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Allgemeine Vorlage (Antrag der SPD-Fraktion auf Erlass einer Ehrenordnung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
15 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Stolz BE: Herr Stolz Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 31/00 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 28.03.2000 11.04.2000 TOP: Antrag der SPD-Fraktion auf Erlass einer Ehrenordnung I. Sach- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 25.01.00 hat die SPD-Fraktion den Antrag gestellt, eine sog. „Ehrenordnung“ zu erlassen. Hierin soll die Auskunftsverpflichtung der Rats- und Ausschussmitglieder über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geregelt werden. Diese gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich aus § 43 Abs. 3 GO NRW, der festlegt, dass Ratsund Ausschussmitglieder gegenüber dem Bürgermeister Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geben müssen, so weit das für die Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein kann. Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Die näheren Einzelheiten regelt der Rat. Eine besondere Form der Regelung schreibt das Gesetz nicht vor. Sie kann sowohl durch einfachen Ratsbeschluss als auch durch eine förmliche Ehrenordnung erfolgen. Ich schlage Ihnen vor, eine förmliche Ehrenordnung auf der Grundlage der Muster-Ehrenordnung des NordrheinWestfälischen Städte- und Gemeindebundes zu erlassen. Der Entwurf ist als Anlage beigefügt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: K e i n e. III. Beschlussvorschlag: „Dem Antrag der SPD-Fraktion auf Erlass einer Ehrenordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Kreuzau wird entsprochen. Dem Verwaltungsentwurf der Ehrenordnung wird zugestimmt. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: Anlage Ehrenordnung der Gemeinde Kreuzau Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat auf Grund des § 43 Abs. 3 Satz 2 GO am............... nachstehende Ehrenordnung beschlossen: 2 §1 (1) Innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Ehrenordnung, ansonsten innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Rats- bzw. Ausschusssitzung, haben die Rats- und Ausschussmitglieder dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, so weit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im einzelnen ist folgendes anzugeben: a) b) c) d) e) f) Name, Vorname, Anschrift Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder ausgeübter Beruf bei Unselbstständigen: Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung bei Selbstständigen: Angabe der Art der Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen: Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit Grundvermögen innerhalb des Gemeindegebietes Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde Mitgliedschaften im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person oder Vereinigung mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde. (2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sind dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Rats- und Ausschussmitglieder haben außerdem die entgeltliche Vertretung fremder Interessen oder die Erstattung von Gutachten für Einwohner der Gemeinde anzugeben, so weit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen ausgeübten Berufs erfolgen. §2 Die nach § 1 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im Übrigen vertraulich zu behandeln. §3 Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. §4 Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. Kreuzau, den Der Bürgermeister: - Ramm -