Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Frau Becker
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 02.06.2003
Vorlagen-Nr.:
47/2003
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
24.06.2003
09.07.2003
TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus besonderem Anlass;
hier: 6. Ortsfest am 07.09.2003 sowie 23. Nikolausmarkt am 30.11.2003
I.
Sach- und Rechtslage:
Die Kreuzauer Interessengemeinschaft e.V. (KIG) hat mit Datum 18.03.2003 beantragt, anlässlich
des 6. Ortsfestes am 07.09.2003 und des 23. Nikolausmarktes am 30.11.2003 im Ortsteil Kreuzau
verkaufsoffene Sonntage von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu genehmigen.
Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss und § 1 i.V.m. Nr. 4.6 Teil III der Anlage der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen
an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen zulassen.
Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und
Sport vom 09.08.1999 sind vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 14
Ladenschlussgesetz Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der
betroffenen Gewerkschaften, der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu
berücksichtigen.
Folgende Institutionen wurden um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten:
1.
2.
3.
4.
Industrie- und Handelskammer Aachen,
Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V.,
Vereinte Dienstleitungsgewerkschaft ver.di e.V.,
Katholische Kirchengemeinde Kreuzau.
Zwischenzeitlich liegen die angeforderten Stellungnahmen vor.
Die Industrie- und Handelskammer und der Einzelhandelsverband Aachen-Düren machen gegen
die beabsichtigten Sonntagsöffnungen keine Bedenken geltend.
Vom Kath. Pfarramt Kreuzau wurde mitgeteilt, dass gegen die beiden Termine nichts eingewendet
wird. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass die Anträge befürwortet werden, solange es sich
-2um einmalige Öffnungen der Geschäfte handelt, dass man sich jedoch gegen ein generelles
Öffnen an Sonntagen ausspricht.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. weist in ihrer Stellungnahme vom 17.04.2003
auf die enormen Arbeitsbelastungen der Einzelhandelsbeschäftigten hin. Sie vertritt die
Auffassung, dass die derzeitigen Ladenöffnungszeiten mehr als ausreichend sind, so dass keine
Notwendigkeit einer Sonderöffnung besteht.
Sie verweist auf die gesetzlichen Grundlagen des Ladenschlussgesetzes, insbesondere auf die
Bestimmung des § 17 Ladenschlussgesetz (in § 17 werden die höchst zulässigen
Beschäftigungszeiten und die zu gewährenden Freizeitausgleiche für die an Sonn- und Feiertagen
beschäftigten Arbeitnehmer geregelt).
Die Gewerkschaft teilt in ihrer Stellungnahme weiterhin mit, dass sie und auch ihre Betriebsräte im
Einzelhandel jeden Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz zur Anzeige bringen werden, der
ihnen bekannt wird.
Nach Auffassung der Verwaltung sollten trotz der negativen Stellungnahme der Gewerkschaft die
verkaufsoffenen Sonntage anlässlich des 6. Ortsfestes und des 23. Nikolausmarktes im Ortsteil
Kreuzau zugelassen werden.
Zum 01.06.2003 ist eine rechtliche Änderung in Kraft getreten. Die gesetzliche Forderung, dass
die Verkaufsstellen, die von der Sonntagsöffnung Gebrauch machen, an dem jeweils
vorausgehenden Samstag ab 14:00 Uhr geschlossen sein müssen, wurde ersatzlos gestrichen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine, da die Veröffentlichungen der ordnungsbehördlichen Verordnungen im Amtsblatt erfolgen.
III. Beschlussvorschlag:
„Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der
Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass des 6. Ortsfestes am 07.09.2003 und des 23. Nikolausmarktes am 30.11.2003
von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschlossen.
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnungen ist als Anlage beigefügt und gilt als
Bestandteil dieses Beschlusses.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
-3Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl. I. S. 658) und § 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird
für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
Aus Anlass des 6. Ortsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 07.09.2003, von 13:00 Uhr
bis 18:00 Uhr im Ortsteil Kreuzau geöffnet sein.
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der
dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 08.09.2003 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Ramm -
-4Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl. I. S. 658) und § 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird
für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
Aus Anlass des 23. Nikolausmarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 30.11.2003, von
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Ortsteil Kreuzau geöffnet sein.
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der
dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 01.12.2003 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Ramm -