Daten
Kommune
Kreuzau
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15 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Herr Stolz
BE: Herr Stolz
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
31/00
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
28.03.2000
11.04.2000
TOP: Antrag der SPD-Fraktion auf Erlass einer Ehrenordnung
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 25.01.00 hat die SPD-Fraktion den Antrag gestellt, eine sog. „Ehrenordnung“ zu erlassen. Hierin
soll die Auskunftsverpflichtung der Rats- und Ausschussmitglieder über ihre wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnisse geregelt werden.
Diese gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich aus § 43 Abs. 3 GO NRW, der festlegt, dass Ratsund Ausschussmitglieder gegenüber dem Bürgermeister Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geben
müssen, so weit das für die Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein kann. Die Auskünfte sind vertraulich zu
behandeln. Die näheren Einzelheiten regelt der Rat. Eine besondere Form der Regelung schreibt das Gesetz nicht vor.
Sie kann sowohl durch einfachen Ratsbeschluss als auch durch eine förmliche Ehrenordnung erfolgen.
Ich schlage Ihnen vor, eine förmliche Ehrenordnung auf der Grundlage der Muster-Ehrenordnung des NordrheinWestfälischen Städte- und Gemeindebundes zu erlassen. Der Entwurf ist als Anlage beigefügt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
K e i n e.
III. Beschlussvorschlag:
„Dem Antrag der SPD-Fraktion auf Erlass einer Ehrenordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde
Kreuzau wird entsprochen.
Dem Verwaltungsentwurf der Ehrenordnung wird zugestimmt. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
Anlage
Ehrenordnung
der Gemeinde Kreuzau
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat auf Grund des § 43 Abs. 3 Satz 2 GO am...............
nachstehende Ehrenordnung beschlossen:
2
§1
(1) Innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Ehrenordnung, ansonsten innerhalb von 6 Wochen nach der
ersten Rats- bzw. Ausschusssitzung, haben die Rats- und Ausschussmitglieder dem Bürgermeister schriftlich
Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, so weit sie für die Ausübung ihrer
Tätigkeit im Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im einzelnen ist folgendes anzugeben:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Name, Vorname, Anschrift
Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder
ausgeübter Beruf
bei Unselbstständigen:
Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung
bei Selbstständigen:
Angabe der Art der Tätigkeit
bei mehreren ausgeübten Berufen:
Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit
Grundvermögen innerhalb des Gemeindegebietes
Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde
Mitgliedschaften im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person oder
Vereinigung mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde.
(2) Änderungen der Angaben nach Abs. 1 sind dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Rats- und Ausschussmitglieder haben außerdem die entgeltliche Vertretung fremder Interessen oder die
Erstattung von Gutachten für Einwohner der Gemeinde anzugeben, so weit diese Tätigkeiten außerhalb des von
ihnen ausgeübten Berufs erfolgen.
§2
Die nach § 1 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet
werden; sie sind im Übrigen vertraulich zu behandeln.
§3
Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht
werden.
§4
Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister:
- Ramm -