flächennutzungsplanes
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Jülich weist das Plangebiet als
„Gewerbliche Baufläche“ aus.
2.
Inhalt des Bebauungsplanes
Mit diesem Bebauungsplan soll der Bau eines Gebäudes des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt, in dem ein modularer Hochleistungsstrahler entwickelt und gebaut werden soll, ermöglicht werden.
Dafür sollen die im Ursprungsplan „Königskamp II“ als Maßnahmenflächen A1
und A2 (artenreiche Mähwiese) ausgewiesenen Grünflächen teilweise in Gewerbliche Baufläche umgewandelt werden.
Im Einzelnen berücksichtigt der Bebauungsplan folgende Punkte:
2.1
Art und Maß der baulichen Nutzung, Höhe der baulichen Anlagen
2.2
Überbaubare Grundstücksflächen
2.3
Verkehrsflächen
2.4
Hauptversorgungsleitungen einschl. Schutzstreifen
2.5
Ver- und Entsorgung
2.6
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft
2.1
2.7
Gestalterische Festsetzungen, hier: Werbeanlagen und Beleuchtung
2.8
Denkmalschutz
Art und Maß der baulichen Nutzung, Höhe der baulichen Anlagen
Für das Baufeld wird – als Fortführung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Jülich Nr. 79 „Königskamp II“ - ein Gewerbegebiet festgesetzt.
Die Höhe des Erdgeschossfußbodens wird auf mindestens 86,00 m NHN festgesetzt.
Für das Baufeld wird - als Fortführung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Jülich Nr. 79 „Königskamp II“ - eine Maximale Höhe baulicher Anlagen von 102,50 m
NHN festgesetzt, gemessen am obersten Abschluss des Daches.
Ingenieurbüro N. Behler * Ulhausgasse 17 * 52379 Langerwehe * Tel.: 02423 - 94200 * Fax.: 942020
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Die maximale Gebäudehöhe darf - als Fortführung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Jülich Nr. 79 „Königskamp II“ - durch Gebäude und Gebäudeteile um
bis zu 100 % überschritten werden, wenn die projizierte Grundfläche dieser Anlagen
1 % der Grundstücksfläche nicht überschreitet.
2.2
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Flächen orientieren sich an den Baufluchten des Technologiezentrums.
Bestehende Grünstrukturen (artenreiche Mähwiese unterhalb der Freihaltezone der
110 kV bzw. 35 KV-Leitungen bzw. bis zum Waldrand) sollen dabei soweit möglich
erhalten werden.
2.3
Verkehrsflächen
Die vorhandene Hauptsammelstraße (Rudolf-Schulten-Straße) wird entsprechend
des Bestandaufmaßes als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Da das DLR-Projekt in Kooperation mit dem Technologiezentrum Jülich entsteht und
der Synergieeffekt mit vorhandenen Strukturen genutzt werden soll erfolgt die verkehrliche Anbindung über das Gelände des Technologiezentrums Jülich.
2.4
Hauptversorgungsleitungen einschl. Schutzstreifen
Für die 35 kV-Leitung wird auf der Südseite und parallel zur Leitungsachse ein
Schutzstreifen von 8,00 m festgeschrieben.
2.5
Ver- und Entsorgung
Entsorgung des Niederschlagswassers
Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG NRW) muss das Niederschlagswasser von
Grundstücken, welche nach dem 1.1.1996 erstmalig bebaut, befestigt oder versiegelt
werden, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet
werden.
Ingenieurbüro N. Behler * Ulhausgasse 17 * 52379 Langerwehe * Tel.: 02423 - 94200 * Fax.: 942020
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Im Süden des Plangebietes ist demnach eine dezentrale Versickerung des auf den
privaten Grundstücksflächen (Dachflächen und Außenanlagen) anfallenden, nicht
schädlich verunreinigten, Niederschlagswasser über eine großflächige Versickerungsmulde vorgesehen.
