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Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan F 13, Ortsteil Stockheim, "Gewerbegebiet II"; hier: Erneute Erörterung des landschaftspflegerischen Fachbeitrages sowie mögliche Ausgleichsmaßnahmen)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
17 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan F 13, Ortsteil Stockheim, "Gewerbegebiet II";
hier: Erneute Erörterung des landschaftspflegerischen Fachbeitrages sowie mögliche Ausgleichsmaßnahmen) Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan F 13, Ortsteil Stockheim, "Gewerbegebiet II";
hier: Erneute Erörterung des landschaftspflegerischen Fachbeitrages sowie mögliche Ausgleichsmaßnahmen)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 621-00 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 41/00 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 10.05.2000 17.05.2000 23.05.2000 08.06.2000 TOP: Bebauungsplan F 13, Ortsteil Stockheim, „Gewerbegebiet II“; hier: Erneute Erörterung des landschaftspflegerischen Fachbeitrages sowie mögliche Ausgleichsmaßnahmen I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 28. 02. 2000 folgenden Beschluss gefasst: „1.) 2.) Die bisher angedachten Ausgleichsmaßnahmen (Entsiegelung der Panzerstraße, Erweiterung eines Biotops) werden nicht weiterverfolgt. Die Verwaltung wird beauftragt, bei der unteren und der höheren Landschaftsbehörde als Ausgleichsmaßnahme die Beseitigung und Entsorgung der asbestbelasteten Gebäude auf dem Gebiet des ehemaligen Munitionslagers durchzusetzen.“ Die entsprechenden Gespräche wurden zwischenzeitlich geführt und sind negativ verlaufen. Beide Dienststellen sind nicht bereit, die Beseitigung und Entsorgung der asbestbelasteten Gebäude als Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme für den durch das Gewerbegebiet Stockheim II entstehenden Eingriff zu akzeptieren. Beide Dienststellen berufen sich hierbei auf die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 1 a BauGB, § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sowie die Bestimmungen des Landschaftsgesetzes NRW. Hiernach sind Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes grundsätzlich zu vermeiden und unvermeidbare Eingriffe durch eine artgleiche Kompensation auszugleichen. Diese Rechtsauffassung wird durch mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt. So sinnvoll und wünschenswert die Beseitigung und Entsorgung der asbestbelasteten Gebäude auf dem Gebiet des ehemaligen Munitionslagers im Hinblick auf die Öffnung des Waldes sicherlich auch ist, stellt diese Maßnahme objektiv betrachtet in der Tat keine artgleiche Kompensation des entstehenden Eingriffes dar. Im Übrigen kann es nicht Aufgabe einer Ausgleichsmaßnahme sein, für Dritte, im vorliegenden Falle für das Bundesvermögensamt, Maßnahmen durchzuführen, wozu diese eigentlich verpflichtet sind. Damit die Beseitigung und Entsorgung der asbestbelasteten Gebäude endlich erfolgt, sollte hier vielmehr mit Nachdruck auf politischer Ebene auf die zuständige Behörde Einfluss genommen werden. Beide Dienststellen schlagen erneut als Ausgleichsmaßnahme die Anlegung eines Biotops auf dem gemeindeeigenen Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur 14, Nr. 569, groß: 4,34 ha, in unmittelbarem Anschluss an die Biotopfläche, die der Landschaftsverband als Ersatzmaßnahme für den Bau der L 327 n angelegt hat, vor. 2 Bei einer solchen Maßnahme würde es sich in der Tat um eine artgleiche Kompensation handeln, da im Bereich des zukünftigen Gewerbegebietes Stockheim II das bestehende Biotopkataster eindeutig belegt, dass die hier vorhandene Weidefläche einen Lebensraum für Wirbeltiere (Grasfrosch/Erdkröte/Molche) bietet. Aufgrund der eindeutigen rechtlichen Situation schlage ich Ihnen vor, den bestehenden Ratsbeschluss aufzuheben und als Ausgleichsmaßnahme nunmehr der Anlegung eines Biotops auf dem gemeindeeigenen Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur 14, Nr. 569, in unmittelbarem Anschluss an die vorhandene Biotopfläche zuzustimmen. Sofern Sie meinem Vorschlag folgen, werde ich alsdann das Gartenarchitektenehepaar Borck mit einer entsprechenden Planung beauftragen und Ihnen das Ergebnis zur erneuten Beratung vorlegen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten der Ausgleichsmaßnahme müssen zu gegebener Zeit im Zuge der Erschließung des Gewerbegebietes haushaltsmäßig bereit gestellt werden. Die Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes einschließlich des landschaftspflegerischen Fachbeitrages stehen haushaltsmäßig bereit. III. Beschlussvorschlag Verwaltung: „1.) Der Ratsbeschluss vom 28. 02. 2000, wonach die Verwaltung beauftragt wurde, bei der unteren und der höheren Landschaftsbehörde als Ausgleichsmaßnahme die Beseitigung und Entsorgung der asbestbelasteten Gebäude auf dem Gebiet des ehemaligen Munitionslagers durchzusetzen, wird aufgehoben. 2.) Als Ausgleichsmaßnahme wird nunmehr der Anlegung eines Biotopes auf dem gemeindeeigenen Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur 14, Nr. 569, im unmittelbaren Anschluss an die vorhandene Biotopfläche zugestimmt.“ III. Beschlussvorschlag: „1.) Der Ratsbeschluss vom 28. 02. 2000, wonach die Verwaltung beauftragt wurde, bei der unteren und der höheren Landschaftsbehörde als Ausgleichsmaßnahme die Beseitigung und Entsorgung der asbestbelasteten Gebäude auf dem Gebiet des ehemaligen Munitionslagers durchzusetzen, wird aufgehoben. 2.) Als Ausgleichsmaßnahme wird nunmehr der Anlegung eines Biotopes auf dem gemeindeeigenen Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur 14, Nr. 569, im unmittelbaren Anschluss an die vorhandene Biotopfläche zugestimmt.“ Beratungsergebnis: einstimmig, 0 Enthaltungen Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: