Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kämmerei - Herr Decker
BE: Herr Decker 2020/98
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
45/98
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuß
Rat
14.05.1998
04.06.1998
TOP: Beitritt zur Genehmigungsverfügung des Oberkreisdirektors zur Haushaltssatzung 1998 mit
Haushaltssicherungskonzept
I. Sach- und Rechtslage:
Der Oberkreisdirektor des Kreises Düren -Amt für Rechtsangelegenheiten und Kommunalaufsicht- hat die vom Rat der
Gemeinde Kreuzau am 26.11.1997 beschlossene Haushaltssatzung für das Jahr 1998 einschließlich der Fortschreibung
des Haushaltssicherungskonzeptes bis zum Haushaltsjahr 2002 mit Maßgaben genehmigt. Dies bedeutet, daß die
Genehmigung für den Fall erteilt wird, daß die Gemeinde diese Maßgaben erfüllt. Lehnt die Gemeinde die Maßgaben
ab, gilt die Genehmigung als nicht erteilt.
Auf Grund dieser Maßgaben ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Bekanntmachungsverordnung ein erneuter Beitrittsbeschluß des
Rates erforderlich. Erst nach diesem Beitrittsbeschluß darf die Haushaltssatzung bekanntgemacht werden und tritt damit
in Kraft.
Die ausgesprochenen Maßgaben in der Genehmigungsverfügung enthalten 2 Bedingungen, 7 Auflagen und 1 Hinweis.
Diese Begriffe sind unterschiedlich zu werten. Nach § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz handelt es sich bei Bedingungen
und Auflagen um Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt (hier Haushaltsgenehmigung).
Bei einer Bedingung hängt der Eintritt der mit dem Verwaltungsakt erstrebten Wirkungen (nämlich das Inkrafttreten der
Haushaltssatzung und des Haushaltssicherungskonzeptes) von einem bestimmten künftigen Ereignis ab, von dem zum
Zeitpunkt des Erlasses ungewiß ist, ob dieses Ereignis überhaupt eintreten wird. Dieses Ereignis stellt der zu fassende
Beitrittsbeschluß dar, so daß erst nach Fassung dieses Beschlusses die Genehmigung als erteilt gilt und nach
Veröffentlichung der Haushaltssatzung diese in Kraft tritt.
Die Auflage ist eine zusätzlich mit einem Verwaltungsakt verbundene, selbständig erzwingbare hoheitliche Anordnung.
Sie ist nicht integrierender Bestandteil des Verwaltungsaktes, sondern tritt selbständig zum Hauptinhalt eines
Verwaltungsaktes (Genehmigungsverfügung) hinzu und ist für dessen Bestand und Wirksamkeit ohne unmittelbare
Bedeutung. Auflagen sind in der Regel auf ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet. Erfüllt der
Betroffene (hier die Gemeinde) eine Auflage nicht oder handelt er ihr zuwider, so hat der Oberkreisdirektor die
Möglichkeit, die Erfüllung bzw. Beachtung der Auflage(n) zu erzwingen.
Es wäre z.B. denkbar, daß die in der diesjährigen Genehmigungsverfügung enthaltenen Auflagen im Haushaltsjahr 1998
als Bedingungen verfügt werden.
Keine Nebenbestimmungen sind mangels unmittelbarer Rechtserheblichkeit die ausgesprochenen Hinweise. Es sind
Kann-Bestimmungen, die die Gemeinde im Rahmen der Möglichkeiten zu beachten hat. Allerdings ist auch bei
Nichtbeachten dieser Hinweise eine „Umwandlung“ zur Auflage oder zur Bedingung bei der nächsten
Haushaltsgenehmigung denkbar.
Aus der als Anlage beigefügten Fotokopie der Genehmigungsverfügung sind die Bedingungen, Auflagen und Hinweise
im einzelnen aufgeführt.
Bereits mit Verfügung vom 18.02.1998 war der Verwaltung ein erster Entwurf der Haushaltsgenehmigung 1998 mit der
Möglichkeit der Stellungnahme zugegangen. Diese Verfügung ist ebenfalls in Fotokopie beigefügt.
Gegenüber der nunmehr vorliegenden Genehmigungsverfügung haben sich einige Inhalte wesentlich verändert.
So ist die Auflage Ziffer 2.1 der Verfügung vom 27.04.1998 in dieser Form neu enthalten. Hier ist die Verwaltung
allerdings der Ansicht, dieser Auflage zu widersprechen, weil sie ungerechtfertigt erscheint. Hierzu können im
nichtöffentlichen Teil der Sitzung Erläuterungen gemacht werden.
Andere Auflagen der ersten Verfügung vom 18.02.1998 sind nicht zuletzt aufgrund eines am 19.03.1998 mit der
Kommunalaufsicht geführten Gespräches nicht mehr enthalten. So enthielt Ziffer 2.6 der Verfügung vom 18.02.1998
noch die Forderung einer 10 %igen Kürzung der freiwilligen disponiblen Ausgaben.
2
Hier konnte die Verwaltung deutlich machen, daß ein
Mindestmaß an Vereinsförderung erhalten bleiben müsse.
In der nun vorliegenden Verfügung (Ziffer 2.4) wird nur eine Deckelung der Ausgaben auf die Höhe der Ansätze des
Vorjahres gefordert.
Auch die ursprüngliche Forderung nach Erhebung von Parkgebühren bzw. einer kostendeckenden Miete für die
Überlassung von Räumen an die DRK-Bereitschaft sind nicht mehr Gegenstand der Haushaltsgenehmigung. Dies ist,
wie ich meine, als Erfolg der Verwaltung bei den Verhandlungen mit der Kommunalaufsicht zu werten.
Um die derzeitige Übergangswirtschaft zu beenden und die bisher nicht möglich gewesenen Ausgaben im freiwilligen
Bereich der Zuweisungen und Zuschüsse an Vereine und Verbände überhaupt leisten zu können, empfehle ich Ihnen,
der Genehmigungsverfügung des Oberkreisdirektors zur Haushaltssatzung 1998 mit Haushaltssicherungskonzept -mit
Ausnahme der Ziffer 2.1- beizutreten. Nach Fassung dieses Beschlusses wird die Haushaltssatzung bekanntgemacht, die
dann (auf den 01.01.1998 rückwirkend) Rechtskraft erhält.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Durch die Streichung des Zuschusses zur Erweiterung des Sport- und Vereinsheimes Üdingen (50.000 DM) sowie zu
den Sanierungsmaßnahmen des FC Fortuna Maubach (40.000 DM) ergeben sich Einsparungen im Vermögenshaushalt
von zusammen 90.000 DM.
III. Beschlußvorschlag:
„Die Gemeinde Kreuzau tritt gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 der Bekanntmachungsverordnung NW der
Genehmigungsverfügung des Oberkreisdirektors -Amt für Rechtsangelegenheiten und Kommunalaufsichtvom 27.04.1998, Az.: 30/ 15 14 04 07, zur Haushaltssatzung 1998 und dem fortgeschriebenen
Haushaltssicherungskonzept bis zum Haushaltsjahr 2002, mit Ausnahme der Ziffer 2.1, bei.
Der Gemeindedirektor wird beauftragt, gegen Ziffer 2.1 der Verfügung Widerspruch einzulegen.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: