Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl - 621-00-I 11BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 22. 03. 2004
Vorlagen-Nr.:
30/2004
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
22.04.2004
11.05.2004
25.05.2004
TOP: Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes (24. Änderung) sowie Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. I 11 im Ortsteil Winden, Plangebiet „Kaisersmühle“;
hier: Aufstellungsbeschlüsse gem. § 2 (1) in Verbindung mit § 2 (4) BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Die zukünftige Nutzung des inzwischen durchaus als „Industriebrache“ zu bezeichnenden
Grundstücksbereiches war in den letzten Jahren bereits mehrfach Gegenstand der politischen
Beratungen. Letztmalig wurde im Jahre 2003 die Ansiedlung eines großflächigen
Einzelhandelsbetriebes abgelehnt. Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat am 11. 02. 2003 folgenden
Beschluss gefasst:
„1.)
Die Gemeinde vertritt die Auffassung, dass die bisherige Industriebrache wieder entwickelt
werden soll.
2.)
Die Gemeinde lehnt die Errichtung des geplanten großflächigen Lebensmittelmarktes ab,
da im Zentralort Kreuzau ausreichend Lebensmittelmärkte vorhanden sind. Eine Ergänzung
des vorhandenen Sortimentes soll angestrebt werden, sodass eine Gefährdung der
Geschäftswelt im Ortskern Kreuzau ausgeschlossen ist.
3.)
Bei der zukünftigen Planung sind auch die städtebaulichen Gesichtspunkte zu
berücksichtigen.“
Seit diesem Zeitpunkt wurden wieder zahlreiche Gespräche mit den Grundstückseigentümern über
Nutzungsmöglichkeiten geführt, die sich, wie bereits mehrfach erwähnt, äußerst schwierig gestaltet
haben.
Ende des Jahres 2003 hat der Geschäftsführer, Herr John, in Begleitung eines Dürener
Architekten vorgesprochen und ein Konzept zur Errichtung eines Altenpflegeheimes und betreuter
Altenwohnungen vorgelegt. Ich habe seinerzeit darauf hingewiesen, dass es bei Realisierung
dieses Projektes erforderlich ist, sowohl den Flächennutzungsplan zu ändern (von bisher
gewerblicher Baufläche in Wohnbaufläche) und die zwingende Notwendigkeit zur Aufstellung eines
Bebauungsplanes (WA-Gebiet) gegeben ist. Unabhängig von der politischen Willensbildung habe
ich darauf hingewiesen, dass es zwingend erforderlich sei, im Vorfeld eventuelle
immissionsschutzrechtliche Probleme zu klären, da sich in unmittelbarer Nähe zahlreiche
Einrichtungen bzw. Anlagen befinden, die Immissionen verursachen (Freizeitbad, Sporthalle,
Festhalle, Parkplätze, Industriegebiet „Niederauer Mühle“). Im Falle der Ausweisung eines WAGebietes muss gewährleistet sein, dass folgende Richtwerte durch diese vorhandenen
Einrichtungen auf dem Grundstück selbst nicht überschritten werden:
-250 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts.
Durch die Grundstückseigentümer ist alsdann eine Untersuchung zur Lärmsituation durch das
Büro Accon Köln in Abstimmung mit dem StUA Aachen durchgeführt worden.
Das Ergebnis liegt inzwischen vor. Nach Auswertung der schalltechnischen Untersuchung ist
festzustellen, dass die für ein WA-Gebiet zulässigen Maximalwerte nicht überschritten bzw. nicht
erreicht werden.
Der beauftragte Architekt hat nunmehr mit Schreiben vom 16. 03. 2004 einen Antrag auf Änderung
des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes gestellt. Das
Antragsschreiben ist als Anlage beigefügt.
Es ist nunmehr beabsichtigt, in einem ersten Bauabschnitt ein Altenpflegeheim mit 80 Plätzen in
dreigeschossiger Bauweise mit Flachdach zu errichten. In einem weiteren Abschnitt sind zwei
Baukörper für jeweils ca. 25 heimverbundene Seniorenwohnungen in dreigeschossiger Bauweise
mit Flachdach geplant. Den Standort der geplanten Gebäude wollen Sie der beigefügten
verkleinerten Übersichtskarte entnehmen.
Aufgrund dieses Antrages ist nunmehr zunächst im Grundsatz zu entscheiden, ob der
Flächennutzungsplan geändert und ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll.
Bei der Flächennutzungsplanänderung würde es sich um das 24. Änderungsverfahren handeln.
Die bisher gewerblich ausgewiesene Fläche müsste in Wohnbaufläche umgewandelt werden. Der
entsprechende Bebauungsplan würde als WA-Gebiet ausgewiesen. Von der fortlaufenden
Nummerierung her erhält er die Bezeichnung „Bebauungsplan Winden I 11, „Kaisersmühle“.
Dem Eigentümer ist bekannt, dass nach Vorliegen des Grundsatzbeschlusses weitere
planungsrechtlich relevante Untersuchungen erforderlich sind wie zum Beispiel eine FFHVerträglichkeitsprüfung (300 m Schutzzone des FFH-Gebietes Rur).
Die Umsetzung des nunmehr vorliegenden Vorhabens halte ich städtebaulich durchaus für sinnvoll
und empfehle Ihnen, die entsprechenden Aufstellungsbeschlüsse zu fassen.
Über die konkreten Inhalte des zukünftigen Bebauungsplanes sowie die Festlegung der
überbaubaren Flächen und sonstiger Festsetzungen wird selbstverständlich nach Vorliegen eines
ersten Entwurfes beraten. Dem Eigentümer sollte jedoch auf jeden Fall signalisiert werden, dass
die Gemeinde Kreuzau bereit ist, dass innerhalb des Bebauungsplangebietes das Altenpflegeheim
sowie die Seniorenwohnungen in der geplanten Größenordnung errichtet werden dürfen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sämtliche Kosten der Bauleitplanung werden vom Antragsteller übernommen.
III. Beschlussvorschlag:
„1.)
Die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau wird
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen.
Die Änderung beinhaltet die Ausweisung einer Wohnbaufläche anstelle der
bisher ausgewiesenen gewerblichen Baufläche im Ortsteil Winden, Bereich
„Kaisersmühle“.
2.)
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I 11, Ortsteil Winden, „Kaisersmühle“
wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Seitens des Eigentümers ist nunmehr ein Bebauungsplanentwurf zu erarbeiten
und zur Zustimmung vorzulegen.
-3Die Gemeinde Kreuzau erklärt sich mit der Errichtung eines Altenpflegeheimes
und der Errichtung von Seniorenwohnungen grundsätzlich einverstanden.“
Der Bürgermeister
- Ramm - Anlagen -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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