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Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-188/2005
Anlage zur Vorlage WP7-188/2005
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 42/ Bedburg, 1. vereinfachte Änderung
-Teilgebiet an der oberen Lindenstraße, zwischen Erft, Lindenstraße und Langemarckstraße-
Entwurfsbegründung
(Stand: 05.04.2005)
WP7-188/2005
Anlage zur Vorlage WP7-188/2005
Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 42/Bedburg, 1. vereinfachte Änderung
- Teilgebiet an der oberen Lindenstraße, zwischen Erft,
Lindenstraße und Langemarckstraße -
Gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen. In
ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes
darzulegen.
1. Vorbemerkungen
Der Bebauungsplan Nr. 42/Bedburg ist seit dem 24.09.1997 rechtskräftig. Die
Grundstücke im Teilgebiet des Bebauungsplanes sind im wesentlichen bebaut.
Bei der Bauaufsichtsbehörde des Rhein-Erft-Kreises wurde ein Bauantrag für die
Errichtung eines eingeschossigen Anbaus an das Anwesen Lindenstraße 13 gestellt.
Bei der seinerzeitigen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42/Bedburg wurden in
enger Abgrenzung um das vorhandene Gebäude Baugrenzen definiert und damit die
überbaubare
Grundstücksfläche
festgesetzt.
Weitere
überbaubare
Grundstücksflächen – am Gebäude unmittelbar angrenzend – sind nicht vorhanden.
Aufgrund dieser planungsrechtlichen Ausweisung besteht zum jetzigen Zeitpunkt
keine Möglichkeit der Zulassung des geplanten eingeschossigen Anbaus.
Mit Schreiben vom 26.10.2004 wurde ein Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 42/Bedburg für das Anwesen Lindenstraße 13 gestellt.
Anlass dieses Antrages ist die Errichtung eines eingeschossigen Anbaus im
Rahmen der Instandsetzung des Alt-Gebäudes auf dem o.g. Grundstück.
Das ortsbildprägende Gebäude aus der Gründerzeit soll nach einer langen Zeit des
Leerstandes wieder einer Nutzung zugeführt werden. Der städtebauliche
Gesamteindruck erfährt hierdurch eine nicht unwesentliche Aufwertung und ist
erstrebenswert.
Durch die erforderlichen und beabsichtigen Sanierungsmaßnahmen werden
Änderungen in der Gebäudestruktur im Hinblick auf den optischen Gesamteindruck
vermieden. Die geplanten Baumaßnahmen im nicht der Lindenstraße zugewandten
Gebäudeteil führen nicht dazu, dass der städtebauliche Gesamteindruck des
Gebäudes aus der Jahrhundertwende – welches nicht unter Denkmalschutz steht –
nachhaltig verändert wird.
WP7-188/2005
Anlage zur Vorlage WP7-188/2005
2. Vorgesehene Maßnahmen und Festsetzungen
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am
23.11.2004 den Aufstellungsbeschluss für die 1.vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 42/Bedburg gem. § 2 Abs. 1 und § 13 des Baugesetzbuches
gefasst.
Der Plangeltungsbereich der 1. vereinfachten Änderung des BP 42/Bedburg betrifft
die Grundstücke Gemarkung Bedburg, Flur 38, Flurstück 156 und 157.
Wesentliche Planungsziele sind
• die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Grundstück
Gemarkung Bedburg, Flur 38 Nr. 157 um eine Fläche von ca. 6,00 m x 7,00 m
für eingeschossige Anbauten,
• die gleichzeitige Zurücknahme eines entsprechenden Flächenanteiles auf der
Parzelle Gemarkung Bedburg, Flur 38, Nr. 156; dies um den Ausgleich für den
Eingriff zu kompensieren.
Alle übrigen Festsetzungen werden aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan
42/Bedburg übernommen.
3. Erschließung
Es werden keine neuen Festsetzungen hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung
getroffen, da die Erschließung der Grundstücke über die Lindenstraße gesichert ist.
3. 1 Entwässerung
Das Plangebiet kann an die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen
angeschlossen werden.
Das Areal ist insbesondere bereits in der genehmigten Kanalisationsnetzplanung /
Generalentwässerungsplan / Abwasserbeseitigungskonzept berücksichtigt. Neben
den technischen Voraussetzungen für das Ableiten der Abwässer sind auch
ausreichende Klärkapazitäten gegeben, so daß die Entsorgung sichergestellt ist. Die
übergeordnete technische Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist durch die
vorhandenen Einrichtungen sichergestellt.
Gemäß § 51 a Abs. 1 LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach
dem 1. Januar erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit möglich ist.
Nach § 51 a Abs. 4 Satz 2 ist von der Regelung nach Abs. 1 ausgenommen das
Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten
Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen
Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, wenn der technische
oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist.
WP7-188/2005
Anlage zur Vorlage WP7-188/2005
Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.42/Bedburg 1. Änderung liegt
innerhalb des zentralen Bereiches von Bedburg und wird von der vollkanalisierten
Lindenstraße begrenzt und ist in seinem Bestand hierüber auch erschlossen.
Das geringfügige Teil- Areal des Bauleitplanes ist im genehmigten
Generalentwässerungsplan der Stadt Bedburg enthalten und in der Auslegung
bereits vorhandener öffentlicher Abwasseranlagen (Mischsystem) berücksichtigt.
Unter Würdigung der o.g. Ausnahmeregelung des § 51 a Abs. 4 S. 2 LWG wird
daher eine Festsetzung im Bebauungsplan nach § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG, d.h. eine
generelle Verpflichtung zur Beseitigung von Niederschlagswasser vor Ort bzw.
ortsnah nicht vollzogen.
Zwar befindet sich im hinteren Bereich des Grundstückes unmittelbar die Erft, die
eine Einleitungen möglich macht, die Durchquerung des unmittelbar angrenzenden
Landschaftsschutzgebietes mit den Retentionsflächen der Erft könnte hier jedoch ein
Hinderungsgrund sein.
Hinweis
Dem Bauherrn wird empfohlen, Niederschlagswasser - sofern sie nicht für
Brauchzwecke -z.B. Gärtenbewässerung genutzt werden - soweit möglich vor Ort
durch Verrieselung über belebte Bodenschichten oder durch Einleitung in die Erft,
sofern dies seitens der Unteren Wasserbehörde genehmigungsfähig ist, zu
beseitigen.
4. Grünordnung / Ausgleich
Eine Beeinträchtigung des angrenzenden - im Bebauungsplan ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes ist durch die geringfügige Erweiterung der überbaubaren
Grundstücksfläche nicht zu erwarten.
Dennoch wird aufgrund der zusätzlichen Bodenversiegelung eine Festsetzung gem.
§ 9 Abs. 26, 1a Baugesetzbuch getroffen, wonach der Ausgleich für den Eingriff auf
dem Grundstück kompensiert wird.
Dies soll durch Zurücknahme der überbaubaren Grundstücksfläche auf der Parzelle
Nr. 156 in dem Maße, wie die zusätzliche Versiegelung durch den beantragten
Anbau, erfolgen.
Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich, da das
Vorhaben aufgrund seiner Größe und der geplanten Nutzung nicht unter die UVPpflichtigen Vorhaben nach der Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung fällt.
5. Durchführung der Maßnahme
Die gesamten Kosten des Verfahrens sind durch den Antragsteller zu übernehmen.
Hierzu wird der Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages gem. § 11 des
Baugesetzbuches erforderlich.
Besonders bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich.