Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl 621-00
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
41/00
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
10.05.2000
17.05.2000
23.05.2000
08.06.2000
TOP: Bebauungsplan F 13, Ortsteil Stockheim, „Gewerbegebiet II“;
hier:
Erneute Erörterung des landschaftspflegerischen Fachbeitrages sowie mögliche
Ausgleichsmaßnahmen
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 28. 02. 2000 folgenden Beschluss gefasst:
„1.)
2.)
Die bisher angedachten Ausgleichsmaßnahmen (Entsiegelung der Panzerstraße, Erweiterung eines Biotops)
werden nicht weiterverfolgt.
Die Verwaltung wird beauftragt, bei der unteren und der höheren Landschaftsbehörde als
Ausgleichsmaßnahme die Beseitigung und Entsorgung der asbestbelasteten Gebäude auf
dem Gebiet des ehemaligen Munitionslagers durchzusetzen.“
Die entsprechenden Gespräche wurden zwischenzeitlich geführt und sind negativ verlaufen. Beide Dienststellen sind
nicht bereit, die Beseitigung und Entsorgung der asbestbelasteten Gebäude als Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme für
den durch das Gewerbegebiet Stockheim II entstehenden Eingriff zu akzeptieren.
Beide Dienststellen berufen sich hierbei auf die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 1 a BauGB, § 8 Abs. 2 Satz 1
BNatSchG sowie die Bestimmungen des Landschaftsgesetzes NRW. Hiernach sind Eingriffe in die Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes grundsätzlich zu vermeiden und unvermeidbare Eingriffe durch eine
artgleiche Kompensation auszugleichen. Diese Rechtsauffassung wird durch mehrere Urteile des
Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt.
So sinnvoll und wünschenswert die Beseitigung und Entsorgung der asbestbelasteten Gebäude auf dem Gebiet des
ehemaligen Munitionslagers im Hinblick auf die Öffnung des Waldes sicherlich auch ist, stellt diese Maßnahme
objektiv betrachtet in der Tat keine artgleiche Kompensation des entstehenden Eingriffes dar. Im Übrigen kann es nicht
Aufgabe einer Ausgleichsmaßnahme sein, für Dritte, im vorliegenden Falle für das Bundesvermögensamt, Maßnahmen
durchzuführen, wozu diese eigentlich verpflichtet sind. Damit die Beseitigung und Entsorgung der asbestbelasteten
Gebäude endlich erfolgt, sollte hier vielmehr mit Nachdruck auf politischer Ebene auf die zuständige Behörde Einfluss
genommen werden.
Beide Dienststellen schlagen erneut als Ausgleichsmaßnahme die Anlegung eines Biotops auf dem gemeindeeigenen
Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur 14, Nr. 569, groß: 4,34 ha, in unmittelbarem Anschluss an die Biotopfläche,
die der Landschaftsverband als Ersatzmaßnahme für den Bau der L 327 n angelegt hat, vor.
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Bei einer solchen Maßnahme würde es sich in der Tat um eine artgleiche Kompensation handeln, da im Bereich des
zukünftigen Gewerbegebietes Stockheim II das bestehende Biotopkataster eindeutig belegt, dass die hier vorhandene
Weidefläche einen Lebensraum für Wirbeltiere (Grasfrosch/Erdkröte/Molche) bietet.
Aufgrund der eindeutigen rechtlichen Situation schlage ich Ihnen vor, den bestehenden Ratsbeschluss aufzuheben und
als Ausgleichsmaßnahme nunmehr der Anlegung eines Biotops auf dem gemeindeeigenen Grundstück Gemarkung
Stockheim, Flur 14, Nr. 569, in unmittelbarem Anschluss an die vorhandene Biotopfläche zuzustimmen. Sofern Sie
meinem Vorschlag folgen, werde ich alsdann das Gartenarchitektenehepaar Borck mit einer entsprechenden Planung
beauftragen und Ihnen das Ergebnis zur erneuten Beratung vorlegen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten der Ausgleichsmaßnahme müssen zu gegebener Zeit im Zuge der Erschließung des Gewerbegebietes
haushaltsmäßig bereit gestellt werden. Die Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes einschließlich des
landschaftspflegerischen Fachbeitrages stehen haushaltsmäßig bereit.
III. Beschlussvorschlag Verwaltung:
„1.)
Der Ratsbeschluss vom 28. 02. 2000, wonach die Verwaltung beauftragt wurde, bei der unteren und der
höheren Landschaftsbehörde als Ausgleichsmaßnahme die Beseitigung und Entsorgung der asbestbelasteten
Gebäude auf dem Gebiet des ehemaligen Munitionslagers durchzusetzen, wird aufgehoben.
2.)
Als Ausgleichsmaßnahme wird nunmehr der Anlegung eines Biotopes auf dem gemeindeeigenen Grundstück
Gemarkung Stockheim, Flur 14, Nr. 569, im unmittelbaren Anschluss an die vorhandene Biotopfläche
zugestimmt.“
III. Beschlussvorschlag:
„1.)
Der Ratsbeschluss vom 28. 02. 2000, wonach die Verwaltung beauftragt wurde, bei der unteren und der
höheren Landschaftsbehörde als Ausgleichsmaßnahme die Beseitigung und Entsorgung der asbestbelasteten
Gebäude auf dem Gebiet des ehemaligen Munitionslagers durchzusetzen, wird aufgehoben.
2.)
Als Ausgleichsmaßnahme wird nunmehr der Anlegung eines Biotopes auf dem gemeindeeigenen Grundstück
Gemarkung Stockheim, Flur 14, Nr. 569, im unmittelbaren Anschluss an die vorhandene Biotopfläche
zugestimmt.“
Beratungsergebnis: einstimmig, 0 Enthaltungen
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: