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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des 8. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 07.05.2000)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
19 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des 8. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 07.05.2000) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des 8. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 07.05.2000) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des 8. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 07.05.2000)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Frau Becker BE:Herr Lützler Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 24/00 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 28.03.2000 11.04.2000 TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 8. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 07.05.2000 I. Sach- und Rechtslage: Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum vom 21.12.1999 beantragt, anlässlich des 8. Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 07.05.2000 einen verkaufsoffenen Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu genehmigen. Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss in Verbindung mit Nr. 4.6.5 der Anlage 1 des § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes darf die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen, aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz Stellungnahmen 1. 2. 3. 4. der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, der Industrie- und Handelskammer Aachen, des Einzelhandelsverbandes Aachen-Düren e.V. einzuholen und zu berücksichtigen. Sämtliche angeforderten Stellungnahmen liegen zwischenzeitlich vor. Der Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V. und die Industrie- und Handelskammer zu Aachen machen gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung keine Bedenken geltend. Sowohl die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft als auch die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen bitten vom Erlass einer entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung abzusehen. Die Deutsche AngestelltenGewerkschaft steht der Sonntagsöffnung generell ablehnend gegenüber, da nach ihrer Auffassung sowohl durch verlängerte Ladenschlusszeiten als auch durch Sonntagsöffnungen lediglich Umsatzverschiebungen erreicht werden, aber keine tatsächlichen Umsatzsteigerungen möglich sind. Weiterhin ist sie der Auffassung, dass wenigstens der Sonntag für den Einzelhandel ein arbeitsfreier Tag bleiben sollte, da dies der einzigste Tag sei, an dem ein normales Familien- und Kulturleben stattfinden könne. Die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen macht geltend, dass die Beschäftigten der Einzelhandelsbetriebe insbesondere aufgrund der Änderungen des Ladenschlussgesetzes sowieso enormen Arbeitsbelastungen ausgesetzt sind und dass diesbezüglich prinzipiell zusätzliche Ladenöffnungszeiten an Sonntagen abgelehnt werden. Beide Gewerkschaften haben in ihren Stellungnahmen ausdrücklich noch einmal auf die Vorschrift des § 14 Ladenschlussgesetz hingewiesen, wonach die Verkaufsstellen, die an der Sonntagsöffnung teilnehmen bereits am vorhergehenden Samstag um 14:00 Uhr geschlossen sein müssen. Die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen fordert die Gemeinde Kreuzau weiterhin auf, die Einhaltung dieser Vorschriften, die in einer ordnungsbehördlichen Verordnung zu regeln sind, zu überwachen. 2 Nach Auffassung der Verwaltung sollte jedoch trotz der negativen Stellungnahmen ein verkaufsoffener Sonntag zugelassen werden. Bei der Veranstaltung „Frühlingsfest“ die in diesem Jahr bereits zum 8. Mal stattfindet, handelt es sich weniger um eine kommerzielle Veranstaltung, sondern vielmehr um eine Informationsveranstaltung der Gewerbetreibenden, die das Gewerbegebiet Stockheim und die dort angebotenen Waren und Dienstleistungen über die Grenzen des Gemeindegebietes hinaus bekanntmachen soll. Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, dass die Verkaufsstellen, die von der Sonntagsöffnung Gebrauch machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14:00 Uhr geschlossen sein müssen, wird in der ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld bewehrt, so dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können, um die Umgehung der Bestimmung des Ladenschlussgesetzes zu vermeiden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: „Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 8. Frühlingsfestes im Bereich des Gewerbegebietes Stockheim am 07.05.2000, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) in der derzeit gültigen Fassung und § 1 Nr. 4.6 des Teils III der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsund technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit gültigen Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet: §1 Aus Anlass des Frühlingsfestes zur Leistungsschau und Darstellung der Firmen im Gewerbegebiet in KreuzauStockheim am 07.05.2000 dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 07.05.2000, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Bereich des Gewerbegebietes geöffnet sein. 3 §2 Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen am Samstag, dem 06.05.2000, ab 14:00 Uhr geschlossen werden. §3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 ausserhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offenhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Gelbuße bis zu 1.000,00 DM geahndet werden. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 08.05.2000 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht: Kreuzau, Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister