Daten
Kommune
Kreuzau
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23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Frau Becker
BE: Herr Lützler
Kreuzau, Datum
Vorlagen-Nr.:
14/2004
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
16.03.2004
30.03.2004
TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
im Gewerbegebiet Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 09.05.2004 sowie im
Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ortsfestes am 05.09.2004 und aus Anlass des
Nikolausmarktes am 28.11.2004
Sach- und Rechtslage:
Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum vom 15.01.2004 beantragt,
anlässlich des Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 09.05.2004 einen verkaufsoffenen
Sonntag zu genehmigen.
Die Kreuzauer Interessengemeinschaft hat mit Schreiben vom 17.02.2004 die Genehmigungen
von Sonntagsöffnungen anlässlich des Ortsfestes am 05.09.2004 und anlässlich des
Nikolausmarktes am 28.11.2004 beantragt.
Nach § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen
oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss und § 1 i.V.m. Nr. 4.6 Teil III der Anlage der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung
zulassen.
Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und
Sport vom 09.08.1999 sind vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 14
Ladenschlussgesetz Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der
betroffenen Gewerkschaften, der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu
berücksichtigen.
Folgende Institutionen wurden um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten:
1.
2.
3.
4.
Industrie- und Handelskammer Aachen,
Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V.,
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V.,
Katholische Kirchengemeinden.
-2Die für die Sonntagsöffnung anlässlich des Frühlingsfestes angeforderten Stellungnahmen liegen
zwischenzeitlich vor.
Bzgl. des Frühlingsfestes werden seitens des Einzelhandelsverbandes Aachen-Düren e.V. und der
Industrie- und Handelskammer gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung keine Bedenken geltend
gemacht. Durch die Pfarrgemeinde St. Andreas Stockheim wurde mitgeteilt, dass man
verkaufsoffenen Sonntagen grundsätzlich ablehnend gegenüber steht, jedoch dem Verein zur
Förderung des Frühlingsfestes nicht im Wege stehen will.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. spricht sich grundsätzlich, wie auch bereits in
Vorjahren, gegen die beabsichtige Sonntagsöffnung aus, indem sie auf die enormen
Arbeitsbelastungen der Einzelhandelsbeschäftigten hinweisen.
Da die Stellungnahmen für die beiden Anträge anlässlich des Ortsfestes und des Nikolausmarktes
noch nicht vorliegen, können hierzu keine Aussagen getroffen werden.
In den Vorjahren wurden bisher von der IHK, dem Einzelhandelsverband und der
Kirchengemeinde keine Bedenken geltend gemacht; lediglich die Gewerkschaft ver.di e.V. lehnte
die geplanten Sonntagsöffnungen bisher immer kategorisch ab.
Das Frühlingsfest im Gewerbegebiet Stockheim findet in diesem Jahr bereits zum 12. Mal statt. Da
die im Gewerbegebiet ansässigen Gewerbetreibenden im Rahmen dieser Veranstaltung die
Möglichkeit erhalten, ihre Waren und Dienstleistungen zu präsentieren, sollte, trotz der negativen
Stellungnahme der Gewerkschaft, dem Antrag des Fördervereins stattgegeben werden und ein
verkaufsoffener Sonntag zugelassen werden.
Ebenso stellen die Veranstaltungen Ortsfest und Nikolausmarkt Publikumsmagnete dar, die eine
große Anzahl von Besuchern in den Ort Kreuzau locken, so dass den im Ortsteil Kreuzau
ansässigen Gewerbetreibenden durch die Sonntagsöffnung die Gelegenheit gegeben werden
sollte, sich zu präsentieren.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt.
III. Beschlussvorschlag:
„Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des
a) Frühlingsfestes am 09.05.2004 für den Bereich des Gewerbegebietes Stockheim,
b) Ortsfestes am 05.09.2004 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau,
c) Nikolausmarktes 28.11.2004 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau
beschlossen.
-3Sollten die abgegebenen Stellungnahmen zu den geplanten Sonntagsöffnungen anl. des
Ortsfestes und des Nikolausmarktes wider Erwarten überwiegend negativ ausfallen, ist
die Angelegenheit erneut zur Beratung vorzulegen.
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnungen ist als Anlage beigefügt und gilt als
Bestandteil dieses Beschlusses.“
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl. I. S. 658) und § 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird
für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
Aus Anlass des Frühlingsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 09.05.2004, von 13:00
Uhr bis 18:00 Uhr, für den Bereich des Gewerbegebietes Stockheim geöffnet sein.
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort
zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 10.05.2004 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den
-4Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Ramm -
-5Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl. I. S. 658) und § 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird
für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
Aus Anlass des Ortsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 05.09.2004, von 13:00 Uhr
bis 18:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein.
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort
zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 06.09.2004 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Ramm -
-6Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl. I. S. 658) und § 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird
für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
Aus Anlass des Nikolausmarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 28.11.2004, von 13:00
Uhr bis 18:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein.
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort
zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 29.11.2004 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Ramm -
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
________
-7Ja:
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Nein:
________
Enthaltungen: ________