Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
222 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
24.10.16, 17:06
Aktualisiert
24.10.16, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 414/2016 1. Ergänzung
Az.: - 65 -
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 - Datum: 20.10.2016
gez. Erner, Bürgermeister
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
25.10.2016
Bemerkungen
beschließend
Abstufung K 45 (Ortsdurchfahrt Erftstadt-Liblar) zwischen der K 44 und dem Kreisverkehrsplatz „Am Giezenbach“ (Anschlussohr B 265n) sowie Aufstufung der GV 9,
Merowinger Straße, zwischen der L 33 südwestlich Friesheimer Busch und der L 163
(Erftstadt-Bliesheim)
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Betriebsausschuss Straßen wurde die Verwaltung beauftragt abzuklären, ob das bisherige
Durchfahrverbot für Schwerlast – LKW seitens des Rhein –Erft-Kreises bestehen bleiben kann.
Auf die Frage:
„Lässt der Rhein–Erft-Kreis bei einer Höherstufung der GV9 das bestehende SchwerlastDurchfahrtsverbot weiter gelten?“
Wurde mir folgende Antwort übermittelt:
…
das kommt darauf an. Grundsätzlich sollen Kreisstraßen dem allgemeinen öffentlichen Verkehr also auch dem Schwerlastverkehr- uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Nur wenn es objektive
Gründe gibt, kann das Verbot bestehen bleiben; wenn z.B. eine Brücke oder der Fahrbahnoberbau
nicht die entsprechende Tragfähigkeit hat.
Der Kreis würde sich unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach der Umstufung
darum bemühen, die ggf. bestehenden Restriktionen mit dem Ziel zu beseitigen, das Verbot aufzuheben. Die durch die Beseitigung der Restriktionen entstehenden Kosten müsste
die Kreisverwaltung bei der Darstellung der Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft des Kreises
berücksichtigen. Diese Mehrbelastung könnte entscheidend dafür sein, ob die zuständigen Gremien des Kreistages dem gesamten Umstufungskonzept endgültig zustimmen oder nicht.
,,,
Folgende Fakten lassen eine Beschränkung des Schwerlastverkehrs als notwendig erscheinen:
- Die Autobahnbrücke hat einen Beschränkung von 30 to
- Die vorhandene Fahrbahnbreite von 5,50 m lässt einen Begegnungsverkehr LKW – LKW kaum
zu
(Erner)
-2-