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Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Linden/641-18
BE: Herr Linden
Kreuzau, 30.03.2004
Vorlagen-Nr.:
37/2004
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
22.04.2004
11.05.2004
25.05.2004
TOP: Antrag auf Aufstellung von Verkehrszeichen zur gewichtsmäßigen Beschränkung der
Grünstraße im Ortsteil Drove
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 28.01.2004 hat die Familie Inge und Bernd Becker, Grünstraße 13, 52372
Kreuzau, beantragt, die Grünstraße in Drove tonnagemäßig auf 1,5 t mit Ausnahme für Anlieger zu
beschildern. Eine entsprechende schriftliche Mitteilung ist in der Ratsitzung am 17.02.2004 durch
die Verwaltung erfolgt.
Der Antrag einschließlich einer Unterschriftenliste ist als Anlage beigefügt. Ebenfalls beigefügt ist
ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte.
Zunächst ist zur Grünstraße anzumerken, dass es sich dabei um eine durchschnittlich ca. 5,60 m
breite Fahrbahn handelt, die diesbezüglich problemlos auch von größeren Fahrzeugen befahren
werden kann. Die Gehwege beiderseits der Fahrbahn sind zurzeit noch nicht ausgebaut.
Straßenrechtlich ist sie zurzeit einerseits als Anliegerstraße zu beurteilen. Dadurch, dass in sie die
Pfarrer-Kreitz-Straße (Baugebiet D 9) und der Kommweg einmünden, kommt ihr dafür auch eine
Verteilungsfunktion in oder von Richtung Drovestraße oder L 249 zu. Letztlich erfüllt sie auch von
der Drovestraße aus eine Zufahrtsfunktion zur L 249 und in umgekehrter Richtung. Als
Hauptsammelstraße erfüllt diese Funktion allerdings überwiegend die Drovestraße.
Trotz der aufgeführten Mehrfachfunktionen wird man, auch ohne dass eine Zählung in den
Hauptverkehrszeiten durchgeführt wurde, wohl nicht von einem hohen Verkehrsaufkommen in der
Grünstraße sprechen können.
Zunächst ist noch anzumerken, dass grundsätzlich straßen- und straßenverkehrsrechtlich alle
Straßen gewichtsmäßig uneingeschränkt befahren werden sollten, es sei denn, es lägen atypische
Besonderheiten in einer Straße vor. Aus Sicht der Verwaltung sind solche Besonderheiten, die
einen Präzedenzfall ausschließen würden, allerdings in der Grünstraße aus folgenden Gründen
nicht erkennbar:
1.
Auch in anderen Straßen sind die Nebenanlagen noch nicht endgültig ausgebaut, so dass
Fußgänger auch dort die Fahrbahn begehen müssen, sofern man nicht auf dem noch nicht
ausgebauten Bereich gehen möchte. Ich verkenne nicht, dass der Verkehrssicherheit der
Kinder eine hohe Priorität zukommt. Diesem Umstand trägt auch die StVO Rechnung,
indem in § 3 Abs. 2 a ausgeführt ist, dass sich Kraftfahrzeugführer gegenüber Kindern,
hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der
-2Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten haben, dass eine
Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Ich kann für die Grünstraße allerdings nicht erkennen, dass dort eine hohe Belastung durch
Lkw vorhanden ist, die u.U. die beantragte gravierende Beschilderung rechtfertigen könnte.
Auch die grundsätzliche Annahme seitens des Antragstellers, dass durch größere
Fahrzeuge eine höhere Gefährdung für Fußgänger als von Pkw ausgeht, ist nicht ohne
weiteres zu teilen. Die gewichtsmäßige oder volumenmäßige Größe eines Fahrzeuges sagt
meines Erachtens noch nichts über ein erhöhtes Gefährdungspotential aus. Aufgrund des
Straßenzustandes bzw. der relativ geringfügigen Länge der Grünstraße birgt
wahrscheinlich
jeder
Pkw
in
Bezug
auf
das
Beschleunigungsund
Geschwindigkeitsverhalten eine größere Gefährdung als ein größeres Fahrzeug.
Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass die Grünstraße zwischenzeitlich durch VZ
274.1/2 StVO (30 km/h-Zone) beschildert ist.
2.
Nach dem vorliegenden Antrag geht es wohl primär darum, den Vorderlader und einen Lkw
der Fa. Zens aus der Grünstraße fernzuhalten. Aufgrund eines Gespräches mit der Fa.
Zens befährt diese die Grünstraße mit Lkw zwischenzeitlich nicht mehr. Dieses gilt nach
dem Bau der Linksabbiegespur auch für den Caterpillar (siehe hierzu Antwort der
Verwaltung auf die Anfragen Nrn. 4 c und e in der Sitzung des Rates vom 17.02.2004).
