Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
139 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
27.10.16, 15:02
Aktualisiert
27.10.16, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 548/2016
Az.: 32
Amt: - 32 BeschlAusf.: - - 32 - Datum: 18.10.2016
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Mandt
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
08.11.2016
vorberatend
13.12.2016
beschließend
Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen
an Sonn- und Feiertagen wird geändert.
Begründung:
Mit Ratsbeschluss vom 16.03.2016 wurde die Ordnungsbehördliche Verordnung der
Stadt Erftstadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen zuletzt geändert.
Zu beachten sind bei der Zulässigkeit von verkaufsoffenen Sonntagen nunmehr auch die höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts
Münster. Dazu bin ich von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di), vertreten durch
Frau Schmidt, Landesbezirksleiterin NRW, angeschrieben worden. Das entsprechende Schreiben
füge ich bei. Vom Grundsatz her ist eine sonntägliche Öffnung nur zulässig, wenn die Veranstaltung selbst für den Sonntag prägend ist und nicht lediglich eine Annexfunktion zur Sonntagsöffnung der Läden darstellt. Die prägende Wirkung setzt voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne
die Sonntagsöffnung der Läden mehr Besucher anziehen würde als der alleinige verkaufsoffene
Sonntag. Die prägende Wirkung kann nur dann angenommen werden, wenn ein enger räumlicher
Bezug zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht.
Ver.di äußert in seinem Schreiben die dringende Bitte, die Entscheidungen bei der Beschlussfassung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen zu beachten bzw. bereits
bestehende Verordnungen anzupassen.
Um hier eine Rechtskonformität herzustellen, habe ich mich grundsätzlich mit den Anlässen und
der bislang geltenden Verordnung befasst.
Der momentane Stand der Verordnung ist in der nachfolgenden Tabelle in der linken Spalte dargestellt. Die Bemerkungen, ob der Anlass mit der Rechtsprechung konform ist, sind in der rechten
Tabellenspalte dargestellt
Momentaner Stand der Verordnung:
§1
Bemerkungen
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und
Feiertagen geöffnet sein:
a.
im Stadtteil Gymnich:
an Christi Himmelfahrt aus Anlass
Gymnicher Ritt,
in der Zeit von 12.00 Uhr-17.00 Uhr.
b.
im Stadtteil Lechenich, Innenstadt sowie
Betrieb Zunftstraße 7 (= alle Betriebe,
die nördlich und westlich des Bonner
Rings und somit außerhalb des Gewerbegebietes und des Wirtschaftsparkes
liegen):
am Sonntag, aus Anlass des Festes
„Wie Gartenträume wahr werden“,
an Fronleichnam, aus Anlass des Bür
gerfestes,
am Sonntag, aus Anlass des Wein- und
Gourmetmarktes,
am Adventsonntag, aus Anlass des Le
chenicher Weihnachtsmarktes,
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr–18.00
Uhr.
c.
im Stadtteil Lechenich, Gewerbegebiet
Der Anlass Gymnicher Ritt ist die prägende
Veranstaltung und würde auch ohne sonntägliche Ladenöffnung eine Vielzahl von Besuchern
anziehen.
Der Betrieb „Zunftstraße 7“ liegt nicht im engen
räumlichen Umfeld der einzelnen Veranstaltungen, die den Anlass bieten. Eine Ausdehnung
der sonntäglichen Öffnung auf diesen Betrieb
dürfte daher als unzulässig einzustufen sein.
Die Veranstaltungen Bürgerfest und Weihnachtsmarkt sind langjährige etablierte Veranstaltungen, die für sich genommen, zahlreiche
Besucher/innen anziehen und daher nach meiner Einschätzung nicht nur einen Annex zum
verkaufsoffenen Sonntag bilden.
Für die Veranstaltung „Wie Gartenträume wahr
werden“ sowie für die Veranstaltung „Wein- und
Genussmarkt“ liegen mir bislang aus der Erfahrung noch keine Erkenntnisse vor. Hier kann ich
nicht beurteilen, ob die Veranstaltung für sich
genommen mehr Besucher anzieht, als der
gleichzeitig stattfindende verkaufsoffene Sonntag.
Die Betriebe im Gewerbegebiet und im Wirt-2-
und Wirtschaftspark (= alle Betriebe, die
südlich und östlich des Bonner Rings
liegen):
am Sonntag aus Anlass des Festes
„Wie Gartenträume wahr werden“,
mit Ausnahme Betrieb Zunftstraße 7, am
Sonntag, aus Anlass des Feuerwehrfestes der Löschgruppe Lechenich,
am Adventsonntag, aus Anlass des Lechenicher Weihnachtsmarktes,
schaftspark liegen nicht im engen Umfeld, die
den Anlass bieten. Eine Ausdehnung der sonntäglichen Öffnung auf diese Betriebe dürfte daher als unzulässig einzustufen sein.
Das Feuerwehrfest der LG Lechenich wird allerdings im unmittelbaren Umfeld veranstaltet
und bietet auch für sich genommen genügend
Anziehungskraft.
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00
Uhr.
d.
im Stadtteil Liblar:
am Sonntag, aus Anlass des Mottos
„Haus und Garten“ im Einkaufszentrum
Liblar,
am Sonntag, aus Anlass des Oktoberfestes/Bauernmarkt und Autoschau im
Einkaufszentrum Liblar,
am Adventssonntag, aus Anlass des
Weihnachtsmarktes im Einkaufszentrum
Liblar,
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00
Uhr,
Die Veranstaltung Oktoberfest/Autoschau im
Einkaufszentrum Liblar ist eine über Jahre etablierte Veranstaltung, die für sich genommen
zahlreiche Besucher/innen anzieht und somit
nicht nur einen Annex zum verkaufsoffenen
Sonntag bildet.
Für die Veranstaltung „Haus und Garten“ liegen
mir aus der Vergangenheit keine Erkenntnisse
vor. Hier kann ich nicht beurteilen, ob die Veranstaltung für sich genommen mehr Besucher
zieht, als der gleichzeitig stattfindende verkaufsoffene Sonntag.
Die Veranstaltung Weihnachtsmarkt im Einkaufszentrum Liblar bildet einen Annex zum
verkaufsoffenen Sonntag und dürfte daher mit
der neuesten Rechtsprechung nicht in Einklang
stehen.
Insgesamt hat die neueste Rechtsprechung nun durchaus Einfluss auf die Gestaltung der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage. Mir ist bekannt, dass auch die übrigen Kommunen des RheinErft-Kreises sich mit diesem Thema beschäftigen und hier die Auswirkungen prüfen.
Ich schlage daher folgende neue Fassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vor:
Momentaner Stand der Verordnung:
§1
Vorgeschlagene neue Fassung
der Verordnung:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und
Feiertagen geöffnet sein:
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und
Feiertagen geöffnet sein:
a.
a.
im Stadtteil Gymnich:
an Christi Himmelfahrt aus Anlass
Gymnicher Ritt,
in der Zeit von 12.00 Uhr-17.00 Uhr.
im Stadtteil Gymnich:
an Christi Himmelfahrt aus Anlass
Gymnicher Ritt,
in der Zeit von 12.00 Uhr-17.00 Uhr.
-3-
b.
im Stadtteil Lechenich, Innenstadt sowie
Betrieb Zunftstraße 7 (= alle Betriebe,
die nördlich und westlich des Bonner
Rings und somit außerhalb des Gewerbegebietes und des Wirtschaftsparkes
liegen):
b.
am Sonntag, aus Anlass des Festes
„Wie Gartenträume wahr werden“,
an Fronleichnam, aus Anlass des Bür
gerfestes,
am Sonntag, aus Anlass des Wein- und
Gourmetmarktes
am Adventsonntag, aus Anlass des Le
chenicher Weihnachtsmarktes,
am Sonntag, aus Anlass des Festes
„Wie Gartenträume wahr werden“,
an Fronleichnam, aus Anlass des Bür
gerfestes,
am Sonntag, aus Anlass des Wein- und
Gourmetmarktes,
am Adventsonntag, aus Anlass des Le
chenicher Weihnachtsmarktes,
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr–18.00
Uhr.
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr–18.00
Uhr.
c.
im Stadtteil Lechenich, Gewerbegebiet
und Wirtschaftspark (= alle Betriebe, die
südlich und östlich des Bonner Rings
liegen):
im Stadtteil Lechenich, Innenstadt (=
alle Betriebe, die nördlich und westlich
des Bonner Rings und somit außerhalb
des Gewerbegebietes und des Wirtschaftsparkes liegen):
c.
am Sonntag aus Anlass des Festes
„Wie Gartenträume wahr werden“,
mit Ausnahme Betrieb Zunftstraße 7, am
Sonntag, aus Anlass des Feuerwehrfestes der Löschgruppe Lechenich,
am Adventsonntag, aus Anlass des Lechenicher Weihnachtsmarktes,
im Stadtteil Lechenich, Gewerbegebiet
und Wirtschaftspark (= alle Betriebe, die
südlich und östlich des Bonner Rings
liegen):
am Sonntag, aus Anlass des Feuerwehrfestes der Löschgruppe Lechenich,
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00
Uhr.
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00
Uhr.
d.
im Stadtteil Liblar:
d.
am Sonntag, aus Anlass des Mottos
„Haus und Garten“ im Einkaufszentrum
Liblar,
am Sonntag, aus Anlass des Oktoberfestes/Bauernmarkt und Autoschau im
Einkaufszentrum Liblar,
am Adventssonntag, aus Anlass des
Weihnachtsmarktes im Einkaufszentrum
Liblar,
im Stadtteil Liblar:
am Sonntag, aus Anlass des Mottos
„Haus und Garten“ im Einkaufszentrum
Liblar,
am Sonntag, aus Anlass des Oktoberfestes/Bauernmarkt und Autoschau im
Einkaufszentrum Liblar,
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00
Uhr.
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00
Uhr.
Die Daten der einzelnen Anlässe/verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage für 2017 benenne ich wie
folgt:
Gymnicher Ritt = 25. 05.2017
„Wie Gartenträume wahr werden“ = 02.04.2017
-4-
Bürgerfest = 15.06. 2017
Wein-und Genussmarkt = 10.09.2017
Weihnachtsmarkt Lechenich = 17.12.2017
Feuerwehrfest der Löschgruppe Lechenich = 17.09.2017
Die Immobilien- und Standortgemeinschaft Erftstadtcenter Liblar (ISG) konnte mir die Termine für
2017 noch nicht mitteilen.
Sowohl die AHAG, als auch die ISG haben von mir Kopien des Schreibens der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft erhalten.
(Erner)
-5-