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Allgemeine Vorlage (Befristete Hundesteuerbefreiung für Hunde aus Tierheimen)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
22 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Kämmerei - Herr Dellner BE: Herr Dellner /Herr Decker Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 30/00 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 28.03.2000 11.04.2000 TOP: Befristete Hundesteuerbefreiung für Hunde aus Tierheimen I. Sach- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 25.01.2000, welches ich Ihnen im Zuge der Gemeinderatssitzung vom 28.02.2000 bereits zur Kenntnis gegeben hatte, beantragt Frau Karin Lange, Steinstiel 7, Kreuzau, die Hundesteuersatzung dahingehend zu ergänzen, dass Hundehalter, die einen Hund aus einem Tierheim holen, für mindestens ein Jahr von der Hundesteuer befreit werden. Zur Begründung des Antrages verweise ich auf den Schriftsatz, den ich als Anlage nochmals beifüge. Das als „Bürgerantrag“ deklarierte Schreiben kann nicht als „Einwohnerantrag“ i.S. des § 25 GO gewertet werden, da ein Einwohnerantrag von mindestens 5 % der Einwohner unterzeichnet werden muss; der einzelne Bürger hat jedoch gem. § 24 GO das Recht, sich schriftlich mit „Anregungen“ in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Das Schreiben ist insofern entsprechend als Anregung zu deuten. Zum Inhalt ist festzustellen, dass der Tierschutzverein für Düren und Umgebung e.V. das Anliegen intensiv unterstützt bzw. forciert und entsprechende Anregungen in verschiedenen Kommunen bereits vorliegen, über die gegenwärtig beraten wird. Aus Gründen des Tierschutzes begrüße ich im Grundsatz dieses Vorhaben. Im Kalenderjahr 1999 wurden hier insgesamt 11 Hunde angemeldet, die aus Tierheimen stammten. Unter Ansatz des Regelsteuersatzes für 1 Hund in Höhe von 108,- DM/Jahr ergäbe sich rechnerisch bei einer Steuerbefreiung von 1 Jahr für 11 Hunde ein Steuerausfall von 1.188,- DM. Der Verzicht auf mögliche Steuereinnahmen widerspricht zunächst den HSK-Vorgaben. Andererseits hätte die möglicherweise durch den finanziellen Anreiz eintretende vermehrte Aufnahme von Hunden aus dem Tierheim Burgau letztlich zur Folge, dass die Kommunen indirekt wiederum hieran partizipieren, indem sich die von den Kommunen zu zahlende Umlage an den Tierschutzverein als Träger des Tierheimes infolge der ggf. rückläufigen Betriebskosten vermindert. Die Umlage errechnet sich derzeit zu jeweils 50 % nach dem Einwohnerschlüssel und zu 50 % nach dem Tierschlüssel (Anzahl der aufgenommenen Tiere aus der jeweiligen Kommune). Der Kreis Düren hat sich zwischenzeitlich gegenüber allen Hauptverwaltungsbeamten der kreisangehörigen Kommunen bereit erklärt, im Sinne einer sachgerechten Lösung dieser Frage nachzugehen und entsprechende Vergleichsberechnungen durchzuführen. Eine Stellungnahme liegt mir gegenwärtig jedoch noch nicht vor. Ich gehe davon aus, dass evtl. Steuerausfälle durch verringerte Umlagekosten des Tierheimes in etwa kompensiert werden. Unabhängig hiervon wird im nächsten Jahr eine generelle Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Kreuzau erforderlich, weil 1. 2. die Gültigkeit der aktuellen Satzung zum 31.12.2001 ausläuft, die Einführung des EURO zum 01.01.2002 die Festsetzung neuer „glatter“, d.h. ohne Rundungsdifferenzen durch 12 teilbare Hundesteuersätze bedingt. 2 Es würde sich daher im Grundsatz anbieten, die Frage der befristeten Hundesteuerbefreiung für Hunde aus dem Tierheim in diesem Gesamtzusammenhang abschließend zu regeln und alsdann ggf. in die neue Satzung einfließen zu lassen. Selbstverständlich ist auch zum jetzigen Zeitpunkt eine Regelung über eine Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung möglich. Weiterhin möchte ich in diesem Zusammenhang auf die in der Ratssitzung vom 28.02.2000 angesprochenen Fragen zur Hundesteuer eingehen: 1. Für Hunde von Sozialhilfeempfänger (auch Asylbewerbern) und Personen, die diesen einkommensmäßig gleich stehen, wird die Hundesteuer auf Antrag auf die Hälfte des Regelsteuersatzes (zur Zeit ½ von 108,- DM = 54,- DM/Jahr) ermäßigt, jedoch nur für einen Hund. (§ 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung) 2. Die Festsetzung erhöhter Steuersätze für sog. „Kampfhunde“ sieht die Hundesteuersatzung der Gemeinde Kreuzau nicht vor. Die uneinheitliche Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte in dieser Frage ist inzwischen durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2000 dahingehend geklärt worden, dass die Erhebung der Kampfhundesteuer rechtmäßig ist. Eine Kopie der entsprechenden Mitteilung des NWStGB hatte ich der Niederschrift über die 6. Sitzung des Rates vom 28.02.2000 bereits beigefügt. Wie erwähnt, stellt das Urteil des BVerwG lediglich die „Rechtmäßigkeit“ der Kampfhundesteuer fest. Offen bleibt, ob die Erhebung dieser Steuer überhaupt ein geeignetes Mittel ist, das Halten gefährlicher Hunde zu beeinflussen. Selbst der Tierschutzverein für den Kreis Düren e.V. hatte sich bereits 1998 eindeutig gegen die Kampfhundesteuer ausgesprochen. Die Stellungnahme des Tierschutzvereins hatte ich dem Rat der Gemeinde Kreuzau bereits in seiner Sitzung vom 26.02.1998 zur Kenntnis gebracht und ist dieser Sitzungsvorlage nochmals beigefügt. M.E. kann jeder größere Hund eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Entscheidend ist hierfür weniger die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse, sondern vor allem die Erziehung und Abrichtung durch den Hundehalter. Vor diesem Hintergrund entstand in NRW die „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde (Gefahrenhundeverordnung) vom 21.09.1994. Die Verordnung regelt allein den Umgang mit gefährlichen Hunden – gleichgültig ob Mischling oder Rassehund. Alle Hundehalter, die ihre Hunde artgerecht halten und deren Hunde nicht auffällig geworden sind, sind von dieser VO nicht betroffen. Nur in den Fällen, in denen ein Hund nachweislich auffällig geworden ist und evtl. bereits Schaden angerichtet hat, ist eine ordnungsbehördliche Erlaubnis erforderlich. Die Erlaubnis wird abhängig gemacht von einer Sachkundebescheinigungen bzw. Sachkundeprüfung des VDH (Verband des Deutschen Hundewesens) bzw. des Landestierschutzverbandes. Daher haben z.B. die Gemeinden Niederzier und Inden die Erhebung der Kampfhundesteuer auf die Kriterien der Gefahrenhundeverordnung abgestellt, d.h. die erhöhte Hundesteuer wird im Einzelfall nur dann erhoben, wenn Hunde im Sinne der Verordnung auffällig geworden sind. Eine weiteres Rechtsproblem besteht in der Frage, ob Kampfhunde, die bereits vor Einführung der Kampfhundesteuer angeschafft wurden, auch mit dem erhöhten Steuersatz belegt werden können (sog. „unechte Rückwirkung“). Der gewollte Nebenzweck der Kampfhundesteuer ist im Prinzip darauf gerichtet, künftiges Fehlverhalten, weil nicht sozialadäquat, durch die Verteuerung des Erwerbsvorganges zu verhindern. Genau dieser Effekt lässt sich aber mit einer besonderen Hundesteuer, die auch auf Fälle des in der Vergangenheit abgeschlossenen Erwerbs ausgedehnt wird, nicht erreichen, weil das Lenkungsinstrument (Verteuerung der Haltung) vom Erwerb des Kampfhundes nicht mehr abhalten kann. Zusammenfassend empfehle ich, mit Wirkung ab 01.07.2000 eine Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung folgenden Inhalts zu beschließen: 1. 2. Einführung eines erhöhten Steuersatzes (10-facher Regelsteuersatz) = 1.080,- DM/Jahr für Kampfhunde, die ab 01.07.2000 neu angemeldet werden. Als Kampfhunde gelten solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht, insbesondere Bull-Terrier, Pit-Bull-Terrier, Mastino/Neapolitano, Fila Brasil, Dogue-Bordeaux, Mastino Espanol, Staffordshire-Bull-Terrier, Dog Argentino, Chinesischer Kampfhund. (Diese Hunderassen haben sich als besonderes agressiv herauskristallisiert und sind in Satzungen anderer Kommunen, die die Kampfhundsteuer bereits erheben, entsprechend aufgezählt.) Hundesteuerbefreiung für den Zeitraum eines Jahres für Hunde, die der Halter aus einem von der Gemeinde anerkannten Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung übernommen hat. Kampfhunde müssten konsequenterweise von dieser Regelung ausgenommen werden. 3 II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Für das laufende Haushaltsjahr noch nicht ermittelbar. III. Beschlussvorschlag Verwaltung: „1. Die Anregung der Frau Karin Lage, Steinstiel 7, Kreuzau, Hundehalter, die einen Hund aus einem Tierheim holen, für mindestens ein Jahr von der Hundesteuer zu befreien, wird zustimmend zur Kenntnis genommen und im Zuge der 3. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung umgesetzt. 2. Die 3. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Kreuzau vom 17.02.1982 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ III. Beschlussvorschlag: „1. Die Anregung der Frau Karin Lange, Steinstiel 7, Kreuzau, Hundehalter, die einen Hund aus einem Tierheim holen, für mindestens ein Jahr von der Hundesteuer zu befreien, wird zustimmend zur Kenntnis genommen und im Zuge der 3. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung umgesetzt. 2. Die 3. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Kreuzau vom 17.02.1982 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ nDer Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: