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Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan D 13, "Grummertsbenden", im Ortsteil Drove; hier: Änderung der gemäß § 86 BauO NRW erlassenen örtlichen Bauvorschriften sowie 2. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
18 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan D 13, "Grummertsbenden", im Ortsteil Drove;
hier:	Änderung der gemäß § 86 BauO NRW erlassenen örtlichen Bauvorschriften sowie 2. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes) Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan D 13, "Grummertsbenden", im Ortsteil Drove;
hier:	Änderung der gemäß § 86 BauO NRW erlassenen örtlichen Bauvorschriften sowie 2. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 621-00 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 22/00 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 09.03.2000 28.03.2000 11.04.2000 TOP: Bebauungsplan D 13, „Grummertsbenden“, im Ortsteil Drove; hier: Änderung der gemäß § 86 BauO NRW erlassenen örtlichen Bauvorschriften sowie 2. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 28. 05. 1998 den o. a. Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Gleichzeitig wurden in Anwendung des § 86 BauO NRW die örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Die örtlichen Bauvorschriften enthalten unter Ziffer 5.3 folgende Festsetzung: ™ Drempel (Kniestöcke) sind bis zu einer Höhe von 0,6 m zulässig. Als Maß gilt der Abstand zwischen Schnittpunkt Außenwandfläche und Oberkante Rohdecke Dachgeschoss sowie Außenwandfläche und Dachhaut. Innerhalb des Plangebietes ist grundsätzlich eine bis zu zweigeschossige Bebauung möglich. Da die vorgenannte Festsetzung der Drempelhöhe uneingeschränkt festgesetzt worden ist, ist die Vorschrift somit auch bei eingeschossiger Bebauung anzuwenden, obwohl dies sicherlich so nicht gewollt war. Die Kath. Kirchengemeinde Drove hat mit Schreiben vom 16. 02. 2000 eine Änderung dieser Festsetzung beantragt und bittet darum, die Drempelhöhe nur für zweigeschossige Gebäude festzusetzen. Bedeutend ist für den Kirchenvorstand, dass von einigen Käufern bzw. Kaufinteressenten gebeten wurde, diese Festsetzung zu überdenken. Bei einer eingeschossigen Bebauung würde unter Beibehaltung dieser Festsetzung sehr viel Raum im oberen Geschoss verloren gehen, und eine optimale Ausnutzung wäre kostengünstig auch nur schwierig zu bewerkstelligen. Aus der Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken, dem Antrag stattzugeben. Bei zahlreichen anderen Bebauungsplänen wird ebenfalls bei der Festlegung von Drempelhöhen zwischen ein- und zweigeschossiger Bebauung unterschieden. Ich schlage Ihnen von daher vor, die örtlichen Bauvorschriften in Ziffer 5.3 entsprechend dem untenstehenden Beschlussvorschlag zu ändern. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: - entfällt- III. Beschlussvorschlag Bau- und Planungsausschusses: „Die aufgrund des Ratsbeschlusses vom 28. 05. 1998 gemäß § 86 BauO NRW festgelegten örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan D 13, Ortsteil Drove, „Grummertsbenden“, werden unter Ziffer 5.3 geändert. Ziffer 5.3 erhält nunmehr folgende Fassung: 2 Bei eingeschossiger Bebauung wird eine maximale Drempelhöhe nicht festgesetzt. Bei zweigeschossiger Bebauung ist ein Drempel (Kniestock) nur bis zu einer Höhe von 0,6 m zulässig. Als Maß gilt der Abstand zwischen Schnittpunkt Außenwandfläche und Oberkante Rohdecke Dachgeschoss sowie Außenwandfläche und Dachhaut.“ III. Beschlussvorschlag: „Die aufgrund des Ratsbeschlusses vom 28. 05. 1998 gemäß § 86 BauO NRW festgelegten örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan D 13, Ortsteil Drove, „Grummertsbenden“, werden unter Ziffer 5.3 geändert. Ziffer 5.3 erhält nunmehr folgende Fassung: Bei eingeschossiger Bebauung wird eine maximale Drempelhöhe nicht festgesetzt. Bei zweigeschossiger Bebauung ist ein Drempel (Kniestock) nur bis zu einer Höhe von 0,6 m zulässig. Als Maß gilt der Abstand zwischen Schnittpunkt Außenwandfläche und Oberkante Rohdecke Dachgeschoss sowie Außenwandfläche und Dachhaut.“ Die auf Grund des Ratsbeschlusses vom 28.05.1998 getroffenen Festsetzungen max. TH 7,00 m, max. FH 9,00 m, erhalten nunmehr folgende Fassung: max. TH 7,50 m, max. FH 9,50 m, hiervon ausgenommen ist die Bauzeile entlang der „Drovestraße“. Die 2. Änderung (vereinfachte Änderung) des Bebauungsplanes D 13, Ortsteil Drove, „Grummertsbenden“, wird gemäß § 10 BauGB nebst der dazugehörigen Begründung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: