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Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB; hier: Aufstellungsbeschluß)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
15 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB; hier: Aufstellungsbeschluß) Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB; hier: Aufstellungsbeschluß)

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Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 621-00 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 33/98 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuß Bau- und Planungsausschuß Hauptausschuß Rat TOP: 18.05.1998 28.05.1998 10.06.1998 24.06.1998 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB; hier: Aufstellungsbeschluß I. Sach- und Rechtslage: Bereits im Jahre 1992 wurde für den Ortsteil Boich eine Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 aufgestellt. Die Satzung hat mit Datum vom 11. 07. 1992 Rechtskraft erlangt. Bei dieser Satzung handelt es sich ausschließlich um eine deklaratorische Abgrenzung der bebauten Ortslage. Die Möglichkeit, einzelne Außenbereichsflächen gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen, bestand zwar auch schon nach bisherigem Recht; neu ist jedoch, daß seit 01. 01. 1998 diese Satzungen nicht mehr der Genehmigung der Bezirksregierung bedürfen, sofern die Flächen im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen ausgewiesen sind. Zur Zeit wird überprüft, in welchen Ortsteilen entsprechender Handlungsbedarf besteht. In diesem Zusammenhang sind allerdings auch die erschließungsmäßigen Voraussetzungen zu prüfen. Darüber hinaus werden auch Gespräche mit den betroffenen Grundstückseigentümern geführt, ob und inwieweit überhaupt ein Interesse besteht (z. B. wegen dauerhafter landwirtschaftlicher Nutzung). Im Ortsteil Boich besteht die Möglichkeit, die bestehende Innenbereichssatzung um die in der beiliegenden Flurkartenablichtung gekennzeichneten Grundstücke Gemarkung Boich-Leversbach, Flur 1, Parzelle Nr. 195 -teilweise, und Flur 4, Parzelle Nr. 160 -teilweise-, zu erweitern. Die Parzelle 195 ist zwischenzeitlich bereits bebaut. Diese Darstellung hat somit auch nur deklaratorischen Wert. Die Parzelle Nr. 160, die insgesamt 54 m breit ist, wird bisher nur in einer Breite von 15 m von der bestehenden Innenbereichssatzung erfaßt (siehe schraffierte Fläche im Lageplan, Ziffer 1). Die nunmehr vorgesehene Erweiterung um 18 m (siehe Flurkarte, Ziffer 2) ist möglich, da dieser Bereich vom wirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen und nicht von der Landschaftsschutzverordnung 1987 erfaßt wird. Der Eigentümer dieses Grundstückes hat Interesse an der Aufnahme in die Innenbereichssatzung bekundet. Für ihn wäre es wünschenswert, wenn auch die verbleibende Restfläche einbezogen würde. Dies scheidet jedoch aus den nachstehend aufgeführten Gründen aus: - Der Bereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. - Der Bereich wird von der Landschaftsschutzverordnung 1987 erfaßt. - Die erschließungsmäßigen Voraussetzungen sind hier nicht mehr gegeben. Im Rahmen des durchzuführenden Verfahrens ist eine ökologische Bewertung der neu hinzukommenden bisher unbebauten Fläche erforderlich. Hieraus werden Ausgleichsmaßnahmen resultieren, die in der Satzung festgesetzt werden müssen. Der Eigentümer hat sich verpflichtet, die hiermit verbundenen Kosten zu übernehmen. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: 2 Es fallen Bekanntmachungskosten in Höhe von ca. 500,00 DM an. Diese werden vom vorteilhabenden Grundstückseigentümer übernommen. Darüber hinaus werden die Kosten für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen vom Eigentümer übernommen. III. Beschlußvorschlag Umweltausschusses: "Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich wird gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB beschlossen. Der Änderungsbereich umfaßt die Grundstücke Gemarkung Boich, Flur 1, Parzellen Nr. 195 -teilweise- und Flur 4, Parzelle Nr. 160 -teilweise-. In der 1. Änderung ist die Festsetzung zu treffen, daß eine maximale Firsthöhe von 9 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte, einzuhalten ist." III. Beschlußvorschlag: "Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Boich wird gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB beschlossen. Der Änderungsbereich umfaßt die Grundstücke Gemarkung Boich, Flur 1, Parzellen Nr. 195 -teilweise- und Flur 4, Parzelle Nr. 160 -teilweise-. In der 1. Änderung sind folgende Festsetzungen zu treffen: a) maximale Firsthöhe 9 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte, b) Geschosse: c) nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig." Der Gemeindedirektor i.V. - Winter - Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: maximal zweigeschossig,