Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Sozialamt - Herr Küpper
BE: Herr Küpper/ Herr Stolz
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
58/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Sozialausschuß
Hauptausschuß
Rat
23.04.1997
22.05.1997
03.06.1997
TOP: Antrag der Ev. Gemeinde zu Düren auf Erhöhung des Zuschusses für den im Asylbereich der Gemeinde Kreuzau
tätigen Sozialarbeiter
I. Sach- und Rechtslage:
Seit dem 1.10.1994 ist ein Sozialarbeiter bei der Ev. Gemeinde Düren als Betreuer im Asylbereich der Gemeinde
Kreuzau tätig. Nach dem mit der Ev. Gemeinde Düren abgeschlossenen Vertrag zahlt die Gemeinde Kreuzau hierzu
einen Zuschuß in Höhe von 1/12 der Bruttopersonalkosten. Diese liegen bei etwa 85.000,00 DM jährlich, so daß sich
hiervon ein Zuschuß in Höhe von rd. 7.000,00 DM errechnet.
In der Vergangenheit hat die Ev. Gemeinde wiederholt eine höhere Beteiligung seitens der Gemeinde Kreuzau
gefordert, die Ratsmehrheit hat aber diesen Anträgen nicht entsprochen.
In seiner Sitzung vom 22.10.1996 hat der Rat jedoch den Beschluß gefaßt, dem Antrag der Ev. Gemeinde Düren in der
Weise zu entsprechen, daß die vom Land geleistete freiwillige Betreuungspauschale für das I. und II. Quartal 1996 in
Höhe von insgesamt 9.180,00 DM als einmaliger Zuschuß gewährt wird.
Weitere Mittel wurden auch im Rahmen der Haushaltsberatungen nicht bereitgestellt.
Mit Schreiben vom 4.3.1997, welches der Einladung in Fotokopie beigefügt ist, beantragt die Ev. Gemeinde Düren
erneut eine angemessene Kostenbeteiligung seitens der Gemeinde Kreuzau. Dabei wird insbesondere auf die geänderten
Bestimmungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes verwiesen. Bedingt durch die Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Landesgesetzgeber das Flüchtlingsaufnahmegesetz
am 18.2.1997 geändert, wobei § 4 Abs. 2 wie folgt ergänzt worden ist:
„Die Pauschale ist ausschließlich für die soziale Betreuung der Flüchtlinge zu verwenden. Die Betreuung
erfolgt durch die Kommunen oder durch von ihnen beauftragte Träger.“
Nach Rücksprache mit dem Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund wäre es die Absicht des Gesetzgebers
gewesen, insbesondere die „soziale Betreuung“ in den Vordergrund zu stellen. Für die gesetzlich vorgeschriebene
Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung der Flüchtlinge durch die Kommunen sei insofern die
Betreuungspauschale nicht gedacht.
Es wurde allerdings auch deutlich gemacht, daß es durchaus legitim wäre, die Betreuungspauschale bei den Gemeinden
zu belassen, sofern die von ihnen beschäftigten Mitarbeiter neben ihren eigentlichen Aufgaben auch einen Teil sozialer
Betreuung wahrnehmen.
Alle im Asylbereich tätigen Mitarbeiter der Gemeinde Kreuzau leisten soziale Betreuungsarbeit, die sicherlich über das
normale Maß hinausgeht. Die Unterbringung vieler Flüchtlinge auf engem Raum ist mit spezifischen Problemen
verknüpft, die ohne einen erhöhten Betreuungsaufwand kaum gelöst werden können. So werden beispielsweise durch
die im Asylbereich tätigen Hausmeister Probleme im Zusammenleben der Bewohner von Übergangsheimen frühzeitig
erkannt und können bei Bedarf behoben werden. Die Bewohner haben im Hausmeister einen festen Ansprechpartner, an
den sie sich mit Fragen und Problemen wenden können. Er kann ihnen ggf. erste Hilfestellungen leisten bzw.
Flüchtlinge mit spezifischen Problemen an entsprechende Mitarbeiter verweisen.
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Auch die Anwohner der Übergangsheime haben im
Hausmeister einen Ansprechpartner, an den sie sich bei
Bedarf mit Problemen wenden können, die sich im Wohnumfeld durch die Anwesenheit der Flüchtlinge ergeben.
Konflikte können so vermieden, einer Verschärfung des Klimas im Wohnumfeld kann frühzeitig entgegengewirkt
werden.
Aber auch die Mitarbeiterinnen des Sozialamtes leisten ein hohes Maß sozialer Betreuung. Zu nennen sind hier
beispielsweise die Hilfestellungen bei Behörden oder Arztbesuchen, beim Ausfüllen von Formularen, Hilfen bei der
Suche von Wohnungen im privaten Wohnungsmarktbereich, Erledigung von privatem Schriftverkehr, Hilfestellungen
bei der Vermittlung von Arbeitsstellen und vieles mehr.
Gerade diese Betreuungsarbeiten haben einen Punkt erreicht, der über das normale Maß hinausgeht und von den
Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern ein hohes Maß an Motivation voraussetzt.
Es widerspricht insofern nicht den gesetzlichen Bestimmungen, die quartalsmäßig zugewiesenen
Betreuungspauschalen bei den Gemeinden zu belassen.
Ungeachtet meiner vorgenannten Ausführungen möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, daß das Land NW die
Betreuungspauschale für das I. Quartal 1997 freiwillig um 30,00 DM pro Person angehoben hat. Mitte März 1997
erhielt die Gemeinde Kreuzau daher einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 4.470,00 DM.
Ob zukünftig weitere freiwilligen Mittel seitens des Landes bereitgestellt werden können, konnten mir die zuständigen
Stellen nicht sagen.
In analoger Anwendung des Ratsbeschlusses aus dem Jahr 1996 schlage ich deshalb vor, sowohl die jetzt freiwillig
geleistete Betreuungspauschale in Höhe von 4.470,00 DM als auch eine zukünftig auf freiwilliger Basis geleistete
Betreuungspauschale bis zur Höhe des von der Ev. Gemeinde Düren seinerzeit erbetenen Zuschusses von 20.000,00
DM zu zahlen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Bei der Haushaltsstelle 1.470.7018.7 müssen 4.470,00 DM überplanmäßig bereitgestellt werden.
Bei der Haushaltsstelle 1.400.1610.1 sind Einnahmen in gleicher Höhe verbucht.
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III. Beschlußvorschlag Verwaltung:
„Dem Antrag der Ev. Gemeinde zu Düren auf generelle Erhöhung des Zuschusses für eine Facharbeitskraft
wird abgelehnt.
Allerdings ist die Gemeinde bereit, neben dem vertraglich vereinbarten Personalkostenzuschuß von 1/12 der
anerkennungsfähigen Personalkosten die vom Land geleisteten freiwilligen Betreuungspauschalen bis zur von
der Ev. Gemeinde am 25.9.96 beantragten Zuschußhöhe von 20.000,00 DM zu zahlen.“
III. Beschlußvorschlag:
„Dem Antrag der Ev. Gemeinde zu Düren auf generelle Erhöhung des Zuschusses für eine Facharbeitskraft
wird abgelehnt.
Allerdings ist die Gemeinde bereit, neben dem vertraglich vereinbarten Personalkostenzuschuß von 1/12 der
anerkennungsfähigen Personalkosten die vom Land geleisteten freiwilligen Betreuungspauschalen bis zu einer
Zuschußhöhe von 25.000,00 DM zu zahlen.“
Der Gemeindedirektor
i. V.
- Winter -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: