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Beschlussvorlage (Begründung zum Plan)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
22 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP7-188/2005 Anlage zur Vorlage WP7-188/2005 Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 42/ Bedburg, 1. vereinfachte Änderung -Teilgebiet an der oberen Lindenstraße, zwischen Erft, Lindenstraße und Langemarckstraße- Entwurfsbegründung (Stand: 05.04.2005) WP7-188/2005 Anlage zur Vorlage WP7-188/2005 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 42/Bedburg, 1. vereinfachte Änderung - Teilgebiet an der oberen Lindenstraße, zwischen Erft, Lindenstraße und Langemarckstraße - Gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen. In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes darzulegen. 1. Vorbemerkungen Der Bebauungsplan Nr. 42/Bedburg ist seit dem 24.09.1997 rechtskräftig. Die Grundstücke im Teilgebiet des Bebauungsplanes sind im wesentlichen bebaut. Bei der Bauaufsichtsbehörde des Rhein-Erft-Kreises wurde ein Bauantrag für die Errichtung eines eingeschossigen Anbaus an das Anwesen Lindenstraße 13 gestellt. Bei der seinerzeitigen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42/Bedburg wurden in enger Abgrenzung um das vorhandene Gebäude Baugrenzen definiert und damit die überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Weitere überbaubare Grundstücksflächen – am Gebäude unmittelbar angrenzend – sind nicht vorhanden. Aufgrund dieser planungsrechtlichen Ausweisung besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine Möglichkeit der Zulassung des geplanten eingeschossigen Anbaus. Mit Schreiben vom 26.10.2004 wurde ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42/Bedburg für das Anwesen Lindenstraße 13 gestellt. Anlass dieses Antrages ist die Errichtung eines eingeschossigen Anbaus im Rahmen der Instandsetzung des Alt-Gebäudes auf dem o.g. Grundstück. Das ortsbildprägende Gebäude aus der Gründerzeit soll nach einer langen Zeit des Leerstandes wieder einer Nutzung zugeführt werden. Der städtebauliche Gesamteindruck erfährt hierdurch eine nicht unwesentliche Aufwertung und ist erstrebenswert. Durch die erforderlichen und beabsichtigen Sanierungsmaßnahmen werden Änderungen in der Gebäudestruktur im Hinblick auf den optischen Gesamteindruck vermieden. Die geplanten Baumaßnahmen im nicht der Lindenstraße zugewandten Gebäudeteil führen nicht dazu, dass der städtebauliche Gesamteindruck des Gebäudes aus der Jahrhundertwende – welches nicht unter Denkmalschutz steht – nachhaltig verändert wird. WP7-188/2005 Anlage zur Vorlage WP7-188/2005 2. Vorgesehene Maßnahmen und Festsetzungen Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 23.11.2004 den Aufstellungsbeschluss für die 1.vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 42/Bedburg gem. § 2 Abs. 1 und § 13 des Baugesetzbuches gefasst. Der Plangeltungsbereich der 1. vereinfachten Änderung des BP 42/Bedburg betrifft die Grundstücke Gemarkung Bedburg, Flur 38, Flurstück 156 und 157. Wesentliche Planungsziele sind • die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 38 Nr. 157 um eine Fläche von ca. 6,00 m x 7,00 m für eingeschossige Anbauten, • die gleichzeitige Zurücknahme eines entsprechenden Flächenanteiles auf der Parzelle Gemarkung Bedburg, Flur 38, Nr. 156; dies um den Ausgleich für den Eingriff zu kompensieren. Alle übrigen Festsetzungen werden aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan 42/Bedburg übernommen. 3. Erschließung Es werden keine neuen Festsetzungen hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung getroffen, da die Erschließung der Grundstücke über die Lindenstraße gesichert ist. 3. 1 Entwässerung Das Plangebiet kann an die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen werden. Das Areal ist insbesondere bereits in der genehmigten Kanalisationsnetzplanung / Generalentwässerungsplan / Abwasserbeseitigungskonzept berücksichtigt. Neben den technischen Voraussetzungen für das Ableiten der Abwässer sind auch ausreichende Klärkapazitäten gegeben, so daß die Entsorgung sichergestellt ist. Die übergeordnete technische Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist durch die vorhandenen Einrichtungen sichergestellt. Gemäß § 51 a Abs. 1 LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Nach § 51 a Abs. 4 Satz 2 ist von der Regelung nach Abs. 1 ausgenommen das Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. WP7-188/2005 Anlage zur Vorlage WP7-188/2005 Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.42/Bedburg 1. Änderung liegt innerhalb des zentralen Bereiches von Bedburg und wird von der vollkanalisierten Lindenstraße begrenzt und ist in seinem Bestand hierüber auch erschlossen. Das geringfügige Teil- Areal des Bauleitplanes ist im genehmigten Generalentwässerungsplan der Stadt Bedburg enthalten und in der Auslegung bereits vorhandener öffentlicher Abwasseranlagen (Mischsystem) berücksichtigt. Unter Würdigung der o.g. Ausnahmeregelung des § 51 a Abs. 4 S. 2 LWG wird daher eine Festsetzung im Bebauungsplan nach § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG, d.h. eine generelle Verpflichtung zur Beseitigung von Niederschlagswasser vor Ort bzw. ortsnah nicht vollzogen. Zwar befindet sich im hinteren Bereich des Grundstückes unmittelbar die Erft, die eine Einleitungen möglich macht, die Durchquerung des unmittelbar angrenzenden Landschaftsschutzgebietes mit den Retentionsflächen der Erft könnte hier jedoch ein Hinderungsgrund sein. Hinweis Dem Bauherrn wird empfohlen, Niederschlagswasser - sofern sie nicht für Brauchzwecke -z.B. Gärtenbewässerung genutzt werden - soweit möglich vor Ort durch Verrieselung über belebte Bodenschichten oder durch Einleitung in die Erft, sofern dies seitens der Unteren Wasserbehörde genehmigungsfähig ist, zu beseitigen. 4. Grünordnung / Ausgleich Eine Beeinträchtigung des angrenzenden - im Bebauungsplan ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes ist durch die geringfügige Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche nicht zu erwarten. Dennoch wird aufgrund der zusätzlichen Bodenversiegelung eine Festsetzung gem. § 9 Abs. 26, 1a Baugesetzbuch getroffen, wonach der Ausgleich für den Eingriff auf dem Grundstück kompensiert wird. Dies soll durch Zurücknahme der überbaubaren Grundstücksfläche auf der Parzelle Nr. 156 in dem Maße, wie die zusätzliche Versiegelung durch den beantragten Anbau, erfolgen. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich, da das Vorhaben aufgrund seiner Größe und der geplanten Nutzung nicht unter die UVPpflichtigen Vorhaben nach der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt. 5. Durchführung der Maßnahme Die gesamten Kosten des Verfahrens sind durch den Antragsteller zu übernehmen. Hierzu wird der Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages gem. § 11 des Baugesetzbuches erforderlich. Besonders bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich.