Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl 621-00
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
22/00
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
09.03.2000
28.03.2000
11.04.2000
TOP: Bebauungsplan D 13, „Grummertsbenden“, im Ortsteil Drove;
hier:
Änderung der gemäß § 86 BauO NRW erlassenen örtlichen Bauvorschriften sowie
2. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 28. 05. 1998 den o. a. Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Gleichzeitig wurden in Anwendung des § 86 BauO NRW die örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Die örtlichen Bauvorschriften enthalten unter Ziffer 5.3 folgende Festsetzung:
Drempel (Kniestöcke) sind bis zu einer Höhe von 0,6 m zulässig. Als Maß gilt der Abstand zwischen Schnittpunkt
Außenwandfläche und Oberkante Rohdecke Dachgeschoss sowie Außenwandfläche und Dachhaut.
Innerhalb des Plangebietes ist grundsätzlich eine bis zu zweigeschossige Bebauung möglich. Da die vorgenannte
Festsetzung der Drempelhöhe uneingeschränkt festgesetzt worden ist, ist die Vorschrift somit auch bei eingeschossiger
Bebauung anzuwenden, obwohl dies sicherlich so nicht gewollt war.
Die Kath. Kirchengemeinde Drove hat mit Schreiben vom 16. 02. 2000 eine Änderung dieser Festsetzung beantragt und
bittet darum, die Drempelhöhe nur für zweigeschossige Gebäude festzusetzen. Bedeutend ist für den Kirchenvorstand,
dass von einigen Käufern bzw. Kaufinteressenten gebeten wurde, diese Festsetzung zu überdenken. Bei einer
eingeschossigen Bebauung würde unter Beibehaltung dieser Festsetzung sehr viel Raum im oberen Geschoss verloren
gehen, und eine optimale Ausnutzung wäre kostengünstig auch nur schwierig zu bewerkstelligen.
Aus der Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken, dem Antrag stattzugeben. Bei zahlreichen anderen
Bebauungsplänen wird ebenfalls bei der Festlegung von Drempelhöhen zwischen ein- und zweigeschossiger Bebauung
unterschieden.
Ich schlage Ihnen von daher vor, die örtlichen Bauvorschriften in Ziffer 5.3 entsprechend dem untenstehenden
Beschlussvorschlag zu ändern.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
- entfällt-
III. Beschlussvorschlag Bau- und Planungsausschusses:
„Die aufgrund des Ratsbeschlusses vom 28. 05. 1998 gemäß § 86 BauO NRW festgelegten örtlichen
Bauvorschriften zum Bebauungsplan D 13, Ortsteil Drove, „Grummertsbenden“, werden unter Ziffer 5.3
geändert.
Ziffer 5.3 erhält nunmehr folgende Fassung:
2
Bei eingeschossiger Bebauung wird eine maximale Drempelhöhe nicht festgesetzt.
Bei zweigeschossiger Bebauung ist ein Drempel (Kniestock) nur bis zu einer Höhe von 0,6 m zulässig. Als
Maß gilt der Abstand zwischen Schnittpunkt Außenwandfläche und Oberkante Rohdecke Dachgeschoss sowie
Außenwandfläche und Dachhaut.“
III. Beschlussvorschlag:
„Die aufgrund des Ratsbeschlusses vom 28. 05. 1998 gemäß § 86 BauO NRW festgelegten örtlichen
Bauvorschriften zum Bebauungsplan D 13, Ortsteil Drove, „Grummertsbenden“, werden unter Ziffer 5.3
geändert.
Ziffer 5.3 erhält nunmehr folgende Fassung:
Bei eingeschossiger Bebauung wird eine maximale Drempelhöhe nicht festgesetzt.
Bei zweigeschossiger Bebauung ist ein Drempel (Kniestock) nur bis zu einer Höhe von 0,6 m zulässig. Als
Maß gilt der Abstand zwischen Schnittpunkt Außenwandfläche und Oberkante Rohdecke Dachgeschoss sowie
Außenwandfläche und Dachhaut.“
Die auf Grund des Ratsbeschlusses vom 28.05.1998 getroffenen Festsetzungen
max. TH 7,00 m,
max. FH 9,00 m,
erhalten nunmehr folgende Fassung:
max. TH 7,50 m,
max. FH 9,50 m,
hiervon ausgenommen ist die Bauzeile entlang der „Drovestraße“.
Die 2. Änderung (vereinfachte Änderung) des Bebauungsplanes D 13, Ortsteil Drove, „Grummertsbenden“,
wird gemäß § 10 BauGB nebst der dazugehörigen Begründung beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: