Daten
Kommune
Kreuzau
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19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Herr Elsig
BE: Herr Elsig
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
133/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuß
Rat
18.11.1997
26.11.1997
TOP: 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen
:
hier:
- Anpassung der Grabbereitungsgebühr
- Anpassung der Benutzungsgebühr für Friedhofskapellen
- Anpassung des Nutzungsentgelts für Reihengräber
- Anpassung des Nutzungsentgelts für Wahlgräber
- Anpassung des Aufschlages für Erdbestattungen am Freitagnachmittag und am
Samstagmorgen
- Anpassung der Gebühr für die Erteilung der Genehmigung von Grabzeichen etc.
in Verbindung mit der Änderung bzw. Neufestlegung der Abschreibungsmethode
I. Sach- und Rechtslage:
Die Verwaltung hatte bereits mit der Sitzungsvorlage Nr. 227/95 vom 15. November 1995 dem Rat der Gemeinde
Kreuzau empfohlen, eine Anpassung der Gebühren im Friedhofsbereich festzusetzen und die erforderliche
Satzungsänderung zu beschließen.Die Erhöhungen wurden u.a. durch die erhöhten Deponiegebühren und die
Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert begründet. Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in der Sitzung vom
18.12.1995 die Beratung und Beschlußfassung zur Anpassung der Grabbereitungsgebühren etc. zurückgestellt. Die
Verwaltung wurde gebeten, die Gebührenkalkulationen zu überarbeiten und hierbei die erhöhten Deponiegebühren
und die Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert nicht zu berücksichtigen. Von der Verwaltung wurde die
Sitzungsvorlage zurückgezogen und durch die Sitzungsvorlage 1/96 ersetzt. Diese Vorlage sah lediglich eine
Anpassung der Grabbereitungsgebühren und die Festlegung der Abschreibungsmethode etc. vor.
Aufgrund der finanziell angespannten Haushaltslage ist es unbedingt notwendig, im Bereich des Friedhofs-und
Bestattungswesens verschiedene Gebühren zu erhöhen. Vorgesehen sind folgende Anpassungen:
1) Anpassung der Grabbereitungsgebühr,
2) Anpassung der Benutzungsgebühr für Friedhofskapellen,
3) Anpassung des Nutzungsentgelts für Reihengräber,
4) Anpassung des Nutzungsentgelts für Wahlgräber,
5) Anpassung des Aufschlages für Erdbestattungen freitagnachmittags und samstagmorgens,
6) Anpassung der Gebühr für die Erteilung der Genehmigung von Grabzeichen etc..
2
Zum jetzigen Zeitpunkt stellen sich die Gebühren hierfür wie folgt dar:
1. Für die Grabbereitung
Erdbestattungen
a) für Personen bis einschl. 5 Jahre
b) für Personen über 5 Jahre
Urnenbeisetzungen
420,00 DM
840,00 DM
400,00 DM
2. Für die Benutzung der Friedhofskapelle
a) für Aufbewahrungszwecke
b) für Obduktionszwecke
175,00 DM
100,00 DM
3. Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines
a) Reihengrabes
b) Kindergrabes
c) Urnengrab
250,00 DM
160,00 DM
160,00 DM
4. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren :
je Wahlgrab
1.600,00 DM
5. Erdbestattungen freitagnachmittags und samstagmorgens
Aufschlag
125,00 DM
6. Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern (Grabzeichen) und Verlegung von Grabeinfassungen bei
einer
a) einstelligen Grabstätte
b) zweistelligen Grabstätte
c) dreistelligen Grabstätte und mehr
25,00 DM
50,00 DM
75,00 DM
Wie die beigefügte Übersicht (Seite 7 - Anlage I -) zeigt, liegt die Gemeinde Kreuzau mit diesen
Gebührenbemessungen unter den Gebührensätzen der übrigen kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Dies hat
seitens der Kommunalaufsicht mehrfach zu negativen Hinweisen bei der Haushaltssatzungsgenehmigung geführt.
Dabei wurde jeweils auf die Einhaltung haushaltsrechtlicher Bestimmungen und insbesondere auf die Vorschriften
des Kommunalabgabengesetzes verwiesen, die festlegen, daß für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen im
Rahmen ihrer Einrichtungen kostendeckende Gebühren zu erheben sind. Nach den Vorstellungen der
Kommunalaufsicht ist es erforderlich, im Bereich der Unterhaltung und Pflege- Haushaltsabschnitt 75 - einen
Kostendeckungsgrad von mindestens 80 % zu erreichen, da Friedhöfe zu 20 % Grünflächenfunktion erfüllen und
dieser Anteil nicht den Gebührenpflichtigen anzulasten ist.
3
Die Friedhofsgebühren sind jährlich neu zu kalkulieren und die Veränderungen vom Rat zu beschließen. Um den
jeweils anzustrebenden Deckungsgrad zu erreichen, müßten die Gebührensätze auf folgende Beträge angehoben
werden:
1.
2.
3.
4.
5.
Gebühr zur Grabbreitung
Benutzungsgebühr für Friedhofskapellen
Nutzungsentgelt für Reihengräber
Nutzungsentgelt für Wahlgräber
Aufschlag für Erdbestattungen freitagnachmittags
und samstagmorgens
1. Genehmigungsgebühr zur Aufstellung von Grabzeichen
a) einstellige Grabstätte
b) zweistellige Grabstätte
c) dreistellige Grabstätte und mehr
880,00 DM
290,00 DM
360,00 DM
1.840,00 DM
175,00 DM
50,00 DM
100,00 DM
150,00 DM
Gemäß § 6 Abs. 2 KAG sind in der Gebührenbedarfsrechnung auch Abschreibungsbeträge zu berücksichtigen. Nach
der Verwaltungsverordnung zu § 6 Abs.2 KAG kann die Abschreibung sowohl vom Anschaffungs- /Herstellungswert
als auch vom Wiederbeschaffungszeitwert erfolgen. Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat hierzu am 22.01.1996 folgen
Beschluß gefaßt:
Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung für die kostendeckende Einrichtung Friedhofswesen verbleibt
als Grundlage der Anschaffungs/Herstellungswert.
Die Kommunalaufsicht hat im Zuge der Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes 1996 - 2000 und der
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1996 vom 03.07.1996 erneut darauf hingewiesen, für die Ermittlung der
kalkulatorischen Abschreibung als Grundlage den Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde zu legen.
Es wird daher vorgeschlagen, die Abschreibungensmethode zu ändern und zukünftig, also ab 1998, die Abschreibung
vom Wiederbeschaffungszeitwert vorzunehmen.
Zu den Gebührenerhöhungen mache ich im einzelnen folgende Ausführungen:
1. Anpassung der Grabbreitungsgebühr
Zunächst ist davon auszugehen, daß für Leistungen und Aufwendungen eine volle Kostendeckung erreicht werden
muß .Die Grabbereitung (vom Grabaushub bis zur Verfüllung des Grabes) ist lohnkostenintensiv. Der Aushub des
Grabes erfolgt durch die Firma Schneider, Kreuzau, die hierfür die vertraglich vereinbarte Summe von z.Zt. 230,00
DM erhält. Diese Tätigkeit stellt aber nur eine Teilleistung dar, denn gemeindliche Mitarbeiter haben weitere Arbeiten
auszuführen. Nicht nur die Mitarbeiter des Bauhofes, sondern auch das Personal der Friedhofsverwaltung und der
Querschnittsämter ( z.B. Kämmerei, Kasse) erbringen Arbeitsleistungen. Diese Kosten, also die Kosten eines
Arbeitsplatzes, wurden auf der Grundlage des KGSt-Berichtes Nr. 2/1996 neu errechnet. Bisher wurden die Kosten
eines Arbeitsplatzes mit Technikunterstützung (Arbeitsplatzcomputer ) bei der Berechnung außer Ansatz gelassen.
Mit zunehmender Technisierung der Arbeitsplätze erhöhen sich zwangsläufig auch die Sachkosten eines
Arbeitsplatzes und sind demzufolge in die Berechnung mit einzubeziehen. Die Berechnung ist aus der Seite 8, Anlage
II, ersichtlich.
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2. Anpassung der Benutzungsgebühr für Friedhofskapellen
Die Erhöhung der Benutzungsgebühr für Friedhofskapellen beruht überwiegend auf dem neuen Abschreibungsmodus
für Friedhofskapellen und Anlagen/WC, hier vom Wiederbeschaffungszeitwert.
3. Anpassung des Nutzungsentgelts für Reihen und Wahlgräber
Es wird vorweg auf die Gebührenbedarfsberechnung für 1998, Seite 16 - 19, Anlage III/8 - 11, verwiesen.
Die Verwaltung hat im Bereich des Friedhofswesens ein neues Abfallkonzept eingeführt. Die auf den Friedhöfen außer Kreuzau - befindlichen Container wurden entfernt und durch geeignete Abfallkörbe ersetzt. Hierdurch konnte
eine Senkung der Deponiegebühren erreicht werden. Jedoch muß die Entleerung der Behälter durch die Mitarbeiter
der Gemeinde erfolgen. Bei der Gebührenbedarfsberechung wurden die Gesamtpersonalkosten für 1998 zunächst mit
277.537,00 DM ermittelt. Diese Kosten fallen gegenüber dem Haushaltsansatz 1997 von 306.256,00 DM somit um
28719,00 DM geringer aus. Es wird also festgestellt, daß im Bereich Friedhofswesen weniger Arbeitsleistungen
erbracht werden. Durch die Verringerung der Arbeitsleistungen ist eine Pflege der Friedhöfe, so wie sie sich die
Verwaltung vorstellt, nicht mehr gegeben. Auf der einen Seite sollen die Angehörigen der Verstorbenen für eine
ordnungsgemäße Pflege der Grabstätten sorgen, aber auf der anderen Seite kommt die Gemeinde ihren eigenen
Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Pflege der Anlagen nicht nach. Dies ist auch auf den geringen Personalbestand
der Mitarbeiter des Bauhofes, aber auch auf die immer mehr in die Zuständigkeit der Gemeinde übertragenen oder
zusätzlichen Arbeiten und zwingend auf den vorgesehenen Kostenrahmen zurückzuführen.
Um dem entgegenzutreten, wäre es angezeigt, den errechneten Personalkostenansatz um 70.000 DM zu erhöhen. Dies
würde zwangsläufig zu einer Anpassung z.B. des Nutzungsentgeltes für ein Wahlgrab um weitere 400,-- DM führen.
Die Verwaltung hat deshalb den erhöhten Personalkostenansatz bei der Gebührenbedarfsberechnung außer Ansatz
gelassen, jedoch mit der Konsequenz, daß die Pflege der gemeindlichen Friedhöfe hin und wieder zu Beanstandungen
durch die Friedhofsbesucher führen wird.
Des weiteren sind die erhöhten Kosten eines Arbeitsplatzes, so wie bereits unter 1 ausgeführt, bei der Ermittlung der
Gebühren, zu berücksichtigen.
4. Aufschlag für Erdbestattungen freitagnachmittags und samstagmorgens
Eine Vielzahl von Beerdigungen (1997 bisher 31 ) wird freitags nachmittags und samstags morgens durchgeführt.
Der Gemeinde entstehen hierdurch zusätzliche Personalkosten in Form der Bezahlung von Überstunden zuzüglich der
Anteile zur Sozialversicherung und der ZVK-Umlage. Diese Kosten in Höhe von 175,00 DM müssen auf den
Gebührenpflichtigen umgelegt werden. Die Berechnung des Aufschlages ist aus der Seite 20, Anlage IV ersichtlich
5. Anpassung der Gebühr für die Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung von Grabzeichen bzw.
Einfassungen
Eine Anpassung der Gebühr ist seit über 10 Jahren nicht mehr erfolgt. Die Erhöhung beruht überwiegend auf den in
den letzten Jahren abgeschlossenen Lohnerhöhungen und insbesondere der Berücksichtigung der Kosten eines
Arbeitsplatzes mit Technikunterstützung. Die Verwaltung hält deshalb eine Neufestsetzung wie folgt für angebracht:
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a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) dreistellige Grabstätten u. mehr
50,00 DM
100,00 DM
150,00 DM
Aufgrund der neuen Gebührenkalkulationen empfehle ich, die aufgeführten Gebührentatbestände anzupassen und die
erforderliche Satzungsänderung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Auf der Grundlage der vorgesehenen Anpassungen der Gebührensätze sind jährlich Mehreinnahmen von rund
64.800,00 DM zu erwarten (siehe Seite 21,Anlage V)
III. Beschlußvorschlag Verwaltung:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau möge beschließen:
1. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung für die kostendeckende Einrichtung
“ Friedhofswesen “ wird ab dem Haushaltsjahr 1998 als Grundlage der Wiederbeschaffungs- zeitwert zugrunde
gelegt.
2. Ab dem 1. Januar 1998 werden im Bereich des Friedhofs - und Bestattungswesens folgende Gebühren festgesetzt:
a) für die Einräumung und Verlängerung des
Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die
Dauer von 40 Jahren :
je Wahlgrab
1.840,00 DM
b) Für die Benutzung der Friedhofskapelle
a) für Aufbewahrungszwecke
b) für Obduktionszwecke
290,00 DM
290,00 DM
c) Für die Grabbreitung:
1. Erdbestattungen
a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre
b) für Personen über 5 Jahre
440,00 DM
880,00 DM
2. Urnenbeisetzungen
440,00 DM
3. Erdbestattungen
am Freitagnachmittag und Samstagmorgen
a)Aufschlag
175,00 DM
d) Nutzungsentgelt für Bereitstellung eines
1. Reihengrabes
2. Kindergrabes
3. Urnengrabes
360,00 DM
180,00 DM
180,00 DM
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e) Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen,
Denkmälern (Grabzeichen) und Verlegung von
Grabeinfassungen
a). einstellige Grabstätte
b) zweistellige Grabstätte
c) dreistellige Grabstätte und mehr
50,00 DM
100,00 DM
150,00 DM
3. Die 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 07. Oktober 1981 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen“.
III. Beschlußvorschlag:
1. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung für die kostendeckende Einrichtung
“ Friedhofswesen “ verbleibt es beim Anschaffungs- bzw. Herstellungswert.
2. Ab dem 1. Januar 1998 werden im Bereich des Friedhofs - und Bestattungswesens folgende Gebühren festgesetzt:
a) für die Einräumung und Verlängerung des
Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die
Dauer von 40 Jahren :
je Wahlgrab
1.830,00 DM
b) Für die Benutzung der Friedhofskapelle
a) für Aufbewahrungszwecke
b) für Obduktionszwecke
235,00 DM
235,00 DM
c) Für die Grabbereitung:
1. Erdbestattungen
a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre
b) für Personen über 5 Jahre
440,00 DM
880,00 DM
2. Urnenbeisetzungen
400,00 DM
3. Erdbestattungen
am Freitagnachmittag und Samstagmorgen
Aufschlag
175,00 DM
d) Nutzungsentgelt für Bereitstellung eines
1. Reihengrabes
2. Kindergrabes
3. Urnengrabes
360,00 DM
180,00 DM
160,00 DM
7
e) Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen,
Denkmälern (Grabzeichen) und Verlegung von
Grabeinfassungen
je Grabstätte
80,00 DM Einheitsgebühr
3. Die 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 07. Oktober 1981 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen“.
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
8
8. Satzung vom
zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom o7. Oktober 1981
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Βekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S. 666/SGV.NW.2o23) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SG.NW.61o), in der z.Zt.
geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am 26.11.1997 folgende Satzung beschlossen:
§1
§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„1. Für die Einräumung und Verlängerung des
Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die
Dauer von 4o Jahren:
Je Wahlgrab
1.830,00 DM
§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Für die Benutzung der Friedhofskapelle
a) für Aufbewahrungszwecke
b) zu Obduktionszwecken
235,00 DM
235,00 DM
§ 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Für die Grabbereitung:
1. Erdbestattungen
a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre
b) für Personen über 5 Jahre
440,00 DM
880,00 DM
2. Urnenbeisetzungen
400,00 DM
3.Erdbestattungen
freitagsnachmittags und samstagsmorgens
a) Aufschlag
175,00 DM
§ 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines
a) Reihengrabes
b) Kindergrabes
c) Urnengrabes
360,00 DM
180,00 DM
160,00 DM
§ 5 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen,
Denkmälern (Grabzeichen) und Verlegung
von Grabeinfassungen
einheitliche Gebühr
80,00 DM
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Diese 8. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 tritt § 5 Abs. 1, 3, 5,
6 und 7 der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 07. Oktober 1981
in der 7. Änderungssatzung vom 23. Januar 1996 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 8. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und
Bestattungswesen wird hiermit öffentliche bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet
oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Zens -