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Allgemeine Vorlage (8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen : hier: - Anpassung der Grabbereitungsgebühr - Anpassung der Benutzungsgebühr für die Friedhofskapellen - Anpassung des Nutzungsentgelts für Reihengräber - Anpassung der Nutzungsentgelts für Wahlgräber - Anpassung des Aufschlages für Erdbestattungen am Freitag Nachmittag und am Samstag Morgen - Anpassung der Gebühr für die Erteilung der Genehmigung von Grabzeichen etc. in Verbindung mit der Änderung bzw. Neufestlegung der Abschreibungsmethode )

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
43 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Elsig BE: Herr Elsig Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 133/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuß Rat 18.11.1997 26.11.1997 TOP: 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen : hier: - Anpassung der Grabbereitungsgebühr - Anpassung der Benutzungsgebühr für Friedhofskapellen - Anpassung des Nutzungsentgelts für Reihengräber - Anpassung des Nutzungsentgelts für Wahlgräber - Anpassung des Aufschlages für Erdbestattungen am Freitagnachmittag und am Samstagmorgen - Anpassung der Gebühr für die Erteilung der Genehmigung von Grabzeichen etc. in Verbindung mit der Änderung bzw. Neufestlegung der Abschreibungsmethode I. Sach- und Rechtslage: Die Verwaltung hatte bereits mit der Sitzungsvorlage Nr. 227/95 vom 15. November 1995 dem Rat der Gemeinde Kreuzau empfohlen, eine Anpassung der Gebühren im Friedhofsbereich festzusetzen und die erforderliche Satzungsänderung zu beschließen.Die Erhöhungen wurden u.a. durch die erhöhten Deponiegebühren und die Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert begründet. Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in der Sitzung vom 18.12.1995 die Beratung und Beschlußfassung zur Anpassung der Grabbereitungsgebühren etc. zurückgestellt. Die Verwaltung wurde gebeten, die Gebührenkalkulationen zu überarbeiten und hierbei die erhöhten Deponiegebühren und die Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert nicht zu berücksichtigen. Von der Verwaltung wurde die Sitzungsvorlage zurückgezogen und durch die Sitzungsvorlage 1/96 ersetzt. Diese Vorlage sah lediglich eine Anpassung der Grabbereitungsgebühren und die Festlegung der Abschreibungsmethode etc. vor. Aufgrund der finanziell angespannten Haushaltslage ist es unbedingt notwendig, im Bereich des Friedhofs-und Bestattungswesens verschiedene Gebühren zu erhöhen. Vorgesehen sind folgende Anpassungen: 1) Anpassung der Grabbereitungsgebühr, 2) Anpassung der Benutzungsgebühr für Friedhofskapellen, 3) Anpassung des Nutzungsentgelts für Reihengräber, 4) Anpassung des Nutzungsentgelts für Wahlgräber, 5) Anpassung des Aufschlages für Erdbestattungen freitagnachmittags und samstagmorgens, 6) Anpassung der Gebühr für die Erteilung der Genehmigung von Grabzeichen etc.. 2 Zum jetzigen Zeitpunkt stellen sich die Gebühren hierfür wie folgt dar: 1. Für die Grabbereitung Erdbestattungen a) für Personen bis einschl. 5 Jahre b) für Personen über 5 Jahre Urnenbeisetzungen 420,00 DM 840,00 DM 400,00 DM 2. Für die Benutzung der Friedhofskapelle a) für Aufbewahrungszwecke b) für Obduktionszwecke 175,00 DM 100,00 DM 3. Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines a) Reihengrabes b) Kindergrabes c) Urnengrab 250,00 DM 160,00 DM 160,00 DM 4. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren : je Wahlgrab 1.600,00 DM 5. Erdbestattungen freitagnachmittags und samstagmorgens Aufschlag 125,00 DM 6. Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern (Grabzeichen) und Verlegung von Grabeinfassungen bei einer a) einstelligen Grabstätte b) zweistelligen Grabstätte c) dreistelligen Grabstätte und mehr 25,00 DM 50,00 DM 75,00 DM Wie die beigefügte Übersicht (Seite 7 - Anlage I -) zeigt, liegt die Gemeinde Kreuzau mit diesen Gebührenbemessungen unter den Gebührensätzen der übrigen kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Dies hat seitens der Kommunalaufsicht mehrfach zu negativen Hinweisen bei der Haushaltssatzungsgenehmigung geführt. Dabei wurde jeweils auf die Einhaltung haushaltsrechtlicher Bestimmungen und insbesondere auf die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes verwiesen, die festlegen, daß für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen im Rahmen ihrer Einrichtungen kostendeckende Gebühren zu erheben sind. Nach den Vorstellungen der Kommunalaufsicht ist es erforderlich, im Bereich der Unterhaltung und Pflege- Haushaltsabschnitt 75 - einen Kostendeckungsgrad von mindestens 80 % zu erreichen, da Friedhöfe zu 20 % Grünflächenfunktion erfüllen und dieser Anteil nicht den Gebührenpflichtigen anzulasten ist. 3 Die Friedhofsgebühren sind jährlich neu zu kalkulieren und die Veränderungen vom Rat zu beschließen. Um den jeweils anzustrebenden Deckungsgrad zu erreichen, müßten die Gebührensätze auf folgende Beträge angehoben werden: 1. 2. 3. 4. 5. Gebühr zur Grabbreitung Benutzungsgebühr für Friedhofskapellen Nutzungsentgelt für Reihengräber Nutzungsentgelt für Wahlgräber Aufschlag für Erdbestattungen freitagnachmittags und samstagmorgens 1. Genehmigungsgebühr zur Aufstellung von Grabzeichen a) einstellige Grabstätte b) zweistellige Grabstätte c) dreistellige Grabstätte und mehr 880,00 DM 290,00 DM 360,00 DM 1.840,00 DM 175,00 DM 50,00 DM 100,00 DM 150,00 DM Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind in der Gebührenbedarfsrechnung auch Abschreibungsbeträge zu berücksichtigen. Nach der Verwaltungsverordnung zu § 6 Abs.2 KAG kann die Abschreibung sowohl vom Anschaffungs- /Herstellungswert als auch vom Wiederbeschaffungszeitwert erfolgen. Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat hierzu am 22.01.1996 folgen Beschluß gefaßt: Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung für die kostendeckende Einrichtung Friedhofswesen verbleibt als Grundlage der Anschaffungs/Herstellungswert. Die Kommunalaufsicht hat im Zuge der Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes 1996 - 2000 und der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1996 vom 03.07.1996 erneut darauf hingewiesen, für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung als Grundlage den Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde zu legen. Es wird daher vorgeschlagen, die Abschreibungensmethode zu ändern und zukünftig, also ab 1998, die Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert vorzunehmen. Zu den Gebührenerhöhungen mache ich im einzelnen folgende Ausführungen: 1. Anpassung der Grabbreitungsgebühr Zunächst ist davon auszugehen, daß für Leistungen und Aufwendungen eine volle Kostendeckung erreicht werden muß .Die Grabbereitung (vom Grabaushub bis zur Verfüllung des Grabes) ist lohnkostenintensiv. Der Aushub des Grabes erfolgt durch die Firma Schneider, Kreuzau, die hierfür die vertraglich vereinbarte Summe von z.Zt. 230,00 DM erhält. Diese Tätigkeit stellt aber nur eine Teilleistung dar, denn gemeindliche Mitarbeiter haben weitere Arbeiten auszuführen. Nicht nur die Mitarbeiter des Bauhofes, sondern auch das Personal der Friedhofsverwaltung und der Querschnittsämter ( z.B. Kämmerei, Kasse) erbringen Arbeitsleistungen. Diese Kosten, also die Kosten eines Arbeitsplatzes, wurden auf der Grundlage des KGSt-Berichtes Nr. 2/1996 neu errechnet. Bisher wurden die Kosten eines Arbeitsplatzes mit Technikunterstützung (Arbeitsplatzcomputer ) bei der Berechnung außer Ansatz gelassen. Mit zunehmender Technisierung der Arbeitsplätze erhöhen sich zwangsläufig auch die Sachkosten eines Arbeitsplatzes und sind demzufolge in die Berechnung mit einzubeziehen. Die Berechnung ist aus der Seite 8, Anlage II, ersichtlich. 4 2. Anpassung der Benutzungsgebühr für Friedhofskapellen Die Erhöhung der Benutzungsgebühr für Friedhofskapellen beruht überwiegend auf dem neuen Abschreibungsmodus für Friedhofskapellen und Anlagen/WC, hier vom Wiederbeschaffungszeitwert. 3. Anpassung des Nutzungsentgelts für Reihen und Wahlgräber Es wird vorweg auf die Gebührenbedarfsberechnung für 1998, Seite 16 - 19, Anlage III/8 - 11, verwiesen. Die Verwaltung hat im Bereich des Friedhofswesens ein neues Abfallkonzept eingeführt. Die auf den Friedhöfen außer Kreuzau - befindlichen Container wurden entfernt und durch geeignete Abfallkörbe ersetzt. Hierdurch konnte eine Senkung der Deponiegebühren erreicht werden. Jedoch muß die Entleerung der Behälter durch die Mitarbeiter der Gemeinde erfolgen. Bei der Gebührenbedarfsberechung wurden die Gesamtpersonalkosten für 1998 zunächst mit 277.537,00 DM ermittelt. Diese Kosten fallen gegenüber dem Haushaltsansatz 1997 von 306.256,00 DM somit um 28719,00 DM geringer aus. Es wird also festgestellt, daß im Bereich Friedhofswesen weniger Arbeitsleistungen erbracht werden. Durch die Verringerung der Arbeitsleistungen ist eine Pflege der Friedhöfe, so wie sie sich die Verwaltung vorstellt, nicht mehr gegeben. Auf der einen Seite sollen die Angehörigen der Verstorbenen für eine ordnungsgemäße Pflege der Grabstätten sorgen, aber auf der anderen Seite kommt die Gemeinde ihren eigenen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Pflege der Anlagen nicht nach. Dies ist auch auf den geringen Personalbestand der Mitarbeiter des Bauhofes, aber auch auf die immer mehr in die Zuständigkeit der Gemeinde übertragenen oder zusätzlichen Arbeiten und zwingend auf den vorgesehenen Kostenrahmen zurückzuführen. Um dem entgegenzutreten, wäre es angezeigt, den errechneten Personalkostenansatz um 70.000 DM zu erhöhen. Dies würde zwangsläufig zu einer Anpassung z.B. des Nutzungsentgeltes für ein Wahlgrab um weitere 400,-- DM führen. Die Verwaltung hat deshalb den erhöhten Personalkostenansatz bei der Gebührenbedarfsberechnung außer Ansatz gelassen, jedoch mit der Konsequenz, daß die Pflege der gemeindlichen Friedhöfe hin und wieder zu Beanstandungen durch die Friedhofsbesucher führen wird. Des weiteren sind die erhöhten Kosten eines Arbeitsplatzes, so wie bereits unter 1 ausgeführt, bei der Ermittlung der Gebühren, zu berücksichtigen. 4. Aufschlag für Erdbestattungen freitagnachmittags und samstagmorgens Eine Vielzahl von Beerdigungen (1997 bisher 31 ) wird freitags nachmittags und samstags morgens durchgeführt. Der Gemeinde entstehen hierdurch zusätzliche Personalkosten in Form der Bezahlung von Überstunden zuzüglich der Anteile zur Sozialversicherung und der ZVK-Umlage. Diese Kosten in Höhe von 175,00 DM müssen auf den Gebührenpflichtigen umgelegt werden. Die Berechnung des Aufschlages ist aus der Seite 20, Anlage IV ersichtlich 5. Anpassung der Gebühr für die Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung von Grabzeichen bzw. Einfassungen Eine Anpassung der Gebühr ist seit über 10 Jahren nicht mehr erfolgt. Die Erhöhung beruht überwiegend auf den in den letzten Jahren abgeschlossenen Lohnerhöhungen und insbesondere der Berücksichtigung der Kosten eines Arbeitsplatzes mit Technikunterstützung. Die Verwaltung hält deshalb eine Neufestsetzung wie folgt für angebracht: 5 a) Einzelgrabstätten b) Doppelgrabstätten c) dreistellige Grabstätten u. mehr 50,00 DM 100,00 DM 150,00 DM Aufgrund der neuen Gebührenkalkulationen empfehle ich, die aufgeführten Gebührentatbestände anzupassen und die erforderliche Satzungsänderung zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Auf der Grundlage der vorgesehenen Anpassungen der Gebührensätze sind jährlich Mehreinnahmen von rund 64.800,00 DM zu erwarten (siehe Seite 21,Anlage V) III. Beschlußvorschlag Verwaltung: Der Rat der Gemeinde Kreuzau möge beschließen: 1. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung für die kostendeckende Einrichtung “ Friedhofswesen “ wird ab dem Haushaltsjahr 1998 als Grundlage der Wiederbeschaffungs- zeitwert zugrunde gelegt. 2. Ab dem 1. Januar 1998 werden im Bereich des Friedhofs - und Bestattungswesens folgende Gebühren festgesetzt: a) für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren : je Wahlgrab 1.840,00 DM b) Für die Benutzung der Friedhofskapelle a) für Aufbewahrungszwecke b) für Obduktionszwecke 290,00 DM 290,00 DM c) Für die Grabbreitung: 1. Erdbestattungen a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre b) für Personen über 5 Jahre 440,00 DM 880,00 DM 2. Urnenbeisetzungen 440,00 DM 3. Erdbestattungen am Freitagnachmittag und Samstagmorgen a)Aufschlag 175,00 DM d) Nutzungsentgelt für Bereitstellung eines 1. Reihengrabes 2. Kindergrabes 3. Urnengrabes 360,00 DM 180,00 DM 180,00 DM 6 e) Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern (Grabzeichen) und Verlegung von Grabeinfassungen a). einstellige Grabstätte b) zweistellige Grabstätte c) dreistellige Grabstätte und mehr 50,00 DM 100,00 DM 150,00 DM 3. Die 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 07. Oktober 1981 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen“. III. Beschlußvorschlag: 1. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung für die kostendeckende Einrichtung “ Friedhofswesen “ verbleibt es beim Anschaffungs- bzw. Herstellungswert. 2. Ab dem 1. Januar 1998 werden im Bereich des Friedhofs - und Bestattungswesens folgende Gebühren festgesetzt: a) für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren : je Wahlgrab 1.830,00 DM b) Für die Benutzung der Friedhofskapelle a) für Aufbewahrungszwecke b) für Obduktionszwecke 235,00 DM 235,00 DM c) Für die Grabbereitung: 1. Erdbestattungen a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre b) für Personen über 5 Jahre 440,00 DM 880,00 DM 2. Urnenbeisetzungen 400,00 DM 3. Erdbestattungen am Freitagnachmittag und Samstagmorgen Aufschlag 175,00 DM d) Nutzungsentgelt für Bereitstellung eines 1. Reihengrabes 2. Kindergrabes 3. Urnengrabes 360,00 DM 180,00 DM 160,00 DM 7 e) Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern (Grabzeichen) und Verlegung von Grabeinfassungen je Grabstätte 80,00 DM Einheitsgebühr 3. Die 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 07. Oktober 1981 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen“. Der Gemeindedirektor - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 8 8. Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom o7. Oktober 1981 Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Βekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S. 666/SGV.NW.2o23) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SG.NW.61o), in der z.Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am 26.11.1997 folgende Satzung beschlossen: §1 § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer von 4o Jahren: Je Wahlgrab 1.830,00 DM § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Für die Benutzung der Friedhofskapelle a) für Aufbewahrungszwecke b) zu Obduktionszwecken 235,00 DM 235,00 DM § 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „Für die Grabbereitung: 1. Erdbestattungen a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre b) für Personen über 5 Jahre 440,00 DM 880,00 DM 2. Urnenbeisetzungen 400,00 DM 3.Erdbestattungen freitagsnachmittags und samstagsmorgens a) Aufschlag 175,00 DM § 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung: „Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines a) Reihengrabes b) Kindergrabes c) Urnengrabes 360,00 DM 180,00 DM 160,00 DM § 5 Abs. 7 erhält folgende Fassung: „Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern (Grabzeichen) und Verlegung von Grabeinfassungen einheitliche Gebühr 80,00 DM 9 Diese 8. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 tritt § 5 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7 der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 07. Oktober 1981 in der 7. Änderungssatzung vom 23. Januar 1996 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 8. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird hiermit öffentliche bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Zens -