Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
158 kB
Datum
29.11.2016
Erstellt
17.11.16, 15:02
Aktualisiert
17.11.16, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzungen der Stadt Overath
2.6
Nachhaltigkeitssatzung
der Stadt Overath vom 10.12.2014
Aufgrund von § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2013
(GV. NRW. S. 564), hat der Rat der Stadt Overath am 10.12.2014 folgende Satzung
beschlossen:
Präambel
Eine nachhaltige Politik hat immer auch die Zukunft im Blick. Belastungen der zukünftigen
Generationen durch nicht gedeckten Eigenkapitalabbau, Vernachlässigung der kommunalen
Infrastruktur und Anstieg der Verschuldung müssen daher unbedingt verhindert werden. Sie
beschränken die Gestaltungsmöglichkeiten künftiger Generationen der Stadt Overath. Ein
weiterer Anstieg der Verschuldung muss verhindert, die bestehende Verschuldung muss
reduziert werden, um die Wiederherstellung bzw. Bewahrung der dauerhaften finanziellen
Leistungs- und Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Zur Erreichung dieser Ziele hat der Rat
der Stadt Overath in Verantwortung für zukünftige Generationen diese Nachhaltigkeitssatzung beschlossen.
§ 1 Verschuldungsbremse
(1) Der Gesamtfinanzplan weist ab dem Haushaltsjahr 2016 keinen Fehlbetrag aus und
enthält keine Kreditaufnahmen. Hiervon ausgenommen sind Kreditaufnahmen zum
Zwecke der Umschuldung.
Der Gesamtergebnisplan weist ab 2018 keinen Fehlbedarf in der Planung aus.
§ 77 Gemeindeordnung NRW bleibt unberührt.
(2) Der Rat der Stadt Overath verpflichtet sich selbst, alle Budgets des städtischen
Haushalts einer detaillierten Aufgabenkritik zu unterziehen, mit dem Ziel, den unter § 2
definierten Generationenbeitrag so weit wie möglich zu verringern. Neue Aufgaben bzw.
finanzielle Belastungen werden nur begründet, wenn deren Finanzierung im Sinne des
Absatzes 1 gesichert ist.
§ 2 Generationenbeitrag
(1) Zur Sicherstellung der Maßgaben des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 wird der
Haushaltsausgleich gem. § 75 Gemeindeordnung NRW über die Erhebung eines
„Generationenbeitrages“ herbeigeführt. § 75 Absatz 2 Satz 3 Gemeindeordnung NRW
bleibt unberührt.
(2) Der „Generationenbeitrag“ wird über den gemeindlichen Hebesatz der Grundsteuer B
erhoben.
(3) Werden im Jahresabschluss in der Gesamtfinanzrechnung Überschüsse festgestellt,
werden diese vorrangig zur Rückführung der kurzfristigen Verbindlichkeiten
(Kassenkredite) herangezogen.
Überschüsse der Gesamtergebnisrechnung werden der „Ausgleichsrücklage“ bis zu
ihrem gesetzlich vorgeschrieben Höchststand gem. § 75 Absatz 3 Gemeindeordnung
NRW zugeführt.
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Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Overath
Satzungen der Stadt Overath
2.6
Im Übrigen müssen festgestellte Überschüsse der Gesamtergebnisrechnung im
Zeitraum von 3 Jahren über eine entsprechende Anpassung des Hebesatzes der
Grundsteuer B gem. Abs. 2 ausgeglichen werden. § 75 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW
bleibt unberührt.
§ 3 Ausnahmen
(1) Von § 1 Abs. 1 kann bei Vorliegen einer extremen Haushaltslage abgewichen werden.
(2) Eine extreme Haushaltslage liegt insbesondere vor, wenn
1. die ordentlichen Erträge des betroffenen Haushaltsjahres im Vergleich zum Vorjahr
um mehr als 5 % sinken oder
2. die ordentlichen Aufwendungen im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 5 % steigen
und
3. diese Ertragsrückgänge bzw. die Aufwandssteigerungen aus externen Ursachen
herrühren, die von der Stadt Overath nicht zu vertreten sind.
(3) Über das Vorliegen einer extremen Haushaltslage entscheidet der Rat.
§ 4 Freiwillige Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
(1) Unbeschadet der Regelungen des § 76 Gemeindeordnung NRW besteht die
Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes für die Stadt Overath,
wenn
1. der Hebesatz der Grundsteuer B der Stadt Overath um 25 % über dem
durchschnittlichen Hebesatz der Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen im
Vorvorjahr zum jeweiligen Haushaltsjahr liegt, oder
2. eine extreme Haushaltslage gem. § 3 vorliegt.
(2) Basis eines Haushaltssicherungskonzeptes ist das vom Rat der Stadt Overath
beschlossene Haushaltssicherungskonzept 2012 ff.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Overath, den 10.12.2014
Jörg Weigt
Bürgermeister
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