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Antrag (Nachhaltigkeitssatzung Stadt Overath)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
158 kB
Datum
29.11.2016
Erstellt
17.11.16, 15:02
Aktualisiert
17.11.16, 15:02
Antrag (Nachhaltigkeitssatzung Stadt Overath) Antrag (Nachhaltigkeitssatzung Stadt Overath)

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Inhalt der Datei

Satzungen der Stadt Overath 2.6 Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Overath vom 10.12.2014 Aufgrund von § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 564), hat der Rat der Stadt Overath am 10.12.2014 folgende Satzung beschlossen: Präambel Eine nachhaltige Politik hat immer auch die Zukunft im Blick. Belastungen der zukünftigen Generationen durch nicht gedeckten Eigenkapitalabbau, Vernachlässigung der kommunalen Infrastruktur und Anstieg der Verschuldung müssen daher unbedingt verhindert werden. Sie beschränken die Gestaltungsmöglichkeiten künftiger Generationen der Stadt Overath. Ein weiterer Anstieg der Verschuldung muss verhindert, die bestehende Verschuldung muss reduziert werden, um die Wiederherstellung bzw. Bewahrung der dauerhaften finanziellen Leistungs- und Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Zur Erreichung dieser Ziele hat der Rat der Stadt Overath in Verantwortung für zukünftige Generationen diese Nachhaltigkeitssatzung beschlossen. § 1 Verschuldungsbremse (1) Der Gesamtfinanzplan weist ab dem Haushaltsjahr 2016 keinen Fehlbetrag aus und enthält keine Kreditaufnahmen. Hiervon ausgenommen sind Kreditaufnahmen zum Zwecke der Umschuldung. Der Gesamtergebnisplan weist ab 2018 keinen Fehlbedarf in der Planung aus. § 77 Gemeindeordnung NRW bleibt unberührt. (2) Der Rat der Stadt Overath verpflichtet sich selbst, alle Budgets des städtischen Haushalts einer detaillierten Aufgabenkritik zu unterziehen, mit dem Ziel, den unter § 2 definierten Generationenbeitrag so weit wie möglich zu verringern. Neue Aufgaben bzw. finanzielle Belastungen werden nur begründet, wenn deren Finanzierung im Sinne des Absatzes 1 gesichert ist. § 2 Generationenbeitrag (1) Zur Sicherstellung der Maßgaben des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 wird der Haushaltsausgleich gem. § 75 Gemeindeordnung NRW über die Erhebung eines „Generationenbeitrages“ herbeigeführt. § 75 Absatz 2 Satz 3 Gemeindeordnung NRW bleibt unberührt. (2) Der „Generationenbeitrag“ wird über den gemeindlichen Hebesatz der Grundsteuer B erhoben. (3) Werden im Jahresabschluss in der Gesamtfinanzrechnung Überschüsse festgestellt, werden diese vorrangig zur Rückführung der kurzfristigen Verbindlichkeiten (Kassenkredite) herangezogen. Überschüsse der Gesamtergebnisrechnung werden der „Ausgleichsrücklage“ bis zu ihrem gesetzlich vorgeschrieben Höchststand gem. § 75 Absatz 3 Gemeindeordnung NRW zugeführt. __________________________________________________________________________________ Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Overath Satzungen der Stadt Overath 2.6 Im Übrigen müssen festgestellte Überschüsse der Gesamtergebnisrechnung im Zeitraum von 3 Jahren über eine entsprechende Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B gem. Abs. 2 ausgeglichen werden. § 75 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW bleibt unberührt. § 3 Ausnahmen (1) Von § 1 Abs. 1 kann bei Vorliegen einer extremen Haushaltslage abgewichen werden. (2) Eine extreme Haushaltslage liegt insbesondere vor, wenn 1. die ordentlichen Erträge des betroffenen Haushaltsjahres im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 % sinken oder 2. die ordentlichen Aufwendungen im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 % steigen und 3. diese Ertragsrückgänge bzw. die Aufwandssteigerungen aus externen Ursachen herrühren, die von der Stadt Overath nicht zu vertreten sind. (3) Über das Vorliegen einer extremen Haushaltslage entscheidet der Rat. § 4 Freiwillige Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes (1) Unbeschadet der Regelungen des § 76 Gemeindeordnung NRW besteht die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes für die Stadt Overath, wenn 1. der Hebesatz der Grundsteuer B der Stadt Overath um 25 % über dem durchschnittlichen Hebesatz der Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen im Vorvorjahr zum jeweiligen Haushaltsjahr liegt, oder 2. eine extreme Haushaltslage gem. § 3 vorliegt. (2) Basis eines Haushaltssicherungskonzeptes ist das vom Rat der Stadt Overath beschlossene Haushaltssicherungskonzept 2012 ff. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Overath, den 10.12.2014 Jörg Weigt Bürgermeister __________________________________________________________________________________ Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Overath