Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (6. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, Teilbereich zwischen den Straßen "Duffesbach" und "Stockheimer Weg" sowie östlich der "Heribertstraße"; hier: Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
17 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (6. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, Teilbereich zwischen den Straßen "Duffesbach" und "Stockheimer Weg" sowie östlich der "Heribertstraße"; 
hier: Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB) Allgemeine Vorlage (6. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, Teilbereich zwischen den Straßen "Duffesbach" und "Stockheimer Weg" sowie östlich der "Heribertstraße"; 
hier: Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB) Allgemeine Vorlage (6. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, Teilbereich zwischen den Straßen "Duffesbach" und "Stockheimer Weg" sowie östlich der "Heribertstraße"; 
hier: Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB)

öffnen download melden Dateigröße: 17 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl -621-00/E 6Kreuzau, 05. Mai 1998 Vorlagen-Nr. 37/98 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuß Hauptausschuß Rat TOP: 28.05.1998 10.06.1998 24.06.1998 6. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, Teilbereich zwischen den Straßen "Duffesbach" und "Stockheimer Weg" sowie östlich der "Heribertstraße"; Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB hier: I. Sach- und Rechtslage: Der im Betreff genannte Grundstücksbereich wird vom rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. E 6 erfaßt und ist in diesem als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbindung Schule ausgewiesen. Eine Ablichtung des bisherigen Bebauungsplanes ist als Anlage beigefügt. Es handelt sich hierbei ausschließlich um gemeindeeigenen Grundbesitz, und zwar um die Grundstücke Gemarkung Kreuzau, Flur 10, Parzelle Nr. 793 und 971. Die Grundstücke sind insgesamt rund 20.600 qm groß. Da das Schulzentrum zwischenzeitlich an anderer Stelle errichtet worden ist, bestehen seit Jahren Überlegungen, die Grundstücke einer anderen Nutzung zuzuführen. Die derzeitige Nutzung ist in der beiliegenden Ablichtung aus der Flurkarte dargestellt und stellt sich wie folgt dar: ca. ca. ca. 8.800 qm Bolzplatz, 900 qm Sportheim mit Umfeld, 11.000 qm landwirtschaftliche Nutzung. Als erster Verfahrensschritt wurde eine Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet (Ratsbeschluß vom 26. 11. 1997 zur 15. Änderung des FNP). Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens, das kurz vor dem Abschluß steht, wird der Bereich nunmehr als Wohnbaufläche dargestellt. Bereits bei der Diskussion über die Änderung des Flächennutzungsplanes wurden unterschiedliche Auffassungen über die zukünftige Gesamtnutzung vertreten. Aus diesem Grunde wurde zeitgleich der Beschluß zur Änderung des FNP um folgende Formulierung ergänzt: "Die zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigte Bebauungsplanänderung hat folgende Nutzungsziele: "Spiel- und Wohnbauflächen." Bei der Neukonzeption besteht bisher als Vorgabe, Teilbereiche für pflegebegleitete Altenwohnungen zu reservieren (siehe Ratsbeschluß vom 20. 11. 1996). Herr Bürgermeister Zens hat in dieser Angelegenheit sehr intensive und ausführliche Gespräche geführt und diese auch zwischenzeitlich erfolgreich zum Abschluß gebracht. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das in Ablichtung beigefügte Schreiben von Herrn Bürgermeister Zens vom 08. 04. 1998 an den Rat der Gemeinde Kreuzau. Aufgrund dieser Gesprächsergebnisse liegt zwischenzeitlich auch ein Kaufangebot auf Erwerb einer Teilfläche in einer Größenordnung von ca. 4.600 qm vor. 2 Ich verweise in diesem Zusammenhang auf eine gesonderte Sitzungsvorlage (V.-Nr. 34/98) für die Sitzung des Hauptausschusses am 10. 06. 1998. Der Investor beabsichtigt, auf der in der beiliegenden Flurkartenablichtung gekennzeichneten Teilfläche Ecke "Heribertstraße/Zum Duffesbach" 4 dreigeschossige alten- und behindertengerechte Wohnungen (frei finanziert) mit jeweils 12 Wohneinheiten zu errichten. Darüber hinaus ist eine Sozialstation geplant. Da dieses Vorhaben sehr zügig realisiert werden soll, schlage ich vor, die 6. Änderung des Bebauungsplanes auch ausschließlich auf diesen Grundstücksbereich zu beschränken und im Bebauungsplan folgende Festsetzungen zu treffen: Allgemeines Wohngebiet (WA), GRZ 0,4, GFZ 0,8, dreigeschossig, maximale Firsthöhe 12 m. Bevor für den übrigen Bereich Planentwürfe erarbeitet werden, sollte vom Grundsatz her näher definiert werden, in welchem Umfange Spielflächen zu berücksichtigen sind. Sofern hierunter die Beibehaltung des Bolzplatzes zu verstehen ist, ist eine weitergehende bauliche Nutzung nur noch sehr eingeschränkt möglich. Aus der Sicht der Verwaltung muß ich ausdrücklich darauf hinweisen, daß die Veräußerung des gesamten Grundstückes Bestandteil der Haushaltskonsilidierung ist. Von daher ist eine komplette Überplanung als Wohnbaufläche (eine kleinere Grünfläche sicherlich ausgenommen) zwingend erforderlich. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Änderung des B-Planes werden sich auf ca. 2.000,00 DM belaufen. Die entsprechenden Haushaltsmittel stehen bei Haushaltsstelle 1610.6501.3 zur Verfügung. III. Beschlußvorschlag: "1.) Die Aufstellung der 6. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, wird gemäß § 2 Abs. 1 und 4 BauGB beschlossen. 2.) Der Änderungsbereich umfaßt Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Kreuzau, 971 und 793, Ecke "Heribertstraße/Zum Duffesbach". 3.) Der vorgenannte Bereich wird als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Die GRZ wird mit 0,4, die GFZ mit 0,8, festgesetzt. Eine dreigeschossige Bebauung ist möglich, bei einer maximalen Firsthöhe von 12 m. 4.) Die Verwaltung wird ermächtigt, für die restlichen Grundstücksflächen Alternativerarbeiten und zur Beratung vorzulegen. 5.) Für den vorgenannten Bereich wird ein separates Änderungsverfahren durchge- Der Gemeindedirektor - Ramm - -Anlagen- IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Flur 10, Nr. planungen zu führt." 3 Ja: Nein: Enthaltungen: