Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Gewerbegebiet Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 09.05.2004 sowie im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ortsfestes am 05.09.2004 und aus Anlass des Nikolausmarktes am 28.11.2004)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
17 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Frau Becker BE: Herr Lützler Kreuzau, Datum Vorlagen-Nr.: 14/2004 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 16.03.2004 30.03.2004 TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Gewerbegebiet Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 09.05.2004 sowie im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ortsfestes am 05.09.2004 und aus Anlass des Nikolausmarktes am 28.11.2004 Sach- und Rechtslage: Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum vom 15.01.2004 beantragt, anlässlich des Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 09.05.2004 einen verkaufsoffenen Sonntag zu genehmigen. Die Kreuzauer Interessengemeinschaft hat mit Schreiben vom 17.02.2004 die Genehmigungen von Sonntagsöffnungen anlässlich des Ortsfestes am 05.09.2004 und anlässlich des Nikolausmarktes am 28.11.2004 beantragt. Nach § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss und § 1 i.V.m. Nr. 4.6 Teil III der Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 09.08.1999 sind vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften, der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen. Folgende Institutionen wurden um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten: 1. 2. 3. 4. Industrie- und Handelskammer Aachen, Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V., Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V., Katholische Kirchengemeinden. -2Die für die Sonntagsöffnung anlässlich des Frühlingsfestes angeforderten Stellungnahmen liegen zwischenzeitlich vor. Bzgl. des Frühlingsfestes werden seitens des Einzelhandelsverbandes Aachen-Düren e.V. und der Industrie- und Handelskammer gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung keine Bedenken geltend gemacht. Durch die Pfarrgemeinde St. Andreas Stockheim wurde mitgeteilt, dass man verkaufsoffenen Sonntagen grundsätzlich ablehnend gegenüber steht, jedoch dem Verein zur Förderung des Frühlingsfestes nicht im Wege stehen will. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. spricht sich grundsätzlich, wie auch bereits in Vorjahren, gegen die beabsichtige Sonntagsöffnung aus, indem sie auf die enormen Arbeitsbelastungen der Einzelhandelsbeschäftigten hinweisen. Da die Stellungnahmen für die beiden Anträge anlässlich des Ortsfestes und des Nikolausmarktes noch nicht vorliegen, können hierzu keine Aussagen getroffen werden. In den Vorjahren wurden bisher von der IHK, dem Einzelhandelsverband und der Kirchengemeinde keine Bedenken geltend gemacht; lediglich die Gewerkschaft ver.di e.V. lehnte die geplanten Sonntagsöffnungen bisher immer kategorisch ab. Das Frühlingsfest im Gewerbegebiet Stockheim findet in diesem Jahr bereits zum 12. Mal statt. Da die im Gewerbegebiet ansässigen Gewerbetreibenden im Rahmen dieser Veranstaltung die Möglichkeit erhalten, ihre Waren und Dienstleistungen zu präsentieren, sollte, trotz der negativen Stellungnahme der Gewerkschaft, dem Antrag des Fördervereins stattgegeben werden und ein verkaufsoffener Sonntag zugelassen werden. Ebenso stellen die Veranstaltungen Ortsfest und Nikolausmarkt Publikumsmagnete dar, die eine große Anzahl von Besuchern in den Ort Kreuzau locken, so dass den im Ortsteil Kreuzau ansässigen Gewerbetreibenden durch die Sonntagsöffnung die Gelegenheit gegeben werden sollte, sich zu präsentieren. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt. III. Beschlussvorschlag: „Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des a) Frühlingsfestes am 09.05.2004 für den Bereich des Gewerbegebietes Stockheim, b) Ortsfestes am 05.09.2004 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau, c) Nikolausmarktes 28.11.2004 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau beschlossen. -3Sollten die abgegebenen Stellungnahmen zu den geplanten Sonntagsöffnungen anl. des Ortsfestes und des Nikolausmarktes wider Erwarten überwiegend negativ ausfallen, ist die Angelegenheit erneut zur Beratung vorzulegen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnungen ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“ Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl. I. S. 658) und § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet: §1 Aus Anlass des Frühlingsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 09.05.2004, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, für den Bereich des Gewerbegebietes Stockheim geöffnet sein. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 10.05.2004 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht: Kreuzau, den -4Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister - Ramm - -5Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl. I. S. 658) und § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet: §1 Aus Anlass des Ortsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 05.09.2004, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 06.09.2004 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht: Kreuzau, den Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister - Ramm - -6Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl. I. S. 658) und § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet: §1 Aus Anlass des Nikolausmarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 28.11.2004, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 29.11.2004 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht: Kreuzau, den Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister - Ramm - Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: ________ -7Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________