Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl -621-00/O 7BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 02. 06. 2003
Vorlagen-Nr.:
58/2003
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
17.06.2003
24.06.2003
09.07.2003
TOP: Verlängerung der bestehenden Veränderungssperre gemäß § 4 BauGB für den künftigen
Planbereich des Bebauungsplanes Nr. O 7, Ortsteil Obermaubach,
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 16 BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 27. 09. 2001 für den Geltungsbereich des
o. a. Bebauungsplanes gemäß § 14 BauGB in Verbindung mit § 16 BauGB eine Satzung über eine
Veränderungssperre beschlossen.
Gemäß § 17 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von 2 Jahren seit ihrer
Bekanntmachung außer Kraft. Die Bekanntmachung ist am 26. 10. 2001 erfolgt, sodass sie am
27. 10. 2003 außer Kraft tritt.
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde die Frist um 1 Jahr ohne Zustimmung der
Höheren Verwaltungsbehörde verlängern, wobei dies wieder in Form eines Satzungsbeschlusses
gemäß § 16 zu erfolgen hat.
Der Beschluss der Gemeinde über die Verlängerung und die ortsübliche Bekanntmachung müssen
vor Fristablauf rechtswirksam erfolgt sein.
Da bis zum Fristablauf der Bebauungsplan O 7 noch keine Rechtskraft erlangt hat, schlage ich
Ihnen von daher vor, die Veränderungssperre um 1 Jahr zu verlängern.
Wie bekannt, erübrigt sich die Aufstellung eines Bebauungsplanes, wenn der Investor sein
Vorhaben so realisiert wie bisher vorgestellt. Die Abbruchgenehmigung liegt zwar seit geraumer
Zeit vor, die Vermarktung der Grundstücke scheint jedoch nicht so einfach zu sein. Der Investor
beabsichtigt nach wie vor, sein Konzept zu realisieren.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Da die Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kreuzau erfolgt, entstehen keine
Kosten.
III. Beschlussvorschlag:
„Die für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes O 7, Ortsteil Obermaubach,
bestehende Veränderungssperre wird in Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um
1 Jahr verlängert.
-2-
Der Satzungsbeschluss gemäß § 16 Abs. 1 BauGB wird hiermit gefasst.“
Der Bürgermeister
i.V.
- Stolz -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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