Daten
Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-188/2005
Lfd.
Nr.
Stellungnahme
von, vom
1
RWE Westfalen-Ems
Netzservice, Schreiben vom
14.03.2005
2
Erftverband, Schreiben vom
18.03.2005
Anlage zur Vorlage WP7-188/2005
Anregungen
Im Planbereich der o.a. Maßnahme
verlaufen keine RWE
Hochspannungsleitungen. Planungen von
Hochspannungsleitungen für diesen Bereich
liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Gegen die o.a. Maßnahme bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des
Erftverbandes keine Bedenken, wenn
folgender Hinweise und Anregungen in der
Detailplanung
berücksichtigt
werden:
Nach § 51 a LWG ist Niederschlagswasser
zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in
ein Gewässer einzuleiten. D.h. , die
Bebauung ist in ihrer Art und Größe so zu
planen, dass z.B. eine Versickerung möglich
ist.
Abwägung
Entfällt.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss empfiehlt dem
Rat,....
...die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Das Plangebiet kann an die vorhandenen Ver- ...die Mitteilung zur Kenntnis
und
Entsorgungsleitungen
angeschlossen zu nehmen und der Anregung
werden.
zu entsprechen.
Das Areal ist insbesondere bereits in der
genehmigten
Kanalisationsnetzplanung
/
Generalentwässerungsplan
/
Abwasserbeseitigungskonzept berücksichtigt.
Neben den technischen Voraussetzungen für
das Ableiten der Abwässer sind auch
ausreichende Klärkapazitäten gegeben, so daß
die
Entsorgung
sichergestellt
ist.
Die
übergeordnete technische Ver- und Entsorgung
des Plangebietes ist durch die vorhandenen
Einrichtungen sichergestellt.
Gemäß § 51 a Abs. 1 LWG ist
Niederschlagswasser von Grundstücken, die
nach dem 1. Januar erstmals bebaut, befestigt
oder
an
die
öffentliche
Kanalisation
angeschlossen werden, vor Ort zu versickern,
zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer
einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Nach § 51 a Abs. 4 Satz 2 ist von der Regelung
nach
Abs.
1
ausgenommen
das
Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach
bisherigem
Recht
genehmigten
Kanalisationsnetzplanung
gemischt
mit
Schmutzwasser
einer
öffentlichen
Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird
oder werden soll, wenn der technische oder
WP7-188/2005
Anlage zur Vorlage WP7-188/2005
wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist.
Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr.42/Bedburg 1. Änderung liegt innerhalb des
zentralen Bereiches von Bedburg und wird von
der vollkanalisierten Lindenstraße begrenzt und
ist in seinem Bestand hierüber auch
erschlossen.
Das geringfügige Teil- Areal des Bauleitplanes
ist im genehmigten Generalentwässerungsplan
der Stadt Bedburg enthalten und in der
Auslegung bereits vorhandener öffentlicher
Abwasseranlagen
(Mischsystem)
berücksichtigt. Unter Würdigung der o.g.
Ausnahmeregelung des § 51 a Abs. 4 S. 2
LWG wird daher eine Festsetzung im
Bebauungsplan nach § 51 a Abs. 1 Satz 1
LWG, d.h. eine generelle Verpflichtung zur
Beseitigung von Niederschlagswasser vor Ort
bzw. ortsnah nicht vollzogen.
Zwar befindet sich im hinteren Bereich des
Grundstückes unmittelbar die Erft, die eine
Einleitungen möglich macht, die Durchquerung
des
unmittelbar
angrenzenden
Landschaftsschutzgebietes
mit
den
Retentionsflächen der Erft könnte hier jedoch
ein Hinderungsgrund sein.
Es wird jedoch ein Hinweis in die
Bauleitplanung aufgenommen, wonach dem
Bauherrn empfohlen wird, Niederschlagswasser
- sofern sie nicht für Brauchzwecke -z.B.
Gärtenbewässerung genutzt werden - soweit
möglich vor Ort durch Verrieselung über
belebte Bodenschichten oder durch Einleitung
in die Erft, sofern dies seitens der Unteren
Wasserbehörde genehmigungsfähig ist, zu
beseitigen.
Stand 30.03.2005
WP7-188/2005
Anlage zur Vorlage WP7-188/2005