Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Frau Becker
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 21.01.2004
Vorlagen-Nr.:
11/2004
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
03.02.2004
17.02.2004
TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ostermarktes am 14.03.2004
I. Sach- und Rechtslage:
Die Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) hat mit Datum vom 18.01.2004 beantragt, anlässlich
des Ostermarktes im Ortsteil Kreuzau am 14.03.2004 einen verkaufsoffenen Sonntag zu
genehmigen.
Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss und § 1 i.V.m. Nr. 4.6 Teil III der Anlage der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung
zulassen.
Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und
Sport vom 09.08.1999 sind vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 14
Ladenschlussgesetz Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der
betroffenen Gewerkschaften, der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu
berücksichtigen.
Folgende Institutionen wurden um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten:
1.
2.
3.
4.
Industrie- und Handelskammer Aachen,
Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V.
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V.,
Katholische Kirchengemeinde Kreuzau.
Bisher liegen die angeforderten Stellungnahmen leider noch nicht vor.
Im letzten Jahr hatten die Industrie- und Handelskammer sowie der Einzelhandelsverband
Aachen-Düren e.V. und die Kath. Kirchengemeinde St. Heribert gegen die beabsichtigte
Sonntagsöffnung keine Bedenken geltend gemacht.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. sprach sich gegen die beabsichtige
Sonntagsöffnung aus mit dem Hinweis auf die enormen Arbeitsbelastungen der
Einzelhandelsbeschäftigten, die durch die in 1996 erfolgte Änderung des Ladenschlussgesetzes
erheblich angestiegen seien.
-2Nach § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen
oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Der Ostermarkt, der somit die rechtliche Voraussetzung für die Sonntagsöffnung darstellt, findet in
diesem Jahr zum 4. mal statt. Der Markt wird in Räumlichkeiten des Bürgerhauses und
voraussichtlich teilweise im angrenzenden Aussenbereich abgehalten.
Die Sonntagsöffnung würde den in Kreuzau ansässigen Gewerbetreibenden erneut die Möglichkeit
bieten, ihre Waren und Dienstleistungen zu präsentieren. Aus diesem Grunde sollte, auch in
Erwartung einer negativen Stellungnahme der Gewerkschaft, dem Antrag der KIG stattgegeben
werden und ein verkaufsoffener Sonntag zugelassen werden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt.
III. Beschlussvorschlag:
„Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des Ostermarktes im Bereich des Ortsteiles Kreuzau
beschlossen.
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als
Bestandteil dieses Beschlusses.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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-3Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl. I. S. 658) und § 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird
für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
Aus Anlass des Ostermarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 14.03.2004, von 13:00 Uhr
bis 18:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein.
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der
dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 15.03.2004 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Ramm -