Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Frau Becker
BE:Herr Lützler
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
24/00
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
28.03.2000
11.04.2000
TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 8.
Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 07.05.2000
I. Sach- und Rechtslage:
Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum vom 21.12.1999 beantragt, anlässlich des 8.
Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 07.05.2000 einen verkaufsoffenen Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00
Uhr zu genehmigen.
Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss in Verbindung mit Nr. 4.6.5 der Anlage 1 des § 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes darf die Gemeinde als
örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen, aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche
Verordnung zulassen. Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind vor Erlass
einer Rechtsverordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz Stellungnahmen
1.
2.
3.
4.
der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
der Industrie- und Handelskammer Aachen,
des Einzelhandelsverbandes Aachen-Düren e.V.
einzuholen und zu berücksichtigen.
Sämtliche angeforderten Stellungnahmen liegen zwischenzeitlich vor. Der Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V.
und die Industrie- und Handelskammer zu Aachen machen gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung keine Bedenken
geltend.
Sowohl die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft als auch die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen bitten
vom Erlass einer entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung abzusehen. Die Deutsche AngestelltenGewerkschaft steht der Sonntagsöffnung generell ablehnend gegenüber, da nach ihrer Auffassung sowohl durch
verlängerte Ladenschlusszeiten als auch durch Sonntagsöffnungen lediglich Umsatzverschiebungen erreicht werden,
aber keine tatsächlichen Umsatzsteigerungen möglich sind. Weiterhin ist sie der Auffassung, dass wenigstens der
Sonntag für den Einzelhandel ein arbeitsfreier Tag bleiben sollte, da dies der einzigste Tag sei, an dem ein normales
Familien- und Kulturleben stattfinden könne.
Die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen macht geltend, dass die Beschäftigten der
Einzelhandelsbetriebe insbesondere aufgrund der Änderungen des Ladenschlussgesetzes sowieso enormen
Arbeitsbelastungen ausgesetzt sind und dass diesbezüglich prinzipiell zusätzliche
Ladenöffnungszeiten an Sonntagen abgelehnt werden.
Beide Gewerkschaften haben in ihren Stellungnahmen ausdrücklich noch einmal auf die Vorschrift des § 14
Ladenschlussgesetz hingewiesen, wonach die Verkaufsstellen, die an der Sonntagsöffnung teilnehmen bereits am
vorhergehenden Samstag um 14:00 Uhr geschlossen sein müssen. Die Gewerkschaft Handel, Banken und
Versicherungen fordert die Gemeinde Kreuzau weiterhin auf, die Einhaltung dieser Vorschriften, die in einer
ordnungsbehördlichen Verordnung zu regeln sind, zu überwachen.
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Nach Auffassung der Verwaltung sollte jedoch trotz der
negativen Stellungnahmen ein verkaufsoffener Sonntag
zugelassen werden. Bei der Veranstaltung „Frühlingsfest“ die in diesem Jahr bereits zum 8. Mal stattfindet, handelt es
sich weniger um eine kommerzielle Veranstaltung, sondern vielmehr um eine Informationsveranstaltung der
Gewerbetreibenden, die das Gewerbegebiet Stockheim und die dort angebotenen Waren und Dienstleistungen über die
Grenzen des Gemeindegebietes hinaus bekanntmachen soll.
Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, dass die Verkaufsstellen, die von der Sonntagsöffnung Gebrauch
machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14:00 Uhr geschlossen sein müssen, wird in der
ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld
bewehrt, so dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können, um die Umgehung der Bestimmung des
Ladenschlussgesetzes zu vermeiden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der Erlass einer
ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 8. Frühlingsfestes im
Bereich des Gewerbegebietes Stockheim am 07.05.2000, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschlossen.
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) in der derzeit gültigen
Fassung und § 1 Nr. 4.6 des Teils III der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsund technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit gültigen Fassung
wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
Aus Anlass des Frühlingsfestes zur Leistungsschau und Darstellung der Firmen im Gewerbegebiet in KreuzauStockheim am 07.05.2000 dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 07.05.2000, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den
Bereich des Gewerbegebietes geöffnet sein.
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§2
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen am Samstag, dem 06.05.2000, ab 14:00 Uhr
geschlossen werden.
§3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 ausserhalb der dort
zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offenhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer
Gelbuße bis zu 1.000,00 DM geahndet werden.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 08.05.2000 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau,
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister