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Beschlussvorlage (Abstufung der Kreisstr. K 45 in der Ortsdurchfahrt LiblarZur Stadtstraße und Aufstufung der Gemeindeverbindungsstr. GV 9 Zwischen Bliesheim und Friesheim zur Kreisstr. K 45)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
222 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
24.10.16, 17:06
Aktualisiert
24.10.16, 17:06
Beschlussvorlage (Abstufung der Kreisstr. K 45 in der Ortsdurchfahrt LiblarZur Stadtstraße  und Aufstufung der Gemeindeverbindungsstr. GV 9 Zwischen Bliesheim und Friesheim zur Kreisstr. K 45) Beschlussvorlage (Abstufung der Kreisstr. K 45 in der Ortsdurchfahrt LiblarZur Stadtstraße  und Aufstufung der Gemeindeverbindungsstr. GV 9 Zwischen Bliesheim und Friesheim zur Kreisstr. K 45)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 414/2016 1. Ergänzung Az.: - 65 - Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65 - Datum: 20.10.2016 gez. Erner, Bürgermeister Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 BM gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 25.10.2016 Bemerkungen beschließend Abstufung K 45 (Ortsdurchfahrt Erftstadt-Liblar) zwischen der K 44 und dem Kreisverkehrsplatz „Am Giezenbach“ (Anschlussohr B 265n) sowie Aufstufung der GV 9, Merowinger Straße, zwischen der L 33 südwestlich Friesheimer Busch und der L 163 (Erftstadt-Bliesheim) Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Im Betriebsausschuss Straßen wurde die Verwaltung beauftragt abzuklären, ob das bisherige Durchfahrverbot für Schwerlast – LKW seitens des Rhein –Erft-Kreises bestehen bleiben kann. Auf die Frage: „Lässt der Rhein–Erft-Kreis bei einer Höherstufung der GV9 das bestehende SchwerlastDurchfahrtsverbot weiter gelten?“ Wurde mir folgende Antwort übermittelt: … das kommt darauf an. Grundsätzlich sollen Kreisstraßen dem allgemeinen öffentlichen Verkehr also auch dem Schwerlastverkehr- uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Nur wenn es objektive Gründe gibt, kann das Verbot bestehen bleiben; wenn z.B. eine Brücke oder der Fahrbahnoberbau nicht die entsprechende Tragfähigkeit hat. Der Kreis würde sich unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach der Umstufung darum bemühen, die ggf. bestehenden Restriktionen mit dem Ziel zu beseitigen, das Verbot aufzuheben. Die durch die Beseitigung der Restriktionen entstehenden Kosten müsste die Kreisverwaltung bei der Darstellung der Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft des Kreises berücksichtigen. Diese Mehrbelastung könnte entscheidend dafür sein, ob die zuständigen Gremien des Kreistages dem gesamten Umstufungskonzept endgültig zustimmen oder nicht. ,,, Folgende Fakten lassen eine Beschränkung des Schwerlastverkehrs als notwendig erscheinen: - Die Autobahnbrücke hat einen Beschränkung von 30 to - Die vorhandene Fahrbahnbreite von 5,50 m lässt einen Begegnungsverkehr LKW – LKW kaum zu (Erner) -2-