Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
15 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl 621-00
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
33/98
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuß
Bau- und Planungsausschuß
Hauptausschuß
Rat
TOP:
18.05.1998
28.05.1998
10.06.1998
24.06.1998
1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB;
hier: Aufstellungsbeschluß
I. Sach- und Rechtslage:
Bereits im Jahre 1992 wurde für den Ortsteil Boich eine Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 aufgestellt.
Die Satzung hat mit Datum vom 11. 07. 1992 Rechtskraft erlangt. Bei dieser Satzung handelt es sich ausschließlich um
eine deklaratorische Abgrenzung der bebauten Ortslage.
Die Möglichkeit, einzelne Außenbereichsflächen gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 in die im Zusammenhang bebauten
Ortsteile einzubeziehen, bestand zwar auch schon nach bisherigem Recht; neu ist jedoch, daß seit 01. 01. 1998 diese
Satzungen nicht mehr der Genehmigung der Bezirksregierung bedürfen, sofern die Flächen im Flächennutzungsplan als
Wohnbauflächen ausgewiesen sind.
Zur Zeit wird überprüft, in welchen Ortsteilen entsprechender Handlungsbedarf besteht.
In diesem Zusammenhang sind allerdings auch die erschließungsmäßigen Voraussetzungen zu prüfen. Darüber hinaus
werden auch Gespräche mit den betroffenen Grundstückseigentümern geführt, ob und inwieweit überhaupt ein Interesse
besteht (z. B. wegen dauerhafter landwirtschaftlicher Nutzung).
Im Ortsteil Boich besteht die Möglichkeit, die bestehende Innenbereichssatzung um die in der beiliegenden
Flurkartenablichtung gekennzeichneten Grundstücke Gemarkung Boich-Leversbach, Flur 1, Parzelle Nr. 195 -teilweise, und Flur 4, Parzelle Nr. 160 -teilweise-, zu erweitern.
Die Parzelle 195 ist zwischenzeitlich bereits bebaut. Diese Darstellung hat somit auch nur deklaratorischen Wert.
Die Parzelle Nr. 160, die insgesamt 54 m breit ist, wird bisher nur in einer Breite von 15 m von der bestehenden
Innenbereichssatzung erfaßt (siehe schraffierte Fläche im Lageplan, Ziffer 1).
Die nunmehr vorgesehene Erweiterung um 18 m (siehe Flurkarte, Ziffer 2) ist möglich, da dieser Bereich vom
wirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen und nicht von der Landschaftsschutzverordnung 1987
erfaßt wird.
Der Eigentümer dieses Grundstückes hat Interesse an der Aufnahme in die Innenbereichssatzung bekundet. Für ihn
wäre es wünschenswert, wenn auch die verbleibende Restfläche einbezogen würde. Dies scheidet jedoch aus den
nachstehend aufgeführten Gründen aus:
-
Der Bereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.
-
Der Bereich wird von der Landschaftsschutzverordnung 1987 erfaßt.
-
Die erschließungsmäßigen Voraussetzungen sind hier nicht mehr gegeben.
Im Rahmen des durchzuführenden Verfahrens ist eine ökologische Bewertung der neu hinzukommenden bisher
unbebauten Fläche erforderlich. Hieraus werden Ausgleichsmaßnahmen resultieren, die in der Satzung festgesetzt
werden müssen.
Der Eigentümer hat sich verpflichtet, die hiermit verbundenen Kosten zu übernehmen.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich zu
beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
2
Es fallen Bekanntmachungskosten in Höhe von ca. 500,00 DM an. Diese werden vom vorteilhabenden
Grundstückseigentümer übernommen. Darüber hinaus werden die Kosten für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen
vom Eigentümer übernommen.
III. Beschlußvorschlag Umweltausschusses:
"Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich wird gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
beschlossen.
Der Änderungsbereich umfaßt die Grundstücke Gemarkung Boich, Flur 1, Parzellen Nr. 195 -teilweise- und
Flur 4, Parzelle Nr. 160 -teilweise-.
In der 1. Änderung ist die Festsetzung zu treffen, daß eine maximale Firsthöhe von 9 m, gemessen von
Oberkante Straße vor Gebäudemitte, einzuhalten ist."
III. Beschlußvorschlag:
"Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich wird gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
beschlossen.
Der Änderungsbereich umfaßt die Grundstücke Gemarkung Boich, Flur 1, Parzellen Nr. 195 -teilweise- und
Flur 4, Parzelle Nr. 160 -teilweise-.
In der 1. Änderung sind folgende Festsetzungen zu treffen:
a)
maximale Firsthöhe 9 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte,
b)
Geschosse:
c)
nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig."
Der Gemeindedirektor
i.V.
- Winter - Anlagen IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
maximal zweigeschossig,