Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
119 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
27.10.16, 15:02
Aktualisiert
27.10.16, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
01
rs ADT ERF STA
-DT
e
01,41
01.5
- Der BürgermeistAr -
51
1 4, On 2016
(.31
01.6
100
Gabriele Schmidt
Landesbezirksleiterin NRW
10 14 C5
Vereinte
Dienst I eistun gsgeWerkschaft
ver.di Landesbezirk NRW '• Karlstraße 123- 127, 40210 Düsseldo
-
Oberbürgermeister/innen
Bürgermeister/innen
Landrätinnen/Landräte
Vertreter/innen der kommunalen Spitzenverbände in
NRW
Landesbezirksleitung NRW
Karlstraße 123- 127
40210 Düsseldorf
Telefon: 0211 /61824-0
Telefax: 0211 /61824-461
Datum
11. Oktober 2016
Ihre Zeichen
Sonntagsöffnungen in den Kommunen des Landes NRW—
Aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Unsere Zeichen
Durchwahl
100/101 Fax: 461
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie mit diesem Schreiben auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG) vom 11. November 2015 (8 CN 2.14) hinweisen, mit welchem das BVerwG die
Anforderungen an die Zulassung von Sonntagsöffnungen aufgrund von Messen, Märkten
und ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz (LadSchIG) deutlich definiert hat. Dieses Urteil ist auch vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster aufgrund einer Klage auf die Kommune Velbert angewendet worden. Wir sehen darin eine
Grundsatzentscheidung, die künftig auch auf Zulassungen von Sonntagsöffnungen nach
§ 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LOG NRW) anzuwenden sein wird, da diese Regelung an
§ 14 Abs. 1 LadSchIG anknüpft. Darüber hinaus hat das BVerwG seine Entscheidung auf
die verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäß Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 139
WRV gestützt, so dass diese Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 LadSchIG ohne weiteres auch
auf die Anforderungen an eine Zulassung von Sonntagsöffnungen gemäß § 6 LOG NRW
übertragen werden kann.
Vor diesem Hintergrund halten wir es für angezeigt, Sie kurz auf die wesentlichen Punkte
der Entscheidung des BVerwG aufmerksam zu machen, um weitere Rechtsstreite zu
vermeiden:
Zunächst stellt das BVerwG fest, dass die bisherige Rechtsprechung des BVerwG, wonach
es für die Zulässigkeit einer Sonntagsöffnung aufgrund einer Veranstaltung genügt, wenn
dieser Anlass einen erheblichen Besucherstrom auslöst, dem verfassungsrechtlichen
Schutz der Sonn- und Feiertage nicht hinreichend gerecht geworden ist und deshalb eine
weiterführende Einschränkung verlangt. Unter dieser Maßgabe leitet das BVerwG folgende Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Sonntagsöffnungen aufgrund einer Anlassveranstaltung ab:
SEB AG Düsseldorf
Konto 1650 208 200
(BLZ 300 10111)
-2-
1) Eine sonntägliche Ladenöffnung mit uneingeschränkten Warenangebot aus Anlass einer
Veranstaltung (Messe, Markt u. ä.) ist nur zulässig, wenn die Veranstaltung selbst für den
Sonntag prägend ist. Die Sonntagsöffnung darf also nach den gesamten Umständen lediglich als Annex zur Anlassveranstaltung wahrgenommen und veranstaltet werden.
2) Eine prägende Wirkung setzt regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die
Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde als der alleinige verkaufsoffene Sonntag.
Dieser Einschätzung muss auch bei erstmals stattfindenden Ereignissen eine schlüssige und
vertretbare Prognose zugrunde liegen.
3) Die prägende Wirkung kann nur dann angenommen werden, wenn ein enger räumlicher
Bezug zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht, die Öffnung also auf
das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung begrenzt bleibt.
4)
Ist die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben können, ungleich größer als die
Fläche des Marktes, der als Anlass für die Sonntagsöffnung dient, spricht schon dies gegen
eine prägende Wirkung des Marktes. Gleiches gilt für die räumliche Reichweite der Ausnahmeregelung im Verhältnis zum räumlichen Ausmaß der Anlassveranstaltung.
5)
Der Bezug zwischen Anlassveranstaltung und Ladenöffnung kann im Übrigen dadurch hergestellt werden, dass die Öffnung auf bestimmte Handelszweige beschränkt wird.
Wir gehen davon aus, dass zahlreiche Verordnungen gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW diesen Anordnungen nicht entsprechen. Wir bitten Sie, gegebenenfalls bereits erlassene oder ausstehende Allgemeinverfügungen auf die Vereinbarkeit mit den genannten Grundsätzen des
BVerwG-Urteils zu prüfen und die genannten Grundsätze bei zukünftigen Entscheidungen über
die Zulassung von Öffnungen nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW genauestens zu beachten.
Wir behalten uns weiter vor, den verfassungsrechtlich vorgegebenen Schutz der Sonn- und
Feiertage gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Das Urteil des OVG Münster hat gezeigt,
dass in NRW auch der Weg eines Eilverfahrens erfolgreich sein kann. Im Interesse des Sonntagsschutzes für die Menschen und auch für die beteiligten Händler wären wir aber froh, wenn
es solcher gerichtlichen Auseinandersetzungen gar nicht erst bedürfte.
Mit freundlichen Grüßen
h19
\-t912,
Gabriele Schmidt
Landesbezirksleiterin ver.di NRW
• Silke Zimmer
Landesfachbereichsleiterin Handel
Winfried Gather
KAB Diözesansekretär Köln