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Beschlussvorlage (Abwägungsliste Bebauungsplan 42)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP7-188/2005 Lfd. Nr. Stellungnahme von, vom 1 RWE Westfalen-Ems Netzservice, Schreiben vom 14.03.2005 2 Erftverband, Schreiben vom 18.03.2005 Anlage zur Vorlage WP7-188/2005 Anregungen Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine RWE Hochspannungsleitungen. Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Gegen die o.a. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken, wenn folgender Hinweise und Anregungen in der Detailplanung berücksichtigt werden: Nach § 51 a LWG ist Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. D.h. , die Bebauung ist in ihrer Art und Größe so zu planen, dass z.B. eine Versickerung möglich ist. Abwägung Entfällt. Beschlussentwurf: Der Ausschuss empfiehlt dem Rat,.... ...die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Das Plangebiet kann an die vorhandenen Ver- ...die Mitteilung zur Kenntnis und Entsorgungsleitungen angeschlossen zu nehmen und der Anregung werden. zu entsprechen. Das Areal ist insbesondere bereits in der genehmigten Kanalisationsnetzplanung / Generalentwässerungsplan / Abwasserbeseitigungskonzept berücksichtigt. Neben den technischen Voraussetzungen für das Ableiten der Abwässer sind auch ausreichende Klärkapazitäten gegeben, so daß die Entsorgung sichergestellt ist. Die übergeordnete technische Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist durch die vorhandenen Einrichtungen sichergestellt. Gemäß § 51 a Abs. 1 LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Nach § 51 a Abs. 4 Satz 2 ist von der Regelung nach Abs. 1 ausgenommen das Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, wenn der technische oder WP7-188/2005 Anlage zur Vorlage WP7-188/2005 wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.42/Bedburg 1. Änderung liegt innerhalb des zentralen Bereiches von Bedburg und wird von der vollkanalisierten Lindenstraße begrenzt und ist in seinem Bestand hierüber auch erschlossen. Das geringfügige Teil- Areal des Bauleitplanes ist im genehmigten Generalentwässerungsplan der Stadt Bedburg enthalten und in der Auslegung bereits vorhandener öffentlicher Abwasseranlagen (Mischsystem) berücksichtigt. Unter Würdigung der o.g. Ausnahmeregelung des § 51 a Abs. 4 S. 2 LWG wird daher eine Festsetzung im Bebauungsplan nach § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG, d.h. eine generelle Verpflichtung zur Beseitigung von Niederschlagswasser vor Ort bzw. ortsnah nicht vollzogen. Zwar befindet sich im hinteren Bereich des Grundstückes unmittelbar die Erft, die eine Einleitungen möglich macht, die Durchquerung des unmittelbar angrenzenden Landschaftsschutzgebietes mit den Retentionsflächen der Erft könnte hier jedoch ein Hinderungsgrund sein. Es wird jedoch ein Hinweis in die Bauleitplanung aufgenommen, wonach dem Bauherrn empfohlen wird, Niederschlagswasser - sofern sie nicht für Brauchzwecke -z.B. Gärtenbewässerung genutzt werden - soweit möglich vor Ort durch Verrieselung über belebte Bodenschichten oder durch Einleitung in die Erft, sofern dies seitens der Unteren Wasserbehörde genehmigungsfähig ist, zu beseitigen. Stand 30.03.2005 WP7-188/2005 Anlage zur Vorlage WP7-188/2005