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Allgemeine Vorlage (Antrag auf Genehmigung zur Aufstellung von Urnenstelen)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag auf Genehmigung zur Aufstellung von Urnenstelen) Allgemeine Vorlage (Antrag auf Genehmigung zur Aufstellung von Urnenstelen)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Frau Kurth BE: Herr Stolz Kreuzau, 03.03.2004 Vorlagen-Nr.: 20/2004 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 16.03.2004 30.03.2004 TOP: Antrag auf Genehmigung zur Aufstellung von Urnenstelen I. Sach- und Rechtslage: Mit Mail vom 22.01.04 hat Herr Stefan Schmitz, Betreiber einer Schreinerei und eines Bestattungshauses in Untermaubach, den Antrag gestellt, ihm die Genehmigung zu erteilen, auf seinem elterlichen Grundstück in Drove, Am Sandberg 25, Urnenstelen aufzustellen. Es handelt sich dabei um eine ca. 500 qm große Rasenfläche mit Baumbestand, die im beiliegenden Lageplan entsprechend gekennzeichnet ist (siehe auch Fotos). Der Antragsteller bezieht sich auf das neue Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen, welches in § 1 Abs. 4 die Möglichkeit einräumt, dass sich Friedhofsträger bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen können. Es liegt im ausschließlichen Ermessen der Gemeinde, ob sie einem solchen Antrag entspricht. Eine Urnenstele ist eine freistehende Säule, in der mehrere Urnen untergebracht sind (siehe beil. Foto). Es findet also keine „Erdbestattung“ statt. Die Stelen sollen auf dem Grundstück verteilt aufgestellt werden. Der Antragsteller hält sein Grundstück optimal für Trauernde und Urnenbeisetzungen geeignet. Nach Überprüfung der Angelegenheit wurde Herrn Schmitz allerdings mitgeteilt, dass das Bestattungsgesetz vorsieht, dass privaten Rechtsträgern nur Friedhöfe übertragen werden können, auf denen ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses beigesetzt wird. Eine Urnenbestattung jedweder Form ist damit unzulässig. Herr Schmitz hat insofern darum gebeten, seinen Antrag entsprechend auf die genehmigungsfähige Bestattungsform abzuändern. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen hiergegen keine Bedenken, da keine Notwendigkeit besteht, sowohl den Flächennutzungsplan als auch einen evtl. Bebauungsplan zu ändern, weil die hierin getroffenen Festlegungen unverändert bleiben. Aus Sicht der Verwaltung sprechen allerdings folgende Gründe gegen die Erteilung einer Genehmigung: • Da die Bestattungen direkt auf dem privaten Grundstück stattfinden, ist bei den jeweiligen Trauerfeiern mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, für das die Straße „Am Sandberg“ keinesfalls geeignet ist. Die Anliegerstraße mit einem kleinen Wendehammer wäre nicht in der Lage, eine größere Anzahl von Pkw`s aufzunehmen. Auf dem Grundstück des Antragstellers können nur wenige Pkw`s abgestellt werden. • Es erscheint sehr fraglich, ob die Nachbarschaft die Anlegung eines Friedhofes ohne weiteres akzeptieren wird. • Das wesentliche Argument gegen die Genehmigung einer privaten Friedhofsanlage sind allerdings die Auswirkungen auf die Friedhofsgebühren der Gemeinde. Bekanntlich hat eine leicht zurückgehende Anzahl der Bestattungen in den letzten Jahren zu höheren -2Gebühren geführt. Nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes ist auch im Friedhofswesen eine kostendeckende Gebührenfestsetzung vorgeschrieben. Das bedeutet, dass ausfallende Gebühren durch diejenigen Bürger aufgebracht werden müssen, die ihre Angehörigen auf einem Gemeindefriedhof bestatten lassen. Die Genehmigung einer privaten Friedhofsfläche führt dazu, dass in nicht absehbarem Umfang Einnahmen aus dem Verkauf von Nutzungsrechten an Reihen- bzw. Wahlgräbern, der Grabbereitung und natürlich auch der Inanspruchnahme der Friedhofskapellen entfallen. Eine Steigerung der gemeindlichen Gebühren wäre damit unausweichlich. Außerdem stehen überwiegend noch ausreichende Friedhofsflächen in den einzelnen Ortsteilen zur Verfügung, so dass auch hieraus keine Notwendigkeit gesehen wird, einer Privatisierung näher zu treten. • Die Gemeinde bietet selber eine Fläche zur Verstreuung der Totenasche auf dem Friedhof im Ortsteil Kreuzau an. Ich empfehle Ihnen deshalb, dem Antrag nicht zu entsprechen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: „Dem Antrag des Herrn Stefan Schmitz, Kreuzau, zum Betrieb eines privaten Friedhofes auf seinem Grundstück in Kreuzau-Drove, Am Sandberg 25, wird nicht entsprochen.“ Der Bürgermeister i. V. - Stolz - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: Anlagen ________ ________ ________ ________