Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kämmerei - Herr Decker
BE: Herr Decker
Kreuzau, 06.11.2003
Vorlagen-Nr.:
107/2003
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
25.11.2003
09.12.2003
TOP: Bildung von Haushaltsresten im Bereich der Waldbewirtschaftung
I. Sach- und Rechtslage:
Im Haushaltsplan der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2003 wurden bei den Haushaltsstellen
1.855.5100.8 –Laufende Unterhaltung der Waldwirtschaftswege- 7.500 € und 1.855.5101.6 –
Pflege der Kulturen- 4.500 €, mithin zusammen 12.000 €, entsprechend der Festsetzungen im
Forstkulturplan 2003 bereitgestellt. Hiervon wurden bisher 2002 € verausgabt, so dass noch rd.
10.000 € zur Verfügung stehen.
Wie Ihnen mit Schreiben vom 31.10.2003 mitgeteilt wurde, sind große Fichtenbestände in der
Mausauel von Borkenkäfern befallen. Es muss also unverzüglich mit der Bekämpfung der Käfer
begonnen werden, da ansonsten zu befürchten ist, dass alle Fichtenbestände zerstört werden.
Nach Angaben des Forstamtes sollen die notwendigen Arbeiten Ende November/Anfang
Dezember durchgeführt werden. Die Höhe der Kosten kann zur Zeit nicht beziffert werden. Mit
Sicherheit werden die noch freien Mittel der beiden o.a. Haushaltsstellen hierfür in Anspruch
genommen werden müssen. Ob die Rechnungen über die durchzuführenden Arbeiten noch im HJ
2003 eingehen, ist fraglich. Die Verwaltung schlägt daher vor, die nicht verausgabten Beträge der
o.a. Haushaltsstellen als Haushaltsreste in das nächste Jahr zu übernehmen.
Eine Bildung von Haushaltsresten war nach Auffassung der Kommunalaufsicht bisher nicht
zulässig, da der Gemeinde die Haushaltsgenehmigung in den letzten 3 Jahren versagt wurde.
Nach den „Hinweisen für die kommunalaufsichtsbehördliche Behandlung von Kommunen ohne
genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltsrecht nach § 81 GO)“ vom 3. Juni 2003,
welche in Form der schriftlichen Mitteilung dem Rat am 9.7.2003 zur Kenntnis gegeben wurden, ist
(auf Seite 9 dieser Hinweise) die Bildung von Haushaltsresten möglich. An die Notwendigkeit ist
allerdings ein besonders strenger Maßstab zu legen. Ihre Zulässigkeit beurteilt sich alleine an den
Vorschriften des § 81 GO NRW.
Die Bekämpfung der Borkenkäferschäden ist aus Sicht der Verwaltung eine unabweisbare
Aufgabe, damit der Waldbestand nicht in seiner Gesamtheit geschädigt wird. Die Bildung von
Haushaltsresten ist daher zulässig.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die bei den Haushaltsstellen gebildeten Haushaltsreste stehen für Ausgaben im HJ 2004
zusätzlich zur Verfügung.
-2III. Beschlussvorschlag:
„Die bei den Haushaltsstellen 1.855.5100.8 und 1.855.5101.6 bis zum Jahresende nicht
verausgabten Mittel werden als Haushaltsrest in das HJ 2004 übertragen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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