Mit der Festsetzung der die private Grünfläche (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB) überlagernde
Versickerungsfläche (§ 9 (1) Nr. 14 BauGB) ist die vorgesehene Art und Weise der
Niederschlagswasserbeseitigung rechtlich gesichert.
Der erforderliche Nachweis gemäß § 51a LWG wird gesondert der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren vorgelegt.
Im Rahmen der konkreten Planung ist die Wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 9,
10 WHG bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren zu beantragen.
Die im Plan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesene bereits vorhandene 'RudolfSchulten-Straße' verfügt über Straßenentwässerungseinrichtungen. Über Entwässerungsrinnen mit Ablaufeinrichtungen werden die hier anfallenden Niederschlagswässer dem vorhandenen städtischen Mischwasserkanal zugeführt.
Schmutzwasserentsorgung
Die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt über den städtischen Schmutzwassersammler. Die Anschlussbedingungen sind hier ebenfalls bei Vorlage einer konkreten
Planung abzustimmen.
Gas, Wasser, Elektrizität, Telekommunikation
Alle zur Versorgung des Plangebietes erforderlichen Medien sind vorhanden.
Die genauen Anschlussbedingungen sind bei Vorlage einer konkreten Planung mit
den jeweiligen Versorgungsträgern abzustimmen.
2.6
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft
Entlang der westlichen und östlichen Grenze sieht der Bebauungsplan Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
als private Grünfläche vor.
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Die Ausweisung der Maßnahmenfläche „artenreiche Mähwiese“ sichert bestehende
Strukturen und fördert ihre Weiterentwicklung.
2.7
Gestalterische Festsetzungen, hier: Werbeanlagen und Beleuchtung
Die Festsetzungen zu den Werbeanlagen werden aus dem Ursprungsplan übernommen.
Ferner wird entsprechend dem Ergebnis der Artenschutzprüfung Stufe 1 des Büros
für Ökologie und Landschaftsplanung Hartmut Fehr vom 27.10.2014 (vgl. Anlage 1)
festgesetzt, dass zur Vermeidung von Störungswirkungen von im Wald quartierenden
Fledermäusen auf eine nächtliche Beleuchtung des Geländes im Südosten verzichtet
wird. Die verbleibenden Lichtkegel der nächtlichen Beleuchtungen müssen gegen
den Wald nachhaltig abgeschirmt werden. Dies gilt auch für beleuchtete Werbeanlagen.
2.8
Denkmalschutz
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB wurde durch
den LVR – Amt für Bodendenkmalpflege darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet im näheren Umfeld eines römischen Landgutes befindet.
Daraufhin wurde durch die Firma Wurzel Archäologie und Umwelttechnik eine Prospektion durchgeführt (siehe Anlage 2).
Es wurde festgestellt, dass im gesamten Plangebiet ein mehrperiodischer Fundplatz
vorliegt.
Mit dem LVR wurde folgende Vorgehensweise abgestimmt:
- Im Bereich einer zukünftigen Gebäudegründung kann der Beseitigung der Fundstelle zugestimmt werden.
Eine Beseitigung bedarf gem. § 9 DSchG NRW der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Bezüglich der Kostentragung findet § 29 DSchG NRW Anwendung.
- Maßnahmen im übrigen Plangebiet sind so durchzuführen, dass die Erhaltung der
Substanz der Fundstelle auf Dauer gewährleiste ist (§ 8 (1) DSchG NRW).
Die Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes NRW sind bei der konkreten Planung zu
berücksichtigen.
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Darüber hinaus trifft der Bebauungsplan Festsetzungen, die ebenfalls dem Erhalt des
Bodendenkmals dienen:
2.1
Höhe des Edgeschossfußbodens:
Die Höhe des Erdgeschossfußbodens wird auf mindestens 86,00 m NHN festgesetzt und liegt damit mind. 0,75 m über der mit Befunden durchsetzten Bodenschicht (max. Höhe gem. Prospektion 85,25 m NHN). Die Ausgestaltung der
Freiflächen (Zuwegung, Anlieferung) erfolgt dann als Aufbau auf die vorhandenen Bodenschichten, dabei ist durch geeignete Maßnahmen die Erhaltung der
Fundstellen auf Dauer zu gewährleisten.
2.5
Versickerung von Niederschlagswasser:
Der erforderliche Nachweis gemäß § 51a LWG wird gesondert der Unteren
Wasserbehörde des Kreises Düren vorgelegt.
Er berücksichtigt den nahe der Geländeoberfläche anstehenden natürlichen
Grundwasserspiegel. Die Versickerungsanlage wird höhenmäßig so angeordnet, dass der gemäß Bodengutachten geforderte Nachweis einer "ungesättigten
Bodenzone" von mind. 1,00 m Dicke zwischen der Muldensohle und dem
Grundwasserspiegel gewährleistet ist. Um diesen geforderten Grundwasserabstand einhalten zu können muss die Versickerungsanlage auf den vorhandenen
Boden aufgebaut werden, lediglich die Mutterbodenschicht wird bis zu der
Oberkante der archäologischen Fundstelle (max. 85,25 m NHN) entfernt. Zum
Schutz der Fundstelle wird auf dieser Planumsebene ein geeignetes Geotextil
ausgelegt.
2.6
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft:
Ziel der Maßnahmenfläche ist es, vorhandene Grünstrukturen zu erhalten.
Im Bereich der „artenreichen Mähwiese“ sind Fehlstellen durch geeignete Einsaat zu ergänzen, ein Eingriff in die denkmalrelevante Bodenschicht erfolgt
nicht.
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3.
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Grünordnung / Ökologie
Die ökologische Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt im vorliegenden Bebauungsplanverfahren nach der "Numerische Bewertung von Biotoptypen
für die Bauleitplanung" der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen.
Für das Plangebiet ergibt sich nach der ökologischen Bilanz ein Kompensationsdefizit
von - 14.375 Einheiten.
Diese Eingriffsfolgen können innerhalb des Bebauungsplanes nicht ausgeglichen
werden, so dass das die notwendige planexterne Kompensation Flächen des Ökokontos der Stadt Jülich zugeordnet wird.
Ferner wurde zur Prüfung der Artenschutzrechtlichen Belange die Artenschutzprüfung
Stufe 1 durch das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung Hartmut Fehr durchgeführt (siehe Anlage 1).
Für die untersuchten Vogelarten sind „erhebliche Störungen“ mit Populationsrelevanz
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sowie „Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) nicht anzunehmen.
Ein Hinweis auf § 64 LG NRW bezüglich Nist-, Brut-,Wohn- und Zufluchtstätten sowie
die Möglichkeit einer Befreiung gem. § 69 LG NRW wird in den Bebauungsplan übernommen und ist bei der konkreten Planung zu berücksichtigen.
Mittels der unter Punkt 2.7 beschriebenen Festsetzungen können Störwirkungen gegenüber Fledermausarten ausgeschlossen werden.
4.
Städtebauliche Flächenbilanz
Mit der Bereichsgrenze des Bebauungsplanes ist eine Gesamtfläche mit der nachstehend aufgeführten Nutzung bestimmt:
Gewerbegebiet
2.172 m²
51 %
Maßnahmenflächen
1.835 m²
43 %
239 m²
6%
ca. 4.246 m²
100 %
Straßenverkehrsfläche
Gesamtfläche
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5.
Umweltbericht
5.1
Auswirkung der Planung auf die Umwelt
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Ziel der Änderung des Bebauungsplanes „Königskamp II“ ist es, den Bau eines
Gebäudes des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt, in dem ein modularer Hochleistungsstrahler entwickelt und gebaut werden soll, zu ermöglichen.
