Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
@SSS@Der Gemeindedirektor
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl /621-00/FNP, 5. Ä.
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
16/97
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Gremium
Termin
Bauausschuß
27.02.1997
Hauptausschuß
11.03.1997
Rat
18.03.1997
TOP: Beratung sowie Beschlußvorschlag zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau;
hier: Beschlußfassung über die anläßlich der Offenlage vorgebrachten Bedenken sowie Zustimmung zum 5.
Änderungsplan
I. Sach- und Rechtslage:
Zunächst wird auf den Inhalt meiner Sitzungsvorlage Nr. 140/96 vom 09. August 1996 verwiesen.
Entsprechend dem Beschlußvorschlag der Verwaltung haben der Bau- und Planungsausschuß in seiner Sitzung am 26.
09. 1996 und der Hauptausschuß in seiner Sitzung am 08. 10. 1996 dem Rat der Gemeinde Kreuzau einen
Beschlußvorschlag unterbreitet.
In der Sitzung des Rates am 22. 10. 1996 wurde eine abschließende Beschlußfassung zurückgestellt, da Frau Maria
Ostrop, Kreuzau-Stockheim, mit Schreiben vom 20. Okt. 1996 noch Bedenken und Anregungen vorgebracht hat.
Das Schreiben der Frau Ostrop ist in Ablichtung beigefügt. Zu Ihrer Information ist außerdem als Anlage eine
Ablichtung aus der Landschaftsschutzkarte beigefügt. In dieser habe ich die aufgeführten Parzellen gekennzeichnet.
Zu den vorgetragenen Bedenken und Anregungen der Frau Ostrop wird wie folgt Stellung genommen:
Die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes hat in der Zeit vom 05. Juli bis 05. August 1996 gemäß § 3 (2) BauGB
öffentlich ausgelegen.
Während dieser offiziellen Frist hat Frau Ostrop keine Bedenken und Anregungen vorgebracht. Das Gesetz sieht
lediglich vor, daß fristgemäß vorgebrachte Bedenken und Anregungen zu prüfen sind. Alleine schon aus diesem Grunde
können nach Meinung der Verwaltung die nunmehr vorgetragenen Bedenken und Anregungen nicht mehr
berücksichtigt werden.
Wären die Bedenken und Anregungen fristgemäß eingegangen, so hätte ich Ihnen vorgeschlagen, die Bedenken und
Anregungen aus folgendem Grunde zurückzuweisen:
1.)
Die Grundstücke Gemarkung Stockheim, Flur 23, Nr. 1 und 5, sind nicht Gegenstand der 5. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau. Die Einleitung eines gesonderten Änderungsverfahrens ist
jedoch ebenfalls aussichtslos, da beide Grundstücke von der Landschaftsschutzverordnung erfaßt werden und
mit einem Umbruchverbot versehen sind. Darüber hinaus wird die Parzelle 1 durch ein Gewässer
(Kesselsgraben) durchtrennt.
Es besteht keine Aussicht auf Aufhebung des Landschaftsschutzes.
2.)
Das Grundstück Flur 11, Parzelle Nr. 74, wird von der 5. Änderung zwar erfaßt, hier sieht der FNP jedoch
nunmehr die Ausweisung als Fläche für die Landwirtschaft vor.
Auf die hierzu geführte Diskussion in den letzten Monaten darf ich zur Vermeidung von Wiederholungen
verweisen.
Diese Ausweisung entspricht im übrigen dem seit 1968 rechtskräftigen Bebauungsplan F 2, Ortsteil
Stockheim, in dem dieses Grundstück ebenfalls als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen ist.
Darüber hinaus wird dieses Grundstück, genau wie das angrenzende gemeindeeigene Grundstück, von der
Landschaftsschutzverordnung 1987 erfaßt und ist mit einem Umbruchverbot versehen.
2
Auf Wunsch von Herrn Dr. Kotulla (Schwiegersohn der Frau Ostrop) hat wegen der Aufhebung des
Landschaftsschutzes am 16. 12. 1996 ein gemeinsames Gespräch bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 51,
stattgefunden. Hierbei hat Herr Dr. Kotulla seine Planungsabsichten konkret erläutert. Die Vertreter der
Bezirksregierung haben jedoch unmißverständlich erklärt, daß aus fachlichen Gründen nach wie vor die Aufhebung des
Landschaftsschutzes nicht erfolgen wird.
Ergänzend zu den bisherigen Beschlußvorschlägen wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Bedenken und
Anregungen der Frau Ostrop zurückzuweisen und nunmehr der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes abschließend
zuzustimmen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
-KeineIII. Beschlußvorschlag der Verwaltung:
"
Die mit Schreiben vom 20. 10. 1996 von Frau Maria Ostrop, Andreasstraße 36, 52372 Kreuzau,
vorgetragenen Bedenken und Anregungen werden zurückgewiesen, da diese nicht fristgemäß
eingegangen sind und darüber hinaus eine Ausweisung als Wohnbauflächen nicht möglich ist, da die
Grundstücke unter Landschaftsschutz stehen und die Bezirksregierung Köln nicht bereit ist, den
Landschaftsschutz aufzuheben."
H i n w e i s:
In der Sitzung des Rates am 18. 03. 1997 sind die bisher erarbeiteten Beschlußvorschläge noch wie
folgt mit zu beschließen:
1.) Ziffer 9:
Bisherige zusammenhängende Wohnbaufläche im Ortsteil Stockheim zwischen Verlängerung
"Marienstraße" und "Raiffeisenstraße".
"Die Fläche wird nunmehr als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt."
2.)
Ziffer 62:
Bisherige Wohnbaufläche im Ortsteil Winden, "Bergstraße".
"Die Fläche wird nunmehr als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt."
3.)
Die mit Schreiben vom 17. 07. 1996 vorgebrachten Bedenken und Anregungen des Herrn Friedhelm Schnitzler,
Bubenheimer Weg 7, 52372 Kreuzau, werden zurückgewiesen, da eine Erhaltung und Entwicklung des in diesem
Bereich vorhandenen Biotopkomplexes aus Gründen des Arten-und Biotopschutzes und als Beispiel einer
historischen Kulturlandschaft dringend geboten ist.
4.)
Der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes nebst dem dazugehörigen Erläuterungsbericht wird zugestimmt.
III. Beschlußvorschlag Hauptausschusses mt.
"Aufgrund der mit Schreiben vom 20.10.1996 von Frau M. Ostrop, Kreuzau vorgetragenen Bedenken und
Anregungen wird auf eine konkrete Ausweisung des Grundstücksbereiches (Ziffer 9 des Verfahrens) vorerst
verzichtet".
III. Beschlußvorschlag:
a) Fläche Ostrop im Ortsteil Stockheim.
"Es wird einstimmig beschlossen, die Angelegenheit bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplanes KreuzauNideggen zurückzustellen.
Es erfolgt keine Darstellung einer Nutzungsart. Die Fläche soll als weißer Fleck im Flächennutzungsplan
belassen werden.
b) Bergstraße im Ortsteil Winden:
Mit 20 Stimmen dafür bei 13 Gegenstimmen und 1 Enthaltung wird beschlossen, diese als Fläche für die
Landwirtschaft im Flächennutzungsplan darzustellen".
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Der Gemeindedirektor
- Ramm -