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Allgemeine Vorlage (Antrag auf Aufstellung von Verkehrszeichen zur gewichtsmäßigen Beschränkung der Grünstraße im Ortsteil Drove)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
12 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag auf Aufstellung von Verkehrszeichen zur gewichtsmäßigen Beschränkung der Grünstraße im Ortsteil Drove) Allgemeine Vorlage (Antrag auf Aufstellung von Verkehrszeichen zur gewichtsmäßigen Beschränkung der Grünstraße im Ortsteil Drove) Allgemeine Vorlage (Antrag auf Aufstellung von Verkehrszeichen zur gewichtsmäßigen Beschränkung der Grünstraße im Ortsteil Drove)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Linden/641-18 BE: Herr Linden Kreuzau, 30.03.2004 Vorlagen-Nr.: 37/2004 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 22.04.2004 11.05.2004 25.05.2004 TOP: Antrag auf Aufstellung von Verkehrszeichen zur gewichtsmäßigen Beschränkung der Grünstraße im Ortsteil Drove I. Sach- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 28.01.2004 hat die Familie Inge und Bernd Becker, Grünstraße 13, 52372 Kreuzau, beantragt, die Grünstraße in Drove tonnagemäßig auf 1,5 t mit Ausnahme für Anlieger zu beschildern. Eine entsprechende schriftliche Mitteilung ist in der Ratsitzung am 17.02.2004 durch die Verwaltung erfolgt. Der Antrag einschließlich einer Unterschriftenliste ist als Anlage beigefügt. Ebenfalls beigefügt ist ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte. Zunächst ist zur Grünstraße anzumerken, dass es sich dabei um eine durchschnittlich ca. 5,60 m breite Fahrbahn handelt, die diesbezüglich problemlos auch von größeren Fahrzeugen befahren werden kann. Die Gehwege beiderseits der Fahrbahn sind zurzeit noch nicht ausgebaut. Straßenrechtlich ist sie zurzeit einerseits als Anliegerstraße zu beurteilen. Dadurch, dass in sie die Pfarrer-Kreitz-Straße (Baugebiet D 9) und der Kommweg einmünden, kommt ihr dafür auch eine Verteilungsfunktion in oder von Richtung Drovestraße oder L 249 zu. Letztlich erfüllt sie auch von der Drovestraße aus eine Zufahrtsfunktion zur L 249 und in umgekehrter Richtung. Als Hauptsammelstraße erfüllt diese Funktion allerdings überwiegend die Drovestraße. Trotz der aufgeführten Mehrfachfunktionen wird man, auch ohne dass eine Zählung in den Hauptverkehrszeiten durchgeführt wurde, wohl nicht von einem hohen Verkehrsaufkommen in der Grünstraße sprechen können. Zunächst ist noch anzumerken, dass grundsätzlich straßen- und straßenverkehrsrechtlich alle Straßen gewichtsmäßig uneingeschränkt befahren werden sollten, es sei denn, es lägen atypische Besonderheiten in einer Straße vor. Aus Sicht der Verwaltung sind solche Besonderheiten, die einen Präzedenzfall ausschließen würden, allerdings in der Grünstraße aus folgenden Gründen nicht erkennbar: 1. Auch in anderen Straßen sind die Nebenanlagen noch nicht endgültig ausgebaut, so dass Fußgänger auch dort die Fahrbahn begehen müssen, sofern man nicht auf dem noch nicht ausgebauten Bereich gehen möchte. Ich verkenne nicht, dass der Verkehrssicherheit der Kinder eine hohe Priorität zukommt. Diesem Umstand trägt auch die StVO Rechnung, indem in § 3 Abs. 2 a ausgeführt ist, dass sich Kraftfahrzeugführer gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der -2Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten haben, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ich kann für die Grünstraße allerdings nicht erkennen, dass dort eine hohe Belastung durch Lkw vorhanden ist, die u.U. die beantragte gravierende Beschilderung rechtfertigen könnte. Auch die grundsätzliche Annahme seitens des Antragstellers, dass durch größere Fahrzeuge eine höhere Gefährdung für Fußgänger als von Pkw ausgeht, ist nicht ohne weiteres zu teilen. Die gewichtsmäßige oder volumenmäßige Größe eines Fahrzeuges sagt meines Erachtens noch nichts über ein erhöhtes Gefährdungspotential aus. Aufgrund des Straßenzustandes bzw. der relativ geringfügigen Länge der Grünstraße birgt wahrscheinlich jeder Pkw in Bezug auf das Beschleunigungsund Geschwindigkeitsverhalten eine größere Gefährdung als ein größeres Fahrzeug. Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass die Grünstraße zwischenzeitlich durch VZ 274.1/2 StVO (30 km/h-Zone) beschildert ist. 2. Nach dem vorliegenden Antrag geht es wohl primär darum, den Vorderlader und einen Lkw der Fa. Zens aus der Grünstraße fernzuhalten. Aufgrund eines Gespräches mit der Fa. Zens befährt diese die Grünstraße mit Lkw zwischenzeitlich nicht mehr. Dieses gilt nach dem Bau der Linksabbiegespur auch für den Caterpillar (siehe hierzu Antwort der Verwaltung auf die Anfragen Nrn. 4 c und e in der Sitzung des Rates vom 17.02.2004). Zwar hat Herr Becker mit Schreiben vom 05.03.2004, das ebenfalls als Anlage beigefügt ist, mitgeteilt, dass auch anderer Lkw-Verkehr die Grünstraße benutzt; jedoch kann der Gesamt-Lkw-Verkehr meines Erachtens nur als geringfügig bezeichnet werden, so dass auch diesbezüglich die beantragte Gewichtsbeschränkung in keinem Verhältnis dazu steht. 3. Zum derzeitigen Straßenzustand ist auszuführen, dass dieser als sehr schlecht zu bezeichnen ist, so dass eine generelle Instandsetzung innerhalb der nächsten 2 Jahre wohl unumgänglich sein wird. Dabei wird auch zu überlegen sein, ob ein erstmaliger Gehwegausbau, der KAG-Beiträge zur Folge hätte, erfolgt. Es mag dahinstehen, ob der schlechte Zustand der Grünstraße auf das Befahren durch größere Fahrzeuge zurückzuführen ist; jedenfalls wird auch bis zur endgültigen kurzfristigen Instandsetzung ein weiteres Befahren durch größere Fahrzeuge keine weiteren negativen Folgen haben, als dies nicht auch ohne Lkw-Verkehr der Fall wäre. Auch aus diesem Grunde sieht die Verwaltung keine Veranlassung zu einer gewichtsmäßigen Beschränkung der Grünstraße. 4. Unabhängig von den bisherigen Ausführungen zum Straßencharakter, zum Fahrbahnzustand und zu dem - auch ohne Verkehrszählung - mit Sicherheit nur geringfügigem Verkehrsaufkommen größerer Fahrzeuge kommt man nicht umhin, zu überlegen, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen eine gewichtsmäßig beschränkende Beschilderung hätte. Hierbei wird man zu dem Schluss kommen müssen, dass die Maßnahme nicht unerhebliche Auswirkungen auf andere Straßen hätte. Insoweit kann man auch im vorliegenden Fall nicht nur eine enge Betrachtungsweise auf die Grünstraße selbst vornehmen. Als Beispiel sei der Fall genannt, dass Andienverkehr (z.B. Liefer-, Baufahrzeuge) zu den im Nahbereich der Grünstraße liegenden Häusern im Kommweg oder der Pfarrer-KreitzStraße fahren will. Er wird diese zurzeit sicherlich von der Grünstraße aus anfahren. Im Falle einer gewichtsmäßigen Beschränkung der Grünstraße würde der gleiche Verkehr zukünftig den Kommweg von der südlichen Seite aus und, sofern er aus der Kreuzauer Richtung kommt, über den unnötigen Umweg über die Drovestraße befahren müssen. Um die Häuser z.B. der Franzosenstraße oder die in der Nähe der Grünstraße liegenden Häuser der Pfarrer-Kreitz-Straße zu erreichen, müsste die Andienung über die PfarrerKreitz-Straße erfolgen. In beiden Fällen würden demnach eigentlich unnötigerweise -3Straßen auf Umwegen über ein längeres Stück befahren, die verkehrsberuhigt ausgebaut und entsprechend mit VZ 325/326 StVO (verkehrsberuhigter Bereich) beschildert sind. Diese beispielhaft genannte Verkehrsverlagerung größerer Fahrzeuge halte ich aufgrund der derzeitigen Verkehrssituation in der Grünstraße weder für erforderlich noch sinnvoll. Sie kann nach meiner Auffassung verkehrsrechtlich auch im Anliegerinteresse der anderen genannten Straßen nicht gewollt sein. Zu der konkret im Antrag aufgeführten Tonnagebeschränkung auf 1,5 t ist noch anzumerken, dass diese derart tief angesetzt ist, dass ein entsprechendes VZ 262 (Verbot für Fahrzeuge, deren tatsächliches Gewicht je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet) auch in anderen Straßen nirgendwo aufgestellt ist. Selbst mancher größere Pkw dürfte die Grünstraße dabei schon nicht mehr befahren. Allenfalls käme VZ 253 StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse) zur Aufstellung in Betracht. Nach Abwägung aller aufgeführten Belange komme ich allerdings abschließend aus Sicht der Verwaltung zu dem Ergebnis, auf eine gewichtsmäßige verkehrsrechtliche Beschränkung der Grünstraße generell zu verzichten und schlage Ihnen vor, den vorliegenden Antrag abzulehnen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine, sofern dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt wird. III. Beschlussvorschlag: „Der Antrag, die Benutzung der Grünstraße in Drove durch Verkehrszeichen auf 1,5 t (Anlieger frei) zu begrenzen, wird abgelehnt.“ Der Bürgermeister - Ramm Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________