Dafür sollen die im Ursprungsplan „Königskamp II“ als Maßnahmenflächen A1
und A2 (artenreiche Mähwiese) ausgewiesenen Grünflächen teilweise in Gewerbliche Baufläche umgewandelt werden.
5.2
Beschreibung des Festsetzungen
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist eine Umweltprüfung vorzunehmen, in
der die möglicherweise
vorhandenen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben
und bewertet werden. Die wesentlichen Ziele des hier vorliegenden Bebauungsplanes, einschließlich der Beschreibung und Festsetzungen des Planes mit Angabe über
Standorte, Art und Umfang sowie dem Bedarf an Grund und Boden der geplanten
Vorhaben wurden bereits in den vorherigen Abschnitten beschrieben.
5.3
Untersuchungsrelevante Schutzgüter und Funktionen
Nachfolgend werden die umweltbezogenen Auswirkungen für die von der Planung
berührten Schutzgüter beschrieben und bewertet.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Durch diese Ausweisung der baulichen Nutzung als „Gewerbegebiet“ statt der bisher
ausgewiesenen Maßnahmenfläche (artenreiche Mähwiese) wird die Grundlage für
eine zusätzliche Versiegelung von Boden geschaffen. Dadurch geht der Boden als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen verloren.
Entlang der westlichen und östlichen Grenze sieht der Bebauungsplan Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
als private Grünfläche vor.
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Die Ausweisung der Maßnahmenfläche „artenreiche Mähwiese“ sichert bestehende
Strukturen und fördert ihre Weiterentwicklung.
Trotz Festsetzung der Maßnahmenflächen kann ein vollständiger Ausgleich innerhalb
des Plangebietes nicht erfolgen.
Zur Ermittlung der qualitativen Veränderung innerhalb des Plangebietes wurde auf
die "Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung" der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgegriffen.
Das Kompensationsdefizit wird über eine externe Kompensationsfläche/-maßnahme
aus dem Flächenpool der Stadt Jülich über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abgesichert.
Ferner wurde zur Prüfung der Artenschutzrechtlichen Belange die Artenschutzprüfung
Stufe 1 durch das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung Hartmut Fehr durchgeführt. Das Gutachten ist in der Anlage 1 beigefügt.
Zusammenfassend wurde festgehalten dass aufgrund der gestörten Lage, bedingt
durch die Nähe zum Technologiezentrum und weiterer Gewerbebetriebe sowie den
über die Fläche verlaufenden Stromfreileitungen das Vorkommen geschützter Arten
sehr unwahrscheinlich ist. Im Umfeld sind ausreichend störungsarme Bereiche als
Ausweichmöglichkeiten vorhanden.
Für die untersuchten Vogelarten sind „erhebliche Störungen“ mit Populationsrelevanz
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sowie „Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) nicht anzunehmen.
Ein Hinweis auf § 64 LG NRW bezüglich Nist-, Brut-,Wohn- und Zufluchtstätten sowie
die Möglichkeit einer Befreiung gem. § 69 LG NRW wird in den Bebauungsplan übernommen und ist bei der konkreten Planung zu berücksichtigen.
Mittels der unter Punkt 2.7 beschriebenen Festsetzungen können Störwirkungen gegenüber Fledermausarten ausgeschlossen werden.
Schutzgut Landschaft
Das Plangebiet stellt sich bisher als unbebaute Wiesenfläche zwischen dem Technologiezentrum und dem Gehölzstreifen entlang des Grabens auf Flurstück 491 bzw.
dem Waldsaum des Stetternicher Waldes dar.
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Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich ein gewerbegebietstypischer
Betrieb mit ausgedehnten Hallenbauten und großflächiger Versiegelung der Freiflächen.
Im Plangebiet Königskamp wird dieser typischen Gewerbebebauung mit hohem Bebauungs-/ Versiegelungsanteil ein verzweigtes Netz an Grünstrukturen entgegengestellt, die eine Verbindung zum angrenzenden Waldgebiet bzw. zur offenen Feldflur
schaffen.
Durch Erhalt der Grünstrukturen unterhalb der Freileitungen sowie entlang des Waldsaumes wird zwischen geplanter Bebauung und angrenzenden Landschaftsbestandteilen vermittelt.
Schutzgut Boden
Durch Einbeziehung von Maßnahmenflächen in die Ausweisung eines Gewerbegebietes wird hier die Bodenbeschaffenheit
bisher gänzlich unversiegelte Bereiche
dauerhaft verändert.
Der Boden verliert hier seine Funktion als Speicher, Filter und Puffer von Niederschlagswasser.
In Bezug auf das Grundwasser sind die Grundwasserneubildungsrate und der Schutz
des Grundwassers vor Schadstoffeinträgen oder Verunreinigungen relevant. Diese
wird durch die zusätzliche Versiegelung beeinträchtigt.
Diese Beeinträchtigung kann durch Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet mit entsprechenden Schutzvorkehrungen deutlich gemindert werden.
Altlastverdachtsflächen sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt.
Schutzgut Wasser
Oberflächenwässer existieren im Plangebiet nicht.
In Bezug auf das Grundwasser sind die Grundwasserneubildungsrate und der Schutz
des Grundwassers vor Schadstoffeinträgen oder Verunreinigungen relevant. Diese
wird durch die zusätzliche Versiegelung beeinträchtigt.
Diese Beeinträchtigung kann durch Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet mit entsprechenden Schutzvorkehrungen deutlich gemindert werden.
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Schutzgut Luft / Klima
Da durch die geplanten Nutzungen selbst keine das Klima und die Luft belastenden
unzulässigen Emissionen entstehen, sind keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.
Schutzgut Mensch
Im Plangebiet Königskamp wird dieser typischen Gewerbebebauung mit hohem Bebauungs-/ Versiegelungsanteil ein verzweigtes Netz an Grünstrukturen entgegengestellt, die eine Verbindung zum angrenzenden Waldgebiet bzw. zur offenen Feldflur
schaffen. Durchzogen von Rad- und Gehwegen dienen sie auch als Freizeit- und Erholungsräume.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB wurde durch
den LVR – Amt für Bodendenkmalpflege darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet im näheren Umfeld eines römischen Landgutes befindet.
Daraufhin wurde durch die Firma Wurzel Archäologie und Umwelttechnik eine Prospektion durchgeführt (siehe Anlage 2).
Es wurde festgestellt, dass im gesamten Plangebiet ein mehrperiodischer Fundplatz
vorliegt.
Grundsätzlich sind Maßnahmen im Plangebiet so durchzuführen, dass die Erhaltung
der Befunde auf Dauer gewährleiste ist (§ 8 (1) DSchG NRW).
Einer Beseitigung der Befunde in Teilbereichen (Gebäudegründung) kann allerdings
zugestimmt werden; auf die Erlaubnispflicht gem. § 9 DSchG NRW wird verwiesen.
Sonstige Sachgüter werden durch die Planung nicht berührt.
5.4
Zusammenfassende Bewertung
Art und Umfang der nachteiligen Auswirkungen lassen nicht erkennen, dass gravierende Wechselwirkungen auftreten.
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Für die folgenden, natürlichen Schutzgüter liegen Beeinträchtigungen nicht vor:
-
Landschaft
-
Luft/Klima
-
Mensch
Beeinträchtigungen liegen für die Schutzgüter
-
Tiere
-
Pflanzen
-
Boden
-
Wasser
-
Kultur- und Sachgüter
vor; sie werden durch entsprechende Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen
gemildert. Der durch die mögliche Neuversiegelung entstehende Eingriff in Natur- und
Landschaft werden auf einer entsprechenden Kompensationsfläche ausgeglichen.
Gravierende Gründe, die einer Verwirklichung der Planung sowie deren Zielsetzung
grundsätzlich entgegenstehen, sind nicht erkennbar.
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