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DRINGLICHKEITS-VORLAGE (Gemehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung zum Erlaß einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Kreuzau-Stockheim am 11. Mai 1997; hier: Dringlichkeitsentscheidung vom 08.04.1997)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
7,6 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
DRINGLICHKEITS-VORLAGE (Gemehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung zum Erlaß einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Kreuzau-Stockheim am 11. Mai 1997;
hier: Dringlichkeitsentscheidung vom 08.04.1997)

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Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram BE: Herr Wolfram /Herr Winter Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 57/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rat TOP: 03.06.1997 Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung zum Erlaß einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des Frühlingsfestes im Gewerbegebiet KreuzauStockheim am 11. Mai 1997; hier: Dringlichkeitsentscheidung vom 08.04.1997 I. Sach- und Rechtslage: Hinsichtlich der Sach- und Rechtslage wird auf den beigefügten Vermerk und den Dringlichkeitsbeschluß verwiesen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Der Gemeinde entstehen nur die Kosten der Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung. III. Beschlußvorschlag: Der Rat genehmigt die getroffene Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 GO. Der Dringlichkeitsbeschluß hat folgenden Wortlaut: „Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluß wird der Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des Frühlingsfestes im Bereich des Gewerbegebietes Kreuzau-Stockheim am 11.05.1997 von 13.00 bis 18.00 Uhr beschlossen.“ Der Gemeindedirektor i.V. - Winter IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: