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Beschlussvorlage (Anlage 1 Verdi)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
119 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
27.10.16, 15:02
Aktualisiert
27.10.16, 15:02
Beschlussvorlage (Anlage 1 Verdi) Beschlussvorlage (Anlage 1 Verdi)

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Inhalt der Datei

01 rs ADT ERF STA -DT e 01,41 01.5 - Der BürgermeistAr - 51 1 4, On 2016 (.31 01.6 100 Gabriele Schmidt Landesbezirksleiterin NRW 10 14 C5 Vereinte Dienst I eistun gsgeWerkschaft ver.di Landesbezirk NRW '• Karlstraße 123- 127, 40210 Düsseldo - Oberbürgermeister/innen Bürgermeister/innen Landrätinnen/Landräte Vertreter/innen der kommunalen Spitzenverbände in NRW Landesbezirksleitung NRW Karlstraße 123- 127 40210 Düsseldorf Telefon: 0211 /61824-0 Telefax: 0211 /61824-461 Datum 11. Oktober 2016 Ihre Zeichen Sonntagsöffnungen in den Kommunen des Landes NRW— Aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Unsere Zeichen Durchwahl 100/101 Fax: 461 Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie mit diesem Schreiben auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 11. November 2015 (8 CN 2.14) hinweisen, mit welchem das BVerwG die Anforderungen an die Zulassung von Sonntagsöffnungen aufgrund von Messen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz (LadSchIG) deutlich definiert hat. Dieses Urteil ist auch vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster aufgrund einer Klage auf die Kommune Velbert angewendet worden. Wir sehen darin eine Grundsatzentscheidung, die künftig auch auf Zulassungen von Sonntagsöffnungen nach § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LOG NRW) anzuwenden sein wird, da diese Regelung an § 14 Abs. 1 LadSchIG anknüpft. Darüber hinaus hat das BVerwG seine Entscheidung auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäß Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 139 WRV gestützt, so dass diese Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 LadSchIG ohne weiteres auch auf die Anforderungen an eine Zulassung von Sonntagsöffnungen gemäß § 6 LOG NRW übertragen werden kann. Vor diesem Hintergrund halten wir es für angezeigt, Sie kurz auf die wesentlichen Punkte der Entscheidung des BVerwG aufmerksam zu machen, um weitere Rechtsstreite zu vermeiden: Zunächst stellt das BVerwG fest, dass die bisherige Rechtsprechung des BVerwG, wonach es für die Zulässigkeit einer Sonntagsöffnung aufgrund einer Veranstaltung genügt, wenn dieser Anlass einen erheblichen Besucherstrom auslöst, dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage nicht hinreichend gerecht geworden ist und deshalb eine weiterführende Einschränkung verlangt. Unter dieser Maßgabe leitet das BVerwG folgende Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Sonntagsöffnungen aufgrund einer Anlassveranstaltung ab: SEB AG Düsseldorf Konto 1650 208 200 (BLZ 300 10111) -2- 1) Eine sonntägliche Ladenöffnung mit uneingeschränkten Warenangebot aus Anlass einer Veranstaltung (Messe, Markt u. ä.) ist nur zulässig, wenn die Veranstaltung selbst für den Sonntag prägend ist. Die Sonntagsöffnung darf also nach den gesamten Umständen lediglich als Annex zur Anlassveranstaltung wahrgenommen und veranstaltet werden. 2) Eine prägende Wirkung setzt regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Dieser Einschätzung muss auch bei erstmals stattfindenden Ereignissen eine schlüssige und vertretbare Prognose zugrunde liegen. 3) Die prägende Wirkung kann nur dann angenommen werden, wenn ein enger räumlicher Bezug zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht, die Öffnung also auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung begrenzt bleibt. 4) Ist die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben können, ungleich größer als die Fläche des Marktes, der als Anlass für die Sonntagsöffnung dient, spricht schon dies gegen eine prägende Wirkung des Marktes. Gleiches gilt für die räumliche Reichweite der Ausnahmeregelung im Verhältnis zum räumlichen Ausmaß der Anlassveranstaltung. 5) Der Bezug zwischen Anlassveranstaltung und Ladenöffnung kann im Übrigen dadurch hergestellt werden, dass die Öffnung auf bestimmte Handelszweige beschränkt wird. Wir gehen davon aus, dass zahlreiche Verordnungen gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW diesen Anordnungen nicht entsprechen. Wir bitten Sie, gegebenenfalls bereits erlassene oder ausstehende Allgemeinverfügungen auf die Vereinbarkeit mit den genannten Grundsätzen des BVerwG-Urteils zu prüfen und die genannten Grundsätze bei zukünftigen Entscheidungen über die Zulassung von Öffnungen nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW genauestens zu beachten. Wir behalten uns weiter vor, den verfassungsrechtlich vorgegebenen Schutz der Sonn- und Feiertage gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Das Urteil des OVG Münster hat gezeigt, dass in NRW auch der Weg eines Eilverfahrens erfolgreich sein kann. Im Interesse des Sonntagsschutzes für die Menschen und auch für die beteiligten Händler wären wir aber froh, wenn es solcher gerichtlichen Auseinandersetzungen gar nicht erst bedürfte. Mit freundlichen Grüßen h19 \-t912, Gabriele Schmidt Landesbezirksleiterin ver.di NRW • Silke Zimmer Landesfachbereichsleiterin Handel Winfried Gather KAB Diözesansekretär Köln