Zwar hat Herr Becker mit Schreiben vom 05.03.2004, das ebenfalls als Anlage beigefügt
ist, mitgeteilt, dass auch anderer Lkw-Verkehr die Grünstraße benutzt; jedoch kann der
Gesamt-Lkw-Verkehr meines Erachtens nur als geringfügig bezeichnet werden, so dass
auch diesbezüglich die beantragte Gewichtsbeschränkung in keinem Verhältnis dazu steht.
3.
Zum derzeitigen Straßenzustand ist auszuführen, dass dieser als sehr schlecht zu
bezeichnen ist, so dass eine generelle Instandsetzung innerhalb der nächsten 2 Jahre wohl
unumgänglich sein wird. Dabei wird auch zu überlegen sein, ob ein erstmaliger
Gehwegausbau, der KAG-Beiträge zur Folge hätte, erfolgt.
Es mag dahinstehen, ob der schlechte Zustand der Grünstraße auf das Befahren durch
größere Fahrzeuge zurückzuführen ist; jedenfalls wird auch bis zur endgültigen
kurzfristigen Instandsetzung ein weiteres Befahren durch größere Fahrzeuge keine
weiteren negativen Folgen haben, als dies nicht auch ohne Lkw-Verkehr der Fall wäre.
Auch aus diesem Grunde sieht die Verwaltung keine Veranlassung zu einer
gewichtsmäßigen Beschränkung der Grünstraße.
4.
Unabhängig von den bisherigen Ausführungen zum Straßencharakter, zum
Fahrbahnzustand und zu dem - auch ohne Verkehrszählung - mit Sicherheit nur
geringfügigem Verkehrsaufkommen größerer Fahrzeuge kommt man nicht umhin, zu
überlegen, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen eine gewichtsmäßig
beschränkende Beschilderung hätte. Hierbei wird man zu dem Schluss kommen müssen,
dass die Maßnahme nicht unerhebliche Auswirkungen auf andere Straßen hätte. Insoweit
kann man auch im vorliegenden Fall nicht nur eine enge Betrachtungsweise auf die
Grünstraße selbst vornehmen.
Als Beispiel sei der Fall genannt, dass Andienverkehr (z.B. Liefer-, Baufahrzeuge) zu den
im Nahbereich der Grünstraße liegenden Häusern im Kommweg oder der Pfarrer-KreitzStraße fahren will. Er wird diese zurzeit sicherlich von der Grünstraße aus anfahren. Im
Falle einer gewichtsmäßigen Beschränkung der Grünstraße würde der gleiche Verkehr
zukünftig den Kommweg von der südlichen Seite aus und, sofern er aus der Kreuzauer
Richtung kommt, über den unnötigen Umweg über die Drovestraße befahren müssen. Um
die Häuser z.B. der Franzosenstraße oder die in der Nähe der Grünstraße liegenden
Häuser der Pfarrer-Kreitz-Straße zu erreichen, müsste die Andienung über die PfarrerKreitz-Straße erfolgen. In beiden Fällen würden demnach eigentlich unnötigerweise
-3Straßen auf Umwegen über ein längeres Stück befahren, die verkehrsberuhigt ausgebaut
und entsprechend mit VZ 325/326 StVO (verkehrsberuhigter Bereich) beschildert sind.
Diese beispielhaft genannte Verkehrsverlagerung größerer Fahrzeuge halte ich aufgrund
der derzeitigen Verkehrssituation in der Grünstraße weder für erforderlich noch sinnvoll. Sie
kann nach meiner Auffassung verkehrsrechtlich auch im Anliegerinteresse der anderen
genannten Straßen nicht gewollt sein.
Zu der konkret im Antrag aufgeführten Tonnagebeschränkung auf 1,5 t ist noch
anzumerken, dass diese derart tief angesetzt ist, dass ein entsprechendes VZ 262 (Verbot
für Fahrzeuge, deren tatsächliches Gewicht je einschließlich Ladung eine bestimmte
Grenze überschreitet) auch in anderen Straßen nirgendwo aufgestellt ist. Selbst mancher
größere Pkw dürfte die Grünstraße dabei schon nicht mehr befahren.
Allenfalls käme VZ 253 StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen,
ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse) zur Aufstellung in Betracht.
Nach Abwägung aller aufgeführten Belange komme ich allerdings abschließend aus Sicht der
Verwaltung zu dem Ergebnis, auf eine gewichtsmäßige verkehrsrechtliche Beschränkung der
Grünstraße generell zu verzichten und schlage Ihnen vor, den vorliegenden Antrag abzulehnen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine, sofern dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt wird.
III. Beschlussvorschlag:
„Der Antrag, die Benutzung der Grünstraße in Drove durch Verkehrszeichen auf 1,5 t
(Anlieger frei) zu begrenzen, wird abgelehnt.“
Der Bürgermeister
- Ramm Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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