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Sitzungsvorlage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
23 kB
Datum
13.08.2015
Erstellt
03.08.15, 08:14
Aktualisiert
03.08.15, 08:14
Sitzungsvorlage (Anlage 1) Sitzungsvorlage (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Barmen Nr. 11 “ Knipp ” (Rechtskraft 14.01.2005) 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.2 1.3 - Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sind die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO aufgeführten Anlagen und Einrichtungen des Gewerbegebietes nur dann zulässig, wenn sie dem Agrarhandel dienen. - Im Gewerbegebiet sind die in § 8, Abs. 2, Nr. 3 und 4 und Abs. 3, Nr. 2 und 3 BauNVO aufgeführten Anlagen und Einrichtungen nicht zulässig. Beseitigung von Niederschlagswasser ( § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB ) - Eine Versickerung des Niederschlagwassers mittels Sickerschächten ist nicht zulässig. - Bei Durchführung eines Bodenaustausches, wie im Gutachten, das der Begründung beiliegt, vorgeschlagen, im Bereich der Fläche für die Abwasserbeseitigung ist die Errichtung und der Bodenaufbau durch einen Bodengutachter fachlich zu begleiten. Pflanzgebote ( § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB ) - Aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes sind für die Bepflanzung landschaftstypische, standortgerechte Bäume und Sträucher der folgenden Artenliste zu verwenden: für den Bereich der Abwasserbeseitigung: Bäume Sträucher Alnus glutinosa Alnus incana Carpinus betulus Schwarzerle Grauerle Hainbuche Fraxinus excelsior Esche Prunus padus Quercus robur Traubenkirsche Stieleiche Salix alba Salix fragilis Tilia cordata Ulmus carpinifolia Ulmus glabra Silberweide Bruchweide Winterlinde Feldulme Bergulme Cornus sanguinea Corylus avellana Euonymus europaeus Lonicera xylosteum Rhamnus frangula Ribes nigrum Rosa canina Salix caprea Salix cinerea Salix purpurea Salix vimalis Sambucus nigra Viburnum opulus Hartriegel Hasel Pfaffenkäppchen Rote Heckenkirsche Faulbaum Schwarze Johannisbeere Hundsrose Salweide Aschweide Purpurweide Korbweide Holunder Gemeiner Schneeball für den Bereich der privaten Grünfläche: Bäume 1.4 Sträucher Acer platanoides Acer campestre Alnus glutinosa Spitzahorn Feldahorn Schwarzerle Carpinus betulus Hainbuche Fraxinus excelsior Pyrus communis Esche Holzbirne Prunus avium Prunus padus Vogelkirsche Traubenkirsche Quercus petraea Quercus robur Sorbus aucuparia Tilia cordata Traubeneiche Stieleiche Eberesche Winterlinde Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Crataegus oxyacantha Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus spinosa Ribes nigrum Rosa canina Salix caprea Salix cinerea Salix viminalis Sambucus nigra Viburnum lantana Viburnum opulus Hartriegel Hasel Weißdorn Zweigriffliger Weißdorn Rainweide Rote Heckenkirsche Schlehe Schwarze Johannisbeere Hundsrose Salweide Aschweide Hanfweide Holunder Schneeball Gemeiner Schneeball - Die Bepflanzung des neu zu errichtenden Walls ist mit 12 Winterlinden und 4 Vogelkirschen als Einzelbäumen, Heister, 2 x versetzt, 250 – 300 cm groß, Abstand 6, 0 m und einer mehrreihigen Anpflanzung, Reihenabstand 1,50 m, Abstand in der Reihe 1,50 m, aus orts- und landschaftstypischen Strauchpflanzen gemäß der o.a. Artenliste durchzuführen. - Im Bereich der Abwasserbeseitigung ist eine Anpflanzung mit orts- und landschaftstypischen Pflanzen, mehrreihig, Pflanzenabstand 1,50 m, Abstand in der Reihe 1,50 m, der o.a. Artenliste durchzuführen. Es ist eine gruppenweise Anpflanzung von 5 – 9 Pflanzen je Art durchzuführen. - Im Bereich der weiteren privaten Grünfläche ist eine Anpflanzung mit Feldgehölzen der o. a. Artenliste, mehrreihig, Pflanzenabstand 1,50 m, Abstand in der Reihe 1,50 m, durchzuführen. Es ist eine gruppenweise Anpflanzung von 5 – 9 Pflanzen je Art durchzuführen. - Die Bepflanzung ist fachgerecht durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgängigkeit entsprechend zu ersetzen. Wohnungen ( § 8 Abs. 3 BauNVO ) - Wohnungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nummer 1 BauNVO, die dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind, dürfen nicht in separat stehenden Gebäuden errichtet werden, sondern müssen in den Betriebsgebäuden integriert werden.