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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ostermarktes am 14.03.2004)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ostermarktes am 14.03.2004) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ostermarktes am 14.03.2004) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ostermarktes am 14.03.2004)

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Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Frau Becker BE: Herr Lützler Kreuzau, 21.01.2004 Vorlagen-Nr.: 11/2004 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 03.02.2004 17.02.2004 TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ostermarktes am 14.03.2004 I. Sach- und Rechtslage: Die Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) hat mit Datum vom 18.01.2004 beantragt, anlässlich des Ostermarktes im Ortsteil Kreuzau am 14.03.2004 einen verkaufsoffenen Sonntag zu genehmigen. Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss und § 1 i.V.m. Nr. 4.6 Teil III der Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 09.08.1999 sind vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften, der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen. Folgende Institutionen wurden um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten: 1. 2. 3. 4. Industrie- und Handelskammer Aachen, Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V. Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V., Katholische Kirchengemeinde Kreuzau. Bisher liegen die angeforderten Stellungnahmen leider noch nicht vor. Im letzten Jahr hatten die Industrie- und Handelskammer sowie der Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V. und die Kath. Kirchengemeinde St. Heribert gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung keine Bedenken geltend gemacht. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. sprach sich gegen die beabsichtige Sonntagsöffnung aus mit dem Hinweis auf die enormen Arbeitsbelastungen der Einzelhandelsbeschäftigten, die durch die in 1996 erfolgte Änderung des Ladenschlussgesetzes erheblich angestiegen seien. -2Nach § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Der Ostermarkt, der somit die rechtliche Voraussetzung für die Sonntagsöffnung darstellt, findet in diesem Jahr zum 4. mal statt. Der Markt wird in Räumlichkeiten des Bürgerhauses und voraussichtlich teilweise im angrenzenden Aussenbereich abgehalten. Die Sonntagsöffnung würde den in Kreuzau ansässigen Gewerbetreibenden erneut die Möglichkeit bieten, ihre Waren und Dienstleistungen zu präsentieren. Aus diesem Grunde sollte, auch in Erwartung einer negativen Stellungnahme der Gewerkschaft, dem Antrag der KIG stattgegeben werden und ein verkaufsoffener Sonntag zugelassen werden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt. III. Beschlussvorschlag: „Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Ostermarktes im Bereich des Ortsteiles Kreuzau beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl. I. S. 658) und § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet: §1 Aus Anlass des Ostermarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 14.03.2004, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 15.03.2004 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht: Kreuzau, den Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister - Ramm -