Daten
Kommune
Jülich
Größe
23 kB
Datum
13.08.2015
Erstellt
03.08.15, 08:14
Aktualisiert
03.08.15, 08:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Textliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan Barmen Nr. 11 “ Knipp ”
(Rechtskraft 14.01.2005)
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.2
1.3
-
Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sind die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
aufgeführten Anlagen und Einrichtungen des Gewerbegebietes nur dann zulässig, wenn sie
dem Agrarhandel dienen.
-
Im Gewerbegebiet sind die in § 8, Abs. 2, Nr. 3 und 4 und Abs. 3, Nr. 2 und 3 BauNVO
aufgeführten Anlagen und Einrichtungen nicht zulässig.
Beseitigung von Niederschlagswasser ( § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB )
-
Eine Versickerung des Niederschlagwassers mittels Sickerschächten ist nicht zulässig.
-
Bei Durchführung eines Bodenaustausches, wie im Gutachten, das der Begründung
beiliegt, vorgeschlagen, im Bereich der Fläche für die Abwasserbeseitigung ist die
Errichtung und der Bodenaufbau durch einen Bodengutachter fachlich zu begleiten.
Pflanzgebote ( § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB )
-
Aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes sind für die Bepflanzung landschaftstypische,
standortgerechte Bäume und Sträucher der folgenden Artenliste zu verwenden:
für den Bereich der Abwasserbeseitigung:
Bäume
Sträucher
Alnus glutinosa
Alnus incana
Carpinus betulus
Schwarzerle
Grauerle
Hainbuche
Fraxinus excelsior
Esche
Prunus padus
Quercus robur
Traubenkirsche
Stieleiche
Salix alba
Salix fragilis
Tilia cordata
Ulmus carpinifolia
Ulmus glabra
Silberweide
Bruchweide
Winterlinde
Feldulme
Bergulme
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Euonymus
europaeus
Lonicera
xylosteum
Rhamnus frangula
Ribes nigrum
Rosa canina
Salix caprea
Salix cinerea
Salix purpurea
Salix vimalis
Sambucus nigra
Viburnum opulus
Hartriegel
Hasel
Pfaffenkäppchen
Rote Heckenkirsche
Faulbaum
Schwarze
Johannisbeere
Hundsrose
Salweide
Aschweide
Purpurweide
Korbweide
Holunder
Gemeiner Schneeball
für den Bereich der privaten Grünfläche:
Bäume
1.4
Sträucher
Acer platanoides
Acer campestre
Alnus glutinosa
Spitzahorn
Feldahorn
Schwarzerle
Carpinus betulus
Hainbuche
Fraxinus excelsior
Pyrus communis
Esche
Holzbirne
Prunus avium
Prunus padus
Vogelkirsche
Traubenkirsche
Quercus petraea
Quercus robur
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Traubeneiche
Stieleiche
Eberesche
Winterlinde
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus
monogyna
Crataegus
oxyacantha
Ligustrum vulgare
Lonicera
xylosteum
Prunus spinosa
Ribes nigrum
Rosa canina
Salix caprea
Salix cinerea
Salix viminalis
Sambucus nigra
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Hartriegel
Hasel
Weißdorn
Zweigriffliger
Weißdorn
Rainweide
Rote Heckenkirsche
Schlehe
Schwarze
Johannisbeere
Hundsrose
Salweide
Aschweide
Hanfweide
Holunder
Schneeball
Gemeiner Schneeball
-
Die Bepflanzung des neu zu errichtenden Walls ist mit 12 Winterlinden und 4
Vogelkirschen als Einzelbäumen, Heister, 2 x versetzt, 250 – 300 cm groß, Abstand 6, 0 m
und einer mehrreihigen Anpflanzung, Reihenabstand 1,50 m, Abstand in der Reihe 1,50 m,
aus orts- und landschaftstypischen Strauchpflanzen gemäß der o.a. Artenliste
durchzuführen.
-
Im Bereich der Abwasserbeseitigung ist eine Anpflanzung mit orts- und
landschaftstypischen Pflanzen, mehrreihig, Pflanzenabstand 1,50 m, Abstand in der Reihe
1,50 m, der o.a. Artenliste durchzuführen. Es ist eine gruppenweise Anpflanzung von 5 – 9
Pflanzen je Art durchzuführen.
-
Im Bereich der weiteren privaten Grünfläche ist eine Anpflanzung mit Feldgehölzen der
o. a. Artenliste, mehrreihig, Pflanzenabstand 1,50 m, Abstand in der Reihe 1,50 m,
durchzuführen. Es ist eine gruppenweise Anpflanzung von 5 – 9 Pflanzen je Art
durchzuführen.
-
Die Bepflanzung ist fachgerecht durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei
Abgängigkeit entsprechend zu ersetzen.
Wohnungen ( § 8 Abs. 3 BauNVO )
-
Wohnungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nummer 1 BauNVO, die dem Gewerbebetrieb
zuzuordnen sind, dürfen nicht in separat stehenden Gebäuden errichtet werden, sondern
müssen in den Betriebsgebäuden integriert